von acht Ahnen (vier von beiden Altern) zubeweisen. Die Gesundheit des Körpers ist fürdie strengen Pflichten des Krankcnwartens unddes ritterlichen Kampfes unentbehrlich. DieReinheit des Lebenswandels begreift in sich,daß der Akolyth keinen Mord oder anderesVerbrechen begangen, und im Allgemeinen keinunanständiges Leben geführt habe.
Es wurden zwar, besonders in spätem Zei-ten, auch uneheliche Kinder in den Ordenausgenommen, aber nur von großen Herren,und von einer freigebornen Mutter *). Je-doch konnten diese niemals zu höhern Or-densämtern, als: des Großmeisters, Groß-priors oder Heermeisters, gelangen.
13) Man soll Keinen in den Orden aufnehmen,der schon einem andern Orden verpflichtet, oderder einem Andern hörig oder gar leibeigen ist.
14) Man soll auch Keinen in den Orden aufneh-men, der von den Macanen, Juden, Saraze-nen oder Mohammedanern herkommt, und wenner gleich ein Fürstensohn wäre.
15) Dreizehn Jahre soll der aufs wenigste altsein, welcher in den Orden begehret zu kom-men. Er sei gerade und stack vom Leibe, ab-gehärtet, wohl bei Sinnen und von adeligenSitten.
16) So Einer einmal in die Ritterschaft ausgenom-men worden, der soll seiner Person halber fort-hin unangefochten sein.
17) Wer sich auf das Meer begeben will, der beichte,und entschlage sich schriftlich und freiwillig al-
*) S. Anmcrk. 5.