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2 (1859)
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öffentlich und mit Wissen und Rath aller Reichsstände die Regalienüber Preußen zugewiesen; es frage sich also, ob nicht der Kaiserdie Belehnung des Polnischen Königes für ungültig erklären müsse,wie schon Kaiser Karl gethan. Man wolle ferner den Kaiser er-suchen, den König von Polen zu bewegen, noch vor dem nächstenReichstage eine gütliche Unterhandlung zu gestatten, die am kaiser-lichen Hofe zwischen dem dortigen Polnischen Gesandten und demStatthalter der Ballei Oesterreich gehalten werden könne. Je nach-dem sich dann noch vor dem Reichstage von solcher Unterhandlungentweder ein ersprießlicher Erfolg erwarten lasse oder aber für denOrden beschwerliche und unannehmbare Vorschläge vernommen wür-den, könne man bei den Reichsständen und der Ritterschaft nöthigenFalls Rath und Hülfe suchen, um einen oder den andern Weg ein-zuschlagen. Jedoch müsse man gleich Anfangs protestiren, daß sichder Deutschmeister und der Orden durch die gütliche Unterhandlungvon den am Kammergericht ihnen zugewiesenen Rechten durchausnichts vergeben wollten. Es ward ferner beschlossen: man wollesich an den Papst mit der Bitte wenden: er möge in einem Schrei-ben die katholischen Neichsstände ermahnend auffordern, das vonihm zum christlichen Glauben und zum Röm. Reich gebrachte LandPreußen wieder an den Orden zu bringen helfen, desgleichen auchden König von Polen und die hohe Polnische Geistlichkeit zu er-mahnen, Um des Glaubens willen sich in den Unterhandlungen fried-lich und förderlich zu erweisen. Man erwog im Kapitel außerdemnoch mehre andere Vorschläge zur Lösung der jetzt doppelt verwickel-ten Streitfrage, ob z. B. der Orden Preußen als Lehen von demKönige von Polen annehmen oder der Kaiser die Brandenburgeranhalten könne, den Orden durch eine Entschädigung in Deutschlandzu befriedigen oder auch ob der Orden, wie schon Herzog JohannAlbrecht von Meklenburg vorgeschlagen, sich für den Verlust Preu-ßens durch eine gewisse Geldsumme entschädigen lassen wolle'), obman zugeben könne, daß der König von Polen einen Theil des Landes

') Lobrldsr 129 sagt: Man habe berathen, »ob nit rhatsam, daß derOrden die Lander der Cron Polen zu lehen anftrlige, oder aber von den Marck-graven zu Brandenburg eine ergetzlichkeit ahn deren Platz annehme, ist eins nochander dienlich befunden, mit diesem Zusatz, das nit Christlich noch bey derkosterltei verantwortlich wehre vor das Christenblut, So in selbiger länder er-oberung so Ritterlich vergossen, gelt zu nehmen und sich damit abkausen zulassen.«