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Wesen geblieben ist. Ich erinnere mich der Zeit, baß mancheRegierung nicht einmal wußte, was ein Hcimathschein sei, oberihn nicht in verlangter Form ansstellen wollte, wenn sich einerihrer Nntcrthanen in der Schweiz anznsiebeln wünschte, damitman ihn, im Fall seiner, oder seiner Nachkommen Verarmung,in das Land, dem er angchörte, znrncksendcn könne.
Noch vor zwanzig Jahren war es in den Republiken der Schweiznicht viel besser bestellt, als in den meisten Monarchien des Welt-theils es noch heut ist. Eine Menge von Orts- und Vaterlands-losen war entstanden durch uneheliche Geburten, Falliten, Verbannte,Convertitcn der Kantone, oder durch fremde Lohnsoldaten, die inSchweizcrregimcntcr» gedient hatten, durch politische Flüchtlingeund Einwanderung ansländischcr Familien. Allen diesen eine blei-bende Stätte zu verschaffen, hielt hier um so schwerer, weil jedeGemeinde ihr eigenthümlichcs Armen- und Kirchen-, Schul- undGemeindgnt in Kapitalien, Wiesen, Waldungen, Alpen u. s. w.besitzt, und Niemand als Schweizer gilt, der nicht Antheil darandurch ererbtes, oder ihm geschenktes, oder erkanstcs Ortsbürger-recht hat. Ohne Ortsbürgerrccht aber ist auch kein Staatsbürger-recht vorhanden, das heißt das Recht, in öffentlichen Angelegen-heiten mitznstimmcn und StaatSämtcr (Schul - und Universitäts-lehrer-Stellen ausgenommen) zu bekleiden.
Gegenwärtig aber sind die den Kantonen zngefallcnen Hcimaih-lvscn bestimmten Gemeinden, gleichsam als ewige Einsassen, zu-getheilt. Da ist fortan ihr eigentlicher Wohnsitz. Da stehen sieunter Obhut und Aufsicht der Ortsbehörden. Da werden ihreKinder zur Schule gehalten; ihre Waisen versorgt »nd erzogen.Viele der weiland Verstoßenen, Verwahrloscten und Gefürchtete»sind jetzt sogar schon, durch Beiträge menschenfreundlicher Privat-vereine und Staatszuschüffe, in die vollkommenen Bürger- undNntznießungsrechtc der Gemeinden eingckanft worden.