Z 1. Plan einer kurürandenburgisch-ostindischen Kompagnie. 1647—1652. 25
Um dieselbe Zeit, als diese Sendung, mit deren Erfolg der Kur-fürst wohl zufrieden sein durfte, beschlossen war, eröffnete sich die Aus-sicht, einen Hafen in der Nordsee zu gewinnen. Ein pommerscher Lehns-vasall, Namens Ernst Zuhm, glaubte berechtigte Ansprüche auf die beider Provinz Friesland gelegene Insel Ameland zu haben und bat denKurfürsten als seinen Landeshcrrn zunächst um Vermittlung bei denGeneralstaaten, damit diese sich die Beilegung seines Streites mit demnach seiner Behauptung unbefugten Besitzer von Ameland, Namens Wyzovon Camminga, angelegen sein ließen. Alsbald trug er indes; dem Kur-fürsten die Insel zum Kaufe an, und nun mußte sich Gijsels auf denWeg machen, um über die Begründetheit der Zuhmschen Ansprüche nähereErkundigungen einzuziehen. Das Resultat war kein günstiges. DieProvinz Friesland hatte die Partei des Besitzers ergriffen, ein gütlicherVergleich mit diesem stand nicht zu erwarten, Znhms Sache war aus-sichtslos.^ Der Kurfürst ließ daher diesen Gedanken fallen und beschiedZuhm auf sein wiederholtes Drängen mit ihm wegen Amelands abzu-schließen, im Juni 1648 dahin, daß er, da „der gegenwärtige 8tatu8und Gelegenheit ein solches gar nicht leiden noch zulassen will, dasjenigewas ohne große Ungelegenheit nicht zu erheben, vor dismal dahin stehenlassen" müsse."
Das Nähere des Streits Zuhm e/a von Camminga ist Folgendes:
Znhms Schwiegervater, der Borbesitzer von Ameland hatte 3 Söhne und 2 Töchter.Den letzteren beiden hatte er bei ihrer Verheirathung vertragsmäßig einige Güter inAmeland und Westfriesland ausgesetzt, später aber in einem diesen Vertrag für nichtigerklärenden Testament seine unbeweglichen Güter unter Ausschluß der Töchter unterseine 3 Söhne mit fideikommissarischcr Klausel getheilt. So war Ameland nach demTode zweier Söhne in die Hand des gegenwärtigen Besitzers, des Schwagers von Zuhm,gekommen.
Zuhm hatte nun das Testament ursprünglich angcfochten, später aber „soweites den Rechten nicht zuwider" anerkannt und sich vom Kaiser Ferdinand im Jahre 1636mit Ameland belehnen lassen, ohne indes; seinen Schwager aus dem Besitze verdrängenzu können. Letzterer stützte sich vorzüglich auf eine Resolution der Generalstaaten vom26. März 1637, welche aussprach, daß Znhms Investitur snb- st obrsptieis erlangtsei, weil Ameland niemals ein Neichslehcn gewesen wäre.
Weitere Einzelheiten sind in den (bei den Akten 11. XI. 130. 4^—° befindlichen)durch den Druck pnblicierten Streitschriften: XpoloZis vkts asnvv^sinAÜs van cts rsebt-IsoräiAbs tituls sncks posssssis glrssebapsn äs tannlis van OainnnnAa^noopsnäs cksbssriissübszck van Xrnslanck: tsZsn ck'onbsboorlisüs attsntatsn van Lrnst 2nbm. 6esn-rvarckon 1638. und Osänetia snrium tüassaris st impsrii in Xmslanckiain ksncknm rsZatsper mocinm eonsilii snriäioi ouin rationibns ckubitancii, ckseitisncki st rssponcisnäi aäsontraria. Ohne Drnckort und Jahreszahl, 1703 zu den Akten gekommen. Daselbstauch: Ltatatsn oräonnantisn oncks oostnmon van Xnislanä. Bom 14. Juli 1622.
Hier sei erwähnt, daß die Insel Ameland dem Großen Kurfürsten im Jahre