Druckschrift 
2 (1859)
Entstehung
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tz. 8. Die Hoch- und Deutschmeister haben als solche vor demAntritt ihres Amtes und bei jeder Veränderung in der Person desLandesfürsten die landesfürstliche Belehnung für sich und den ganzenOrden anzusuchen und, falls sie nicht ausdrücklich davon dispensirtwerden, feierlich zu empfangen. Sie werden als Österreichische,geistliche Lehenfürsten behandelt und genießen den Rang vor allengeistlichen und weltlichen Fürsten, deren Fürstenwürde jünger alsdie Zeit der ersten Gründung des Deutschen Ritter-Ordens ist.

tz. 9. Der dermalige Hoch- und Deutschmeister ErzherzogMaximilian so wie auch in Zukunft alle Hoch- und Deutschmeisterund Ordensglieder aus Unserem kaiserlichen Hause genießen denRang und die Rechte ihrer Geburt. Dem zu Folge gelten insbe-sondere in Ansehung des Gerichtsstandes für sie und ihre Diener-schaft die für andere Mitglieder des kaiserlichen Hauses, die keineLandesfürsten sind, und ihre Diener ertheilten Vorschriften.

ß. 10. Die Ordensritter und Priester werden nach ihren Or-densgelübden als Religiöse angesehen. Sie bleiben jedoch im Ge-nüsse ihres Vermögens. Sie können auch nach dem Eintritt in denOrden durch Handlungen unter Lebenden sowohl, als durch Erb-schaften nicht nur freieigenes Vermögen, sondern auch Lehen undFideicommisse, so weit es der Inhalt der Fideicommiß-Jnstitute ge-stattet, erwerben. Sie haben zwar freie Macht durch Handlungenunter Lebenden über ihr Eigenthum zu verfügen, doch muß beiSchenkungen, welche den Betrag von dreihundert Ducaten über-steigen, hierzu früher die Einwilligung des Hoch- und Deutsch-meisters eingeholt werden.

tz. 11. Kein Mitglied des Ordens kann eine Vormundschaftoder eine Bürgschaft übernehmen, in so fern ihm dieses nicht vondem Hoch- und Deutschmeister durch eine Dispensation von denOrdensgesetzen gestattet wird.

8- 12. Letzte Willenserklärungen und Schenkungen von Todes-wegen der Mitglieder des Ordens sind null und nichtig, wenn nichtder Hoch- und Deutschmeister entweder die besondere Genehmigunghierzu ertheilt, oder dem Ordensmitgliede im Allgemeinen das Rechtzur Errichtung eines letzten Willens eingeräumt hat. Die Erlaub-niß zur Errichtung eines letzten Willens oder einer Schenkung vonTodeswegen kann einem Ordensmitgliede nur bei Lebzeiten desselbenertheilt, sie wird aber ohne besondere Gründe nie verweigert werden.Die vor dem Eintritt in den Orden bereits errichteten letztwilligen