296
3. Kapitel. Die brandenburgisch-afrikanische Kompagnie.
Katsch in einem seiner Berichte" ausdrücklich bemerkt hatte: „Wirtin,"es ist hier nichts zn thun nnd auszurichten, denn die starte Hand istnicht zu gebrauchen und das Recht gilt nichts," beharrte Friedrich Wil-helm gleichwohl auf Fortsetzung der Untersuchung. Dabei stellte sichkeineswegs Hocst's Schuld heraus; dem: dieser konnte sich darauf be-rufen, daß die Rechnungen, welche er regelmäßig nach Emden gesandt,nie beanstandet worden. Erwiesen sie sich auch jetzt nicht als ganzordnungsgemäß, so war es doch schwer, Forderungen gegen ihn darausherznleiten, um so mehr als ein Theil der nach Emden gesandten Pa-piere verloren gegangen war nnd die Bücher von St. Thomas nichtzur Verfügung standen. Die Sache kam erst in: Jahre 1721 durch einenVergleich zum Abschluß, inhalts dessen Hoest gegen eine Zahlung von800 Dukaten von allen Ansprüchen befreit wurde/"
Der einzige Vortheil, welchen der Kolonialbesitz damals brachte,bestand, wie wir gesehen haben, in der geringfügigen Abgabe der Rotter-damer Kanfleute. Diese müssen aber dabei auf ihre Rechnung gekommensein, denn im Oktober 1714 wurden sie wiederum mit der Bitte vor-stellig, ihnen zwei Pässe nach Arguin zn ertheilen. Sie erboten sich, demKönige einen Gewinn von 6000 Thlr. zn veschaffen, wenn er ihnen für600 Thlr. Maaren zum Eintausch gegen Gummi mitgeben wollte. Auf denbezüglichen Bericht Ilgens" setzte aber Friedrich Wilhelm das Wort: „nillill"
" Katsch an den König: a) Emden, den 8. März 1715. b) Emden, den26. Februar 1718. N. 65. 35. — Hoest schreibt in einem Briefe, ck. ä, Amsterdam,den 10. April 1716, R. 65. 36, daß er zehn Jahre als Buchhalter, elf Jahre alsDirektor in St. Thomas gedient und in ersterer Stellung monatlich 30 Stücke vonAchten, in letzterer 50 St. v. A. Gehalt gehabt, auch stets die Sache der Kompagnieredlich vertreten habe.
^ Bericht des Gesandten Meinertzhagen nnd des Residenten Wann, ck. ck. Haag,Juli 1721, daß sie sich mit Hoest unter Vorbehalt der königl. Genehmigung verglichen.Nachdem dieselbe erfolgt, wurde Hoest Decharge nnd Quittung ausgehändigt. Meinertz-hagen an den König, ä. ck. Haag, den 14. November 1721. R. 65. 39.
" Urk. Th. II, Nr. 185. Die dem Berichte beiliegenden Ramler'schen Konzepte,z. B. Znrückberufungsorder für Booth, Blankopatent für einen neuen Kommandeur,Seepässe für Johann Reers nnd Jan Wpnen, hat der König nicht gezeichnet. Wiewenig er sich aus der Gloire der Kolonialpolitik machte, dafür bietet einen interessantenBeleg die Thatsache, daß er eine ihm gleichfalls vorgelegte (von Ramler verfaßte) „NeneEinrichtung, wie es künftighin mit Sr. Kön. Mas. Afrieanischen Commercienwesen nndDeroselben Bedienten zu halten," ä. ck. Berlin- den 25. September 1714, einfach igno-rierte. Darnach sollten die Marine und das Kommerzienwesen ohne königl. Zuschußfortgesetzt, die Kosten aus eigenen Einkünften, bezw. aus dem Verkauf der vorbandenenEffekten bestritten und blos die fünf — gegenwärtig noch thätigen — Beamten (Frei-tag, Ramler, Zernemann, Duyveland nnd Bollmann) mit einem jährlichen Gesammt-anfwande von 1.300 Thlrn. beibehalten werden. Vielleicht daß die Einleitung dem