ger des Ordens keine Nation beeinträchtigt werdenkonnte, gebot ein Gesetz, daß gewisse Bedienstungcnimmer nur von Rittern aus einer und derselbenNation versehen werden sollten, und erhob diesezu gewissen Erbamtern für diese oder jene Zunge,wobei aber der Würdenträger zugleich dirigirenderVorsteher derselben war.
So stand 1) die Zunge von Provenceunter dem Großkompthur, welcher, als Ver-walter des Schatzes und der Einkünfte, gleichsamder Finanzminister des Ordens war.
2) Die von Auvergne hatte den Marschallzum Oberhaupte, welcher im Kriege das Commandoführte, im Frieden die Waffenknechte (8errientiil'^rml) einübte, und über die Gefangenen dasUrtheil sprach.
3) Die französische Zunge war dem Ober-Spittler oder G roßhospitalier untergeordnet,der die Aufsicht über das Mutterhospital zu St.Johann in Jerusalem führte, und die zur Pflegeder Kranken bcordneten Brüder leitete.
4) Die italienische Zunge stand unter demGroßadmiral, welcher nebst dem Commandoüber alle dem Orden gehörenden Schiffe und überdie Galeeren auch den Oberbefehl über die Seetrup-pen führte.
5) Die Zunge von Aragonien, Catalo-nien und Navarra gehorchte dem Ordens-Drap i er, vom Jahre 1539 an „U grau 6on-oervatore" genannt, d. i. dem Vorsteher der Haus-haltung. Er besorgte Alles, was zur Anschaffungund Einrichtung eines Hauses gehörte; ja durchihn erhielten die Brüder sogar die Erlaubniß, sichneu zu kleiden. Spater war dies aber nicht mehr
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