— 499 —
dem Kreuze begnadigen; jedoch dürfe er weder dem Preußischennoch dem Deutschen Gebiete einverleibt werden. — In Betreff derBallei Thüringen, deren Landkomthur von Berlepsch abermals wegenSitz und Stimme im Kapitel eingekommen war, aber wiederum aufdie schon erwähnten Bedingungen verwiesen wurde '), fand manjetzt rathsam, um allen weitern kostspieligen Unterhandlungen vorzu-beugen, dem Administrator des Kurfürstenthums Sachsen durch denLandkomthur im Namen des Kapitels einen gütlichen Bergleich an-bieten zu lassen. — Weit schwieriger schien es, die Ballei Utrechtwieder an den Orden zurückzubringen; um sie jedoch nicht völlig fürverloren zu achten, beschloß man den Vorschlag zu machen, ob nichtetwa eine eben solche Reunion, wie sie das Malteser Priorat inDeutschland mit der Ballei Brandenburg anzuordnen kein Bedenkengetragen'), zu Stande gebracht werden könne.
Hierauf trat der Deutschmeister mit der Erklärung ans: Erhabe mit tiefem Schmerz vernommen, wie viel Uneinigkeit und Miß-helligkeiten vornehmlich die Rathsgebietiger von Franken durch öfterein den Kapiteln aufgeworfene Streitfragen, namentlich in Betreffder von ihnen behaupteten Viril-Stimme veranlaßt und wie sie da-durch unter den Ordensgliedern, die doch ihren Gelübden nach stetsin brüderlicher Liebe und Eintracht friedlich mit einander lebensollten, immer wieder neues Mißtrauen, Zwiespalt und Wider-willenangeregt hätten^). Um dieses Uebel für immer zu beseitigen,habe er eine genaue Untersuchung der Sache angeordnet und Allesgründlich prüfen lassen. Das Ergebniß sei: es stehe den Raths-gebietigern von Franken durchaus kein Viril-Votum, sondern nurein Curiat-Botum in den General-Kapiteln zu, sie hätten sich vordenen des Preußischen Gebiets auch .keinen Vorrang anzumaßen,vielmehr nach Maßgabe der im I. 1736 ergangenen großkapitula-rischen Entscheidung sich gehorsam zu zeigen und mit der Bestimmung
') Bei Leitzmann die Ballei Thüringen S. 134 findet man darüber denvollständigen Kapitelschluß vom 10. October 1764.
Vgl. Wedekind Geschichte des Ritterlichen S. Johanniter-Ordens, be-sonders des Heermeisterthums Sonnenbnrg oder der Ballei Brandenburg 124 ff.
h Es war darüber auch wieder in den: letzten General-Kapitel (1761) ge-stritten worden, indem die Rathsgebietiger und mit ihnen auch der Landkomthurvon Franken behaupteten: es gebühre einem jeden von ihnen bei allen groß-kapitularischen Berathungen ein eigenes oder votum viril«. Dem hatten schondamals alle übrigen Landkomthure widersprochen.
32 "