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Cap. 18,
Ebenso, dass die Ritter, sowohl die neuen, als die älteren, als auch zugleich die vier Beamtendieses Ordens, durch ihre Vasallen-Einwohner und Unterthanen in ihren Ländern und Herrschaftenselbst, so viel an ihnen sein wird, die alten Constitutionen und Ordinationen unserer heiligen MutterKirche befolgen und beibehalten lassen werden. Und wenn sie durch irgend einen Zufall linden sollten,dass das Gegentheil geschehe, werden sie die Uebertreter durch ihre Diener und Gerichtshöfe bestrafen,oder jene Uebertretungen selbst der Königl. Majestät oder deren Ministern anzeigen, damit ein zurei-chendes Mittel angewendet werde.
Cap. 19.
Ebenso, dass die genannten Ritter und Beamten sowohl dem Volke, als ihren Hausgenossenzum Muster dienen sollten, und dass diese sich um so sicherer verwahrten vor aller Ketzerei und Ver-achtung der Gebräuche der heiligen Kirche; so werden sie sich Mühe geben, indem sie dem Gottes-dienste beiwohnen, dass sie die Messe mit der gebührenden Andacht hören, damit nämlich ihr reinerund vollkommener Eifer, wovon sie ergriffen sind gegen Gott, unsern Schöpfer, und seine heilige Kirche,desto sichtbarer werde, indem sie durch die Aeusserlichkeiten die Deutlichkeit ihrer inuern Voll-kommenheit beweisen.
Cap. 20.
Ebenso, weil es oft vorgekommen war, dass irgend ein abwesender Ritter, der sehr weit ent-fernt von dem Orte wohnt, au welchem das Capitel gehalten werden sollte, nichts desto weniger seinerPflicht Genüge zu leisten wünschend, einem seiner Brüder dieses Ordens, von dem er glaubte, dasser dem Capitel beiwohnen werde, seine Vollmachtstafeln zugleich mit einem verschlossenen Zettelgeschickt hatte, welcher (Zettel) die Namen der Personen enthielt, welche nach seinem Uriheilezur Erwählung in den Orden geeignet seien, ohne dass jedoch der Besorgung dieser Art die aus-drückliche Bedingung der Stellvertretung beigefügt, und nur im Allgemeinen die Weisung gegebenwäre: „Alles zu thun, und das Einzelne, was er selbst, Constituent, thun könne, in dem Falle, da erdaselbst persönlich zugegen wäre;“ woher auch darnach jenes erfolgt, dass, wenn bei eintretendemgesetzmässigen Hindernisse, wie der Krankheit, oder der Abwesenheit des Staates wegen, oder einesandern Grundes, derselbe bestellte Sachwalter im Capitel nicht habe erscheinen können, er einen Andernaus dem Collegio an seine Stelle substituirt hätte, was jedoch mit Recht nicht geschehen konnte, weilnämlich zur Substituirung die Specialmacht erfordert und ausgedrückt wurde: so hat derselbe KönigPhilipp, jene Zweideutigkeit durch Erläuterung aufzuhellen wünschend, und nach gepflogener Ueber-legung, dass ein Constituent dieser Art, eingedenk seiner Pflicht, genugsam entschuldigt sei durch dasSchreiben, welches die Feier des Capitels bekannt mache, und weil die unvermuthete Abwesenheit desursprünglichen Bevollmächtigten ihm keineswegs schaden solle, — nach Beschluss und mit Beistim-mung seiner Brüder, mittelst Befehls bekannt gemacht, dass ein solcher Stellvertreter, welcher allge-meine Vollmachts-Tafeln hat, zugleich mit vorerwähntem Zettel, wenn auch keine beigefügte Substi-tutions-Bedingung gefunden wird, zugelassen und angenommen werde, sowohl bei den kirchlichenGebräuchen, als bei den Wahlen und den übrigen Handlungen des Capitels.
Cap. 21.
Ebenso hat, in die Fussstapfen seiner ausgezeichneten Vorfahren tretend, derselbe König Philipp,und von seiner Seite wünschend, seinen Orden mehr und mehr zu zieren und zu heben, ungeordnet, dassdie Mäntel und schwarzen Kopfbedeckungen, deren sich der Oberste selbst, die Ritter und Beamtendieses Ordens in den Vigilien und Messen für die Verstorbenen zu bedienen pflegten, aus wollenem,