Johann Eustach von Westernach, Landkomthur in Fran-ken und vom Meister zu seinem Statthalter während seiner Abwe-senheit ernannt stand wieder in heftigen Streithändeln mit demRath von Nürnberg. Bald nach des Meisters Abreise hatte jenerauf die Nachricht, daß der dortige Komthur immer noch katholischenGottesdienst im Ordenshanse halten lasse, einen Notar dahin abge-fertigt, um den wahren Thatbestand zu ermitteln. Die unhöflicheAufnahme dieses Beamten aber und die etwas unsanfte Ausweisungdesselben aus dem Hause veranlaßten den Rath, beim Landkomthurdarüber in ernsten Worten Beschwerde zu führen. Er dürfe, erklärteer, dabei sich auf den Religionsfrieden und den Passauer Vertragberufend, die Uebung des katholischen Gottesdienstes, „in Erwägungeines größern Unheils, welches aus dem Hin- und Wiederwallender Bürger und Einwohner von Deutschen und Welschen, Manns-und Weibspersonen leicht entstehen möchte," nicht länger dulden.Er forderte vom Landkomthur, dem Komthur die Abstellung deskatholischen Gottesdienstes anzubefehlen und ihm wegen seiner unge-bührlichen Aeußernng, worin er den Rath der Duldung der Ketzereibeschuldigt, einen ernsten Verweis zu geben ^). Der Landkomthurließ jedoch die Erklärung geben: es seien ungegründete Ursachen,weshalb der Rath die alte Religion in der ihm anvertrauten Kom-thurei untersagt haben wolle. Daß aber derselbe sich einen „uner-hörten Dominat und Superiorität" über die erwähnte Komthureizu erzwingen suche, könne er als Landkomthur nach Amt, Stand undPflicht nicht stillschweigend hiugehen lassen und müsse er nothwendigzurückweisen. Er bewies alsdann ausführlich, daß dem Rath nichtdas geringste Recht zustehe, sich in die Angelegenheiten der Balleioder Komthurei einzumischen ch. Der Rath indeß stellte dieser Er-
') Neue Sammlung der Reichs-Abschiede III. 444.
') Schreiben des Raths von Nürnberg an den Landkomthur von Franken,dat. 29. November 1624.
h Das darüber ausgefertigte, sehr ausführliche Protocoll des Landkomthur«,dat. 14. Januar 1625.