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Die ebenbenannten acht Zungenhäupter, welchegleichsam den geheimen Rath des Großmeisters aus-machen, nannte man auch Lallivi eonventuales.
Außer dem Convente waren die Priore die höchsteBehörde, indem ein Jeder derselben den Geschäftenseiner Provinz vorzustehcn hatte.
Ein jedes Priorat umfaßte in der Regel vierCommenden oder Kompthureien *).
Unter den Prioren standen die Lallivi capitu-lare», deren Balleien auch aus etlichen Commendenzusammengesetzt waren, jedoch keine eigene Juris-diction, wohl aber die Verpflichtung auf sich hatten,bei dem Provinzial-Capiteln zu erscheinen **).
Hierher gehören auch die Lallivi ad Iionore»,Ehrenbaillivs, welche zwar den Titel einer Ballerführen, aber keinen Antheil daran haben, wie z.B. die Bailli's von Negroponte, Morea.
Nach den Bailli's folgten im Range die Com-inendatores, Kompthure, welchen die Verwaltungder Ordcnsgütcr anvertraut war, wovon sie jährlichgewisse Gelder, die man Lesponsions» nannte, anden Hof des Großmeisters abzuliefern hatten.
Die Ritter selbst konnten nur aus einer deracht Zungen, nie aber aus einer andern Nation,die nicht darin begriffen war, gewählt werden, undwurden zufolge ihrer Geburt Cavalieri di Oinsti-ria, wenn sie aber ohne genügende Beweise ihresAdels wegen ihrer Verdienste in den Nitterstanderhoben und unter die Zahl der Ordensmitgliederausgenommen worden, Cavalieri di Craüia ge-nannt. In der Regel mußte ein Ordensritter bei
*) S. Anmerk. 7.
**) S. Anmerk. 3.