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2 (1859)
Entstehung
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298
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habe angelegen sein lassen, nach dem Hinscheiden des letzten Land-kointhnrs von Österreich, des Erzherzogs Maximilian Ernst, dieseBallei durch einen einstweiligen Statthalter mehr in Aufnahme undzu größerem Wohlstand emporzuheben und daß nun der ErzherzogKarl an ihn die Bitte gerichtet habe, nach bewilligter Aufnahme inden Orden mit der Administration dieser Ballei betraut zu werden.

Das Kapitel ging sofort zur Berathung. Obgleich es nichtverkannte, wie ehrenvoll für den Orden die Aufnahme eines Fürstenaus einem so erlauchten Hause sei und welche Vortheile sie ihmbringen könne, so traten ihr doch mancherlei Bedenklichkeiten ent-gegen. Es sei, meinte man, fast das allerwichtigste Erforderniß,daß die in den Orden Aufzunehmenden völlig frei und gegen Nie-mand mit Pflicht und Eid verbunden seien. Der Erzherzog abersei als Bischof von zwei Bisthümern an sie durch „ein geistlichesMatrimonium" gebunden. Es sei nicht denkbar, daß er diesen geist-lichen Würden gegen eine schlechte Ordensballei oder Wohl auch imFall einer Vacanz gegen „das nun so spolirte und abgeschwächteHochmeisterthum" entsagen werde; mau sehe auch nicht, wie einegeweihte bischöfliche Person füglich mit Wehr untr Waffen zumRitter geschlagen und nach Inhalt der Regel in rittermäßiger Weisein den Orden eingekleidet werden könne'). Man kenne kein Bei-spiel, daß je ein Bischof oder eine andere geistliche Person den Or-den begehrt oder darin ein Amt verwaltet habe; man erinnere sichnur, daß Ritterpersonen mit ihres Obersten Einwilligung in andernStiftern zu Prälaturen und Bisthümern erhoben worden seien.Man glaube demnach, der Erzherzog werde, wenn er diese Umständewohl erwäge, ohne Verdruß von seinem Wunsche abstehen. — Weilindeß der Deutschmeister dem Kapitel hatte zu verstehen geben lassen,daß er auf seinen Todesfall dem Orden ein geeignetes, einfluß-reiches Oberhaupt wünsche, so schlugen die Kapitulare vor, beimKönige Ferdinand von Böhmen Erkundigung einziehen zu lassen, obeiner seiner Prinzen in den Orden einzutreten wünsche, dem man,wenn er das gesetzliche Alter' erreicht, die Ballei Oesterreich über-weisen und wohl auch die Anwartschaft auf die einstige Nachfolgeim Meisterthum ertheilen könne ^). ,

') Selrribor 147.

') Verhandl. im General-Kapitel zu Frankfurt im Fol. 396—398 im R.-Archiv zn Stuttgart. Einiges bei Venator 468. Vs IVul VIII. 528. 529.