in allgemeinen Verwaltungs-Sachen ein anderes mit seinem Namenund Wappen und dem in der Mitte aufgestochenen Preußischen Or-denskreuz. Man beschloß endlich: wenn der Erzherzog auf die An-nahme dieses Siegels dringe, solle es ihm zu Ehren und Glimpf,besonders in Regierungs-Sachen und an hohe Orte Respects halbergebraucht werden
Hierauf stattete der Landkomthur von Oesterreich Bericht ab inBetreff der ihm aufgetragenen Berathung mit dem Kaiser und meh-ren Staatsmännern über das oft besprochene militärische Exercitiumfür die Ordensritter. Man hatte ihm den Bescheid gegeben: Bevorman nicht wisse, ob man von den Türken Krieg oder Friede zu er-warten habe, könne der Plan nicht ansgeführt, noch überhaupt etwasdarüber beschlossen werden. Das Kapitel fand daher rathsam, sichvorerst nur auf die Leistung der nöthigen Geldbeiträge aus denBalleien zu beschränken, diese jedoch mit allem Nachdruck zu betrei-ben und die Sache nöthigen Falls auf dem Reichstage den Reichs-ständen vorzulegen r).
Zu einer für das Kapitel unangenehmen Verhandlung gab einean die Direktoren gerichtete Eingabe der Testamentare des letztverstorbenen Deutschmeisters Anlaß. Sie verlangten darin, daß alleVorräthe an Wein und Getreide, sowie auch alles Geld und wasvon Geldeswerth sei, wie man solches beim Tode des Meisters imMeisterthum vorgefunden, im Beisein eines deutschmeisterlichen Ra-thes und eines Notarius verzeichnet und ihnen überliefert würden,weil sie meinten, es gehöre dieß Alles zu des Erzherzogs Nachlaß.Das Kapitel aber beschloß, dieser Forderung in keiner Weise Folgezu leisten und die Testamentare hinzuweisen theils auf die Be-stimmungen der Ordensstatuten, denen sich der Erzherzog durch Eidund Reversale unterworfen erklärt, theils auch auf de» von ihm beiseiner Coadjutorwahl im I. 1639 mit dem damaligen Deutschmeisterund einigen Landkomthuren aufgerichteten Receß. Man glaubte je-doch dem Gesetze gemäß noch weiter gehen zu dürfen. Man wollte
') Kapitel-Verhandl. im Fol. 458 im R.-Archiv z» Stuttgart. Man be-stimmte in dem spätern Kapitel 167l, daß außer dem Preußischen und DeutschenKreuz auch das angeborene Wappen des regierenden Meisters in das Ordens-Siegel kommen solle mit der Umschrift: LiAillniii suxremi blsgistri et Laziitulivräinis ^lientoiiioornm Lä oausas und man wollte sich dessen nur auswärtsbedienen.
') Kapitel-Verhrudl Fol. 459.