tes Eigenthums und aller Ansprüche an denOrden.
18) Die Brüder sollen sich keinem Menschen aufErden mit einem Eide verpflichten; auch keineKriegsschiffe ohne Vorwiffen des Meisters be-waffnen.
19) Wenn christliche Fürsten mit einander Kriegführen, sollen sie unparteiisch sein, und kei-nem Theile beistehcn, sondern eher Alles an-wenden, sie zu versöhnen, und den Friedenwieder herzustellen.
20) Die Übertretung dieser Gesetze soll mit zeitli-chen und ewigen Strafen belegt werden.
21) Die Ordnung des Ranges werde beobachtetin der Kirche, im Capitel und an der Tafel,sowie ein Jeder nach dem Andern in den Or-den gekommen ist.
22) In den Tagen der Versammlungen oder beidem jedesmaligen General-Convent, so manauf die Quatember zu halten pflegt, soll dieRegel im Beisein aller Brüder laut und ver-nehmlich vorgelesen werden.
Eintheilung der Ordens-Mitglieder.
Um dieser Umgestaltung der frommen Brüder-gesellschaft, welche unter Gerhards Rectorat nurWerke der Barmherzigkeit kannte, in einen förmli-chen Ritterorden gleichsam die Krone aufzusetzen.