RITTERORDEN UND M DE 8 OESiERRKlCHISCHEN KAISERSTAATES. n i i. a r s (. i: i; i: i; r. \ VOiV IV» . tos ,vV.K.\ . liMtv.OUS VOX l.l'OCA KÜEMfiL. HOHEIT. C'l'V‘:..\l»!-:jL UM) RJTTEP HRERER ORIIUX. •f. JjAMV'jEMVWG. o iii? it:^ M"(iOMMi.vf'v x}>.{?:*% LEIPZIG, 1841 . V y. fl L A G VON LUDWIG S C II R E C K. di yV/VV/ f//\j sys; s/f'///'// Skj| ras *. •>>•? ' ’«s$*\T®'jw : *\ L-Ulfe vom goldenen Vlies s. Herausgegeben von C. ff* von €w elftte e 9 Königl. Preuss. Obristlieutenant a. D., Kammerlierr des Infanten von Spanien, Herzogs von Lucca Konxgl. Hoheit, Commandeur und Ritter melirerer hohen Orden. üeipzig« 1841. Verlag von Ludwig Schreck. Orden des goldenen Vliesses gestiftet von Pliilfpp dem Guten, Herzog von Burgund, den 10. Januar 1430. S. Flg. 1. Fig. ». Die Iu,schrift in dem blau emaillirten Feuersteine, an welchem das Yliess hängt, lautet: Pretium laborum non vile (nicht geringer Preis der Arbeiten), welches die alte Devise des Hauses Burgund ist. 1 * Orden des goldenen Vliesses. Gestiftet von Philipp dem Guten, Herzog von Burgund, den 10. Januar 1430. Chef und Souverain des Ordens. Se. k. k. apost. Majestät Ferdinand I. (Carl Leopold Joseph Franz Marcellin), Kaiser von Oesterreich, König von Ungarn und Böhmen, der Lombardei und Venedig, von Galizien, Lodomerien und Illyrien, Erzherzog von Oesterreich etc., geboren zu Wien den 19. April 1793, gekrönt als König von Ungarn zu Pressburg den 28. Sept. 1830, trat nach dem Ableben seines Vaters, Kaiser Franz I., den 2. März 1835 die Regierung der österreichischen Monarchie an, liess sich am 14. Junius 1835 zu Wien huldigen, und wurde gekrönt als König von Böhmen am 7. Sept. 1836, und als König der Lombardei und Venedigs am 6. Sept. 1838. Ritter. Vom Jahre 1790. Se. kais. Hoheit der durchlauchtigste Prinz und Herr Carl (Ludwig Johann Joseph Laurenz), kais. Prinz und Erzherzog von Oesterreich, kön. Prinz von Ungarn und Böhmen, Grosskreuz des milit. Mar. Theres. Ordens, Ritter des russ. kais. St. Andreas-, St. Alexander-Newski-, des weissen Adler- und St. Annen-Ordens 1. Classe, Ritter des kön. preuss. schwarzen und rothen Adler-, dann Grosskreuz des kön. gross- britan. Batli-Ordens, der kön. französ. Ehrenlegion, des kais. brasil. Ordens vom südlichen Kreuze und des grossherzog. toscan. St. Joseph-Ordens, Gouverneur und General-Capitain des Königreichs Böhmen, k. k. General-Feldmarschall, Inhaber des Inf. Reg. Nro. 3, und des Uhlanen-Reg. Nro. 3; geb. den 5. Sept. 1771. Se. kais. Hoheit der durchlauchtigste Prinz und Herr Joseph (Anton Johann), kais. Prinz und Erzherzog von Oesterreich, kön. Prinz von Ungarn und Böhmen, Grosskreuz des kön. ungar. St. Stephan-Ordens (grosses Civil-Ehrenkreuz) und Grosskreuz des kais. brasil. Ordens vom südlichen Kreuze: Palatin, kön. Statthalter und 6 General-Capitain des Königreichs Ungarn (Comes et Judex Jazygum et CumanorumJ, k. k. General-Feldmarschall, Inhaber des Husaren-Reg. Nro. 2 und des Palatinal- Husaren-Reg. Nro. 12, oberster und immerwährender Obergespan der vereinigten Gespanschaften Pest, Pilis und Solth, Präsident der kön. ungar. Statthalterei und der Septemviral-Gerichtstafel etc.; geb. den 9. März 1776. Se. kön. Hoheit der durchlauchtigste Prinz und Herr Franz IV. (Joseph Carl Ambros Stanislas), kön. Prinz von Ungarn und Rohmen, Erzherzog von Oesterreich, Herzog von Modena, 3Iassa und Carrara, Grosskreuz des kön. ungar. St. Stephan - Ordens, Ritter des russ. kais. St. Andreas-, St. Alexander-Newski-, des Aveissen Adler- und St. Annen-Ordens 1. Classe, dann Grosskreuz des kön. sicilian. St. Ferdinand- und Verdienst-Ordens, k. k. General der Cavallerie und Inhaber des Cuirassier-Reg. Nro. 2; geb. den 6. October 1779. Vom Jahre 1792. Se. kais. Hoheit der durchlauchtigste Prinz und Herr Johann Baptist (Joseph Fabian Sebastian), kais. Prinz und Erzherzog von Oesterreich, kön. Prinz von Ungarn und Böhmen etc.; Grosskreuz des milit. Mar. Theres.-, des österr. kais. Leopold-Ordens, Ritter des russ. kais. St. Andreas-, St. Alexander-NeAvski-, des Aveissen Adler- und St. Annen-Ordens 1. Classe, des kön. preuss. sclrwarzen Adler-, und Grosskreuz des kön. Avürtemb. Milit. Verdienstordens, dann Ritter des kön. säclis. Ordens der Rautenkrone; k. k. Feldmarschall, General-Director des Genie- und Fortifications-Wesens, der Ingenieur- und der Neustädter Militär-Akademie, Inhaber des Dragoner-Reg. Nro. 1, dann Chef des Sappeur-Grenadier-Bataillons im russ. kais. Genie-Corps; geb. den 20. Januar 1782. Vom Jahre 1805. Se. kais. 'Hoheit der durchlauchtigste Prinz und Herr Rainer (Joseph Johann Michael Franz Hieronymus), kais. Prinz und Erzherzog von Oesterreich, kön. Prinz von Ungarn und Böhmen etc.; Grosskreuz des kön. ungar. St. Stephan- und des österr. kais. Leopold-Ordens, dann Ritter des österr. kais. Ordens der eisernen Krone 1. Classe (in Brillanten), Vice-König des lombardisch-A enetianischen Königreichs, k. 1^ General- Feldzeugmeister und Inhaber des Infanterie-Regiments Nro. 11; geh. den 30. September 1783. Se. kais. Hoheit der durchlauchtigste Prinz und Herr Ludwig (Joseph Anton), kais. Prinz und Erzherzog von Oesterreich, kön. Prinz A-on Ungarn und Böhmen etc.; Grosskreuz des kön. ungar. St. Stephan-Ordens, dann Ritter des russ. kais. St. Andreas-, St. Alexander’-NeAAski-, des Aveissen Adler- und St. Annen-Ordens 1. Classe; k. k. General-Feldzeugmeister, General-Artillerie-Director und Inhaber des Infanterie- Reg. Nro. 8; geb. den 13. December 1784. 7 Se. Durchlaucht Herr Clemens Wenzel Lothar Fürst von Metternich-Winneburg, Herzog von Portefla, Graf von Königswart, Herr der Herrschaften Plass, KraschoAv, Katzerow, Riela, Amons- und Markusgrün, Miltigau, Johannesberg, Brzesowitz, Kowalowitz etc.; Grand von Spanien erster Classe, Grosskreuz des k. ungar. St. Stephan - Ordens (in Brillanten), des goldenen Civil-Verdienstzeichens und des Ordens des heil. Johannes von Jerusalem; Kitter der russ. kais. Orden des heil. Andreas, des heil. Alexander- Newski und der heil. Anna 1. Classe; des Ordens des heil. Geistes und der übrigen k. franz. Orden; des k. sardin. Ordens der Annunciade, des k. dänisch. Elephanten-, des k. preuss. schwarzen und des rothen Adler-, dann des k. scliwed. Seraphinen- Ordens; Inhaber des grossen ottomannisch. Verdienst-Ordens, Grosskreuz des k. span. Ordens Karls III., des k. portug. Christus- und des kais. brasil. Ordens vom südl. Kreuze, Kitter des k. sicil. St. Januarius-, und Grosskreuz des k. sicil. St. Ferdinand- und Verdienst-Ordens, Kitter des k. baiersch. St. Hubert-, und Grosskreuz des gross- herzogl. toscan. St. Joseph-Ordens, Kitter des k. würtemb. Krön- und des säclis. Ordens der Rautenkrone, Grosskreuz des k. hannov. Guelphen-, des k. niederländ. Löwen-, des k. griech. Ordens des Erlösers, des cliurfürstl. liess. Löwen- und des grossherzogl. hess. Ludwig-Ordens, Ritter des grossherzogl. badensch. Ordens der Treue, Grosskreuz des grossherzogl. säclis. Falken- und des grossherzogl. sächs. Ernestiuischen Hausordens, dann des constantin. St. Georg - Ordens von Parma; Sr. österr. kais. Majestät wirkl. Gell. Rath, Kämmerer, Haus-, Hof- und Staats- Kanzler, Staats- und Conferenz-Minister, Kanzler des milit. Marie-Theresien-Ordens, Curator der k. k. Akademie der bildenden Künste in Wien, Conservator der Universität zu Krakau und Mitglied der k. k. Land wirthschafts - Gesellschaft in Wien. V o in Jahre 1808. Se. k. Hoheit der durchlauchtigste Prinz und Herr Ferdinand (Carl Joseph), kön. Prinz von Ungarn mul Böhmen, Erzherzog von Oesterreich etc., Grosskreuz des k. ungar. St. Stephans- und Ritter des milit. Marie-Theresien-, des russ. kais. St. Andreas-, St. Alexander-Ne wski-, des weissen Adler- und des St. Annen-Ordens 1. Classe, Grosskreuz des k. sicil. St. Ferdinand- und Verdienst-, dann des k. hannov. Guelphen- Ordens; k. k. Feldmarschall, Civil- und Militär-General-Gouverneur des Königreichs Galizien und Präsident der galiz. Herren Stände, dann Inhaber des Husaren-Reg. Nro. 3 und eines russ. kais. Husaren-lteg.; geb. den 25 . April 1781. Se. Excellcnz Herr Johann Emanuel Graf Khevenhüller, k. k. wirkl. Geh. Rath und Kämmerer, dann Oberst-Erbland-Hofmeister des Erzherzogthums Oesterreich unter der Ems. Se. Excellenz Herr Heinrich Graf von Bellegarde, Grosskreuz des k. ungar. St. Stephan- und des österr. kais. Leopold-Ordens, Ritter des österr. kais. Ordens der eisernen Krone 1. Classe, zugleich Kanzler dieses Ordens, Commandern* des militär. Marie- Theresien-Ordens, gold. Civil - Ehrenlireuz, Ritter der russ. kais. Orden des heiL 8 Andreas, des heil. Alexander-Newski und der heil. Anna 1. Classe, dann des k. sar- dinischen Ordens der Annunciade; Grosskreuz des k. sicil. St. Ferdinand- und Verdienst-, Ritter des k. baiersch. St. Hubert-, dann Grosskreuz des milit. Max-Joseph- und des constantin. St. Georg-Ordens von Parma; k. k. wirkl. Geh. Rath und Kämmerer, Feldmarschall, Staats- und Conferenz-Minister, Mitglied der k. k. Landwirth- schafts-Gesellschaft in Wien und der k. k. Akademie der schönen Künste in Mailand, dann zweiter Inhaber des Chevaux-legers-Reg. Nro. 1. Vom Jahre 1810 . Se. kais. Hoheit der durchlauchtigste Prinz und Herr Leopold II. (Johann Joseph Franz Ferdinand Carl), kais. Prinz und Erzherzog von Oesterreich, k. Prinz von Ungarn und Böhmen, Grossherzog von Toscana, k. k. General der Cavallerie und Inhaber des Dragoner-Reg. Nro. 4; geboren den 3. October 1797. Vom Jahre 1813. Se. Excellenz Herr Franz Anton Graf von Kol o wrat - Liebsteinsky, Herr der Herrschaften Reichenau, Czernikowicz, Wamberg, Maierhöfen, Pfraumberg und Koschatek, dann der Güter Borohradek, Horaticz und Schiesselicz in Böhmen; Grosskreuz des österr. kais. Leopold-Ordens (Goldenes Civil-Ehrenkreuz), Ehren-Bailli und Grosskreuz des souverainen Ordens des heil. Johann von Jerusalem, Ritter der russ. kais. Orden des heil. Andreas, des heil. Alexander-Newski, des Aveissen Adler, des heil. Wladimir und der heil. Anna 1. Classe, dann Grosskreuz des k. säclis. Ordens der Rautenkrone; k. k. AAirkl. Geh. Rath, Kämmerer, Staats- und Conferenz-Minister, Protector des Vereins zur Beförderung der Tonkunst, und des böhm. allgem. Wittwen- und damit verbundenen Taubstummen-Institutes, Präsident der k. böhm. Gesellschaft der Wissenschaften, Avirkliches Mitglied der k. k. LandAAirthschafts-Gesellschaft in Wien, Ehrenmitglied der k. k. Landwirthschafts-Gesellschaft in Krain, des landwirthschafilichen Vereins in Baiern, und der grossherzogl. Aveimar. Societät für die gesammte Mineralogie zu Jena, dann Avirkendes Mitglied der Gesellschaft des vaterländ. Museums in Böhmen, Ehrenmitglied der isländischen Literar.-Gesellschaft, ordentliches Mitglied der k. Gesellschaft für nordische Alterthumskunde zu Kopenhagen, und Ehrenmitglied der k. k. Akademie der schönen Künste zu Mailand, dann Mitglied der k. k. Akademie der bildenden Künste in Wien, und Ehrenmitglied des Athenäums in Brescia und des Ferdinandeums in Tirol. Vom Jahre 1816. Se. Excellenz Herr Peter Graf von Goess, Freiherr zu Karlsberg und Mosburg, Herr zu Ebenthal, Treffen, Kreuz etc.; Ritter des österr. kais. Ordens der eisernen Krone 1. Classe, Commandeur des österr. kais. Leopold-Ordens (Goldenes Civil-Ehrenkreuz), Ritter des russ. kais. St. Alexander-Newski- und des russ. k. k. Aveissen Adler-Ordens, 9 Grosskreuz des Civil-Verdienst-Ordens der k. baiersch. Krone, dann des constantin. St. Georg-Ordens von Parma; k. k. wirkl. Geh. Rath und Kämmerer, niederösterr. Landmarschall, Präsident der k. k. niederösterr. Erbsteuer-Hof-Commission und der niederösterr. Steuer - Regulirungs - Provinzial - Commission; Präses der k. k. Land- wirthschafts - Gesellschaft zu Wien, Ehrenmitglied der k. k. Akademie der bildenden Künste zu Wien, der k. k. Akademie der schönen Künste zu Venedig, der k. k. Gesellschaft zur Reförderung des Ackerbaues, der Natur- und Landeskunde in Mähren und Schlesien, der Landwirtlischafts - Gesellschaften in Steiermark, Kärnthen und Krain, dann Ober-Curator der österr. mit der allgem. Versorgungs-Anstalt vereinigten Sparkasse. Se. Erlaucht Herr Heinrich Gundacker, Graf von Wurmbrand und Stuppach, Freiherr auf Steyersberg, Stütelberg, Reutenau und Neuhaus, Erblandküchenmeister in dem Herzogthume Steiermark; Grosskreuz des österr. kais. Leopold- und Ritter des k. baiersch. St. Hubert-Ordens, Grosskreuz des Civil-Verdienst-Ordens der k. baiersch. Krone, des k. sicil. St. Ferdinand- und Verdienst-, und des k. sardin. St. Mauriz- und Lazarus-Ordens, dann Grosskreuz des constantin. St. Georg-Ordens von Parma, k. k. wirkl. Geh. Rath, Kämmerer und Mitglied der k. k. Landwirtlischafts - Gesellschaft zu Wien. Vom Jahre 1817. Se. kais. Hoheit der durchlauchtigste Prinz und Herr Franz (Varl Joseph), kais. Prinz und Erzherzog von Oesterreich, k. Prinz von Ungarn und Böhmen etc., Grosskreuz des kön. ungar. St. Stephan-Ordens, Ritter des russ. kais. St. Andreas-, des St. Alexander-Newski-, des weissen Adler- und des St. Annen-Ordens 1. Classe, des k. französ. Ordens vom heil. Geiste, des k. preuss. schwarzen Adler- und des k. baiersch. St. Hubert-Ordens, Grosskreuz des kais. brasil. Ordens vom südlichen Kreuze, des k. sicil. St. Ferdinand- und Verdienst-Ordens, des grosslierzogl. baden- schen Ordens der Treue und vom Zähringer Löwen, dann des grosslierzogl. hess. Ludwig-Ordens, k. k. General-Major und Inhaber des ungar. Infanterie - Regiments Nro. 52 , und eines russ. kais. Grenadier-Reg.; geb. den 7 . Decbr. 1802. Se. Durchlaucht Herr Paul Fürst Esterhazy von Galantha, gefürsteter Graf zu Edelstetten, Erblierr zu Forchtenstein, Erb- und wirkl. Obergespan des Oedenburger Comitates, Grosskreuz des k. ungar. St. Stephan-Ordens (Silbernes Civil-Ehrenkreuz), Ritter der russ. kais. Orden des heil. Andreas, Alexander-Newski und des St. Annen- Ordens 1. Classe, Grosskreuz des k. grossbritann. Rath-, des k. liannov. Guelphen- und des k. sicil. St. Ferdinand- und Verdienst-Ordens, k. k. wirkl. Geh. Rath, Kämmerer und ausserordentlicher Botschafter am k. grossbritann. Hofe zu London. Vom Jahre 1819. Se. Majestät der König von Sachsen, Friedrich (August). 2 40 Vom Jahre 1823. Se. Durchlaucht Herr Johann Rudolph Graf Czernin zu Chudenitz, Regierer des Hauses Neuhaus und Chudenitz, Herr auf Schönhof und Miltschowes etc.; Ritter des k. sar- dinischen Ordens der Anniuiciade, Grosskreuz des constantin. St. Georg-Ordens von Parma; k. k. Avirkl. Geh. Rath und Kämmerer, Oberstkämmerer Sr. Maj. des Kaisers, Erbmundschenk im Königreiche Böhmen, oberster Hoftheater-Director, Ehrenmitglied der k. k. Akademie der bildenden Künste zu Mailand und Venedig, Mitglied der k. k. Landwirthsch. - Gesellschaft zu Wien, des vaterländischen Museums in Böhmen, der Gesellschaft patriotischer Kunstfreunde und des Vereins zur Beförderung der Tonkunst zu Prag, dann Protector des Privat-Vereins zur Unterstützung verschämter Annen in den Vorstädten Matzleinsdorf, Nicolsdorf etc. Vom Jahre 1826. Se. 3Iaj. der König von Baiern, Ludwig (Carl August) etc. etc. Se. Durchlaucht Herr Friedrich Xaver Prinz zu Hohenzollern-Hechingen, Burggraf zu Nürnberg, Graf zu Sigmaringen und Währingen; Herr zu Haigerloch, Wehrstein, Nitra-Apathy und Nitra-Visup; Grosskreuz des österr. kais. Leopold - und Comman- deur des milit. Marie -Theresien- Ordens (Goldenes Civil-Ehrenkreuz), Ritter des k. preuss. schwarzen und des rotlien Adler-Ordens 1. Classe, Ritter des grossherzogl. badensch. Ordens der Treue, dann Grosskreuz des Zähringer Löwen- und des constantin. St. Georg-Ordens von Parma; k. k. wirkt. Geh. Rath und Kämmerer, Feld- marscliall und Inhaber des Chevaux-legers-Reg. Nr. 2 . V o in Jahre 1830. Se. kais. Hoheit der durchlauchtigste Prinz und Herr ’Albrecht (Friedrich Rudolph), kais. Prinz und Erzherzog von Oesterreich, Ritter des russ. kais. St. Andreas-, St. Alexander-Newski-, des weissen Adler- und des St. Annen-Ordens 1. Classe, des k. preuss. schwarzen Adler-Ordens, dann Grosskreuz des k. sicil. St. Ferdinand- und Verdienst-Ordens, k. k. Oberst, Inhaber des Infanterie-Reg. Nro. 44, und Chef eines russ. kais. Uhlanen-Reg.; geh. den 3. August 1817. Se. kais. Hoheit der durchlauchtigste Prinz und Herr Stephan (Franz Victor), kais. Prinz und Erzherzog von Oesterreich, Grosskreuz des herzogl. sächsisch-ernestin. Haus- Ordens, k. k. Oberst und Inhaber des Infant. Reg. Nr. 58; geh. den 14. Sept. 1817. Se. Durchlaucht Herr Carl Fürst von Löwenstein-Wertheim-Rosenberg. Se. Durchlaucht Herr Rudolph Fürst zu Colloredo-Mannsfeld, Graf zu Waldsee, Vicegraf zu Meis, 3Iarkgraf zu St. Sophia, Erbtruchsess im Königreiche Böhmen; Herr auf Oppoczno, Dorzisch in Böhmen, und Sierndorf in Niederösterreich etc.; Grosskreuz des constantin. St. Georg-Ordens von Parma, k. k. Avirkl. Geh. Rath und Kämmerer, erster Obersthofmeister Sr. Maj. des Kaisers, dann Oberster der sämmtlichen k. k. 11 Leibgarden; Ehrenmitglied der k. k. Akademie der bildenden Künste zu Wien, und des Ferdinandeums zu Innsbruck, dann Mitglied mehrerer Kunst- und patriotischen Vereine in Böhmen. Se. Durchlaucht Herr Alfred Fürst von Windisch - Grätz, Ritter des milit. Marie -The- resien - Ordens, des russ. kais. St. Alexander -Newski- Ordens in Brillanten, des St. Georg-Ordens vierter, und des St. Wladimir-Ordens dritter Classe, Grosskreuz des k. sardin. St. Mauriz- und Lazarus-, und Ritter des k. baiersch. St. Hubert- Ordens (Besitzer des russ. kais. Ehrendegens der Tapferkeit), k. k. Feldmarschall- Lieutenant, Inhaber des Chevaux-legers-Reg. Nr. 4. Vom Jahre 1836. Se. kais. Hoheit der durchlauchtigste Prinz und Herr Carl (Ferdinand), kais. Prinz und Erzherzog von Oesterreich, k. k. Oberst und Inhaber des Infanterie-Regiments Nr. 51; geb. den 29. Julius 1818. Se. kön. Hoheit der durchlauchtigste Prinz und Herr Franz (Ferdinand Geminian), kön. Prinz und Erzherzog von Oesterreich, Erbprinz von Modena, Grosskreuz des k. niederländ. LöAven-Ordens, k. k. Oberst und Inhaber des Infanterie-Reg. Nro. 32; geb. den 1. Junius 1819. Se. Excellenz Herr Anton Friedrich Graf Mittrowsky von Mittrowitz und Nemischl, Herr der Herrschaft Wiesenberg in Mähren; Grosskreuz und Kanzler des österr. kais. Leopold-Ordens, Ehren-Bailli und Grosskreuz des souverainen Ordens des heil. Johann von Jerusalem; k. k. wirkl. Geh. Rath und Kämmerer, Oberster Kanzler, Präsident der k. k. Studien-Hof-Commission, Ehrenmitglied der kön. bölim. Gesellschaft der Wissenschaften und der k. k. Akademie der schönen Künste zu Mailand, stiftendes Mitglied des Vereins zur Ermunterung des Gewerbsgeistes in Böhmen, unterstützendes Mitglied der Gesellschaft der Musikfreunde des österr. Kaiserstaates und des Vereins für arme erwachsene Blinde, Mitglied der k. k. Landwirthschafts- Gesellschaft in Wien, der k. k. mährisch-schles. Gesellschaft zur Beförderung des Ackerbaues, der Natur- und Landeskunde, und der kön. bölimischen ökonomischen patriotischen Gesellschaft, dann Ehrenmitglied der Gesellschaft für vaterländ. Cultur in Breslau, der k. k. Landwirthschafts - Gesellschaft in Krain, der Gesellschaft des vaterländischen Museums in Böhmen und des Ferdinandeums in Tirol. Se. Excellenz Herr Ignaz Graf von Hardegg-Glatz und im Machland, Commandeur des militär. Marie-Theresien-Ordens, Ritter des russ. kais. St. Alexander - Newski- und des St. Annen-Ordens 1. Classe (beide in Brillanten), des St. Wladimir- Ordens 2., und des St. Georg-Ordens 3. Classe, Senator-Grosskreuz des constantin. St. Georg-Ordens von Parma; k. k. wirkl. Geh. Rath und Kämmerer, Präsident des k. k. Hofkriegsrathes, General der Cavallerie und Inhaber des Cuirassier-Reg. Nro. 8. Se. Excellenz Herr Anton Graf von Cziraky und in Dienesfalva, Grosskreuz des kön. ungar. St. Stephan-Ordens und Ritter des goldenen Sporns, k. k. wirkl. Geh. Rath 2 * 12 und Kämmerer, k. ungar. Statthalter ei-Rath und Reichs-Oberrichter, Mitrichter an der Septemviral-Tafel, Präses der k. Universität zu Pestli und Obergespan des Weissenburger Comitates. Se. Excellenz Herr Anton Graf von Apponyi, Grosskreuz des k. ungar. St. Stephan- Ordens, Commandern* des österr. kais. Leopold-, Grosskreuz des grossherzogl. tos- canischen St. Joseph-, des k. sicil. und des k. sächs. Civil-Verdienst-Ordens, dann des constantin. St. Georg-Ordens von Parma; k. k. wirkl. Geh. Rath und Kämmerer, und ausserordentlicher Botschafter am Hofe zu Paris. Se. Durchlaucht Herr Aloys, regierender Fürst von Liechtenstein. Se. Durchlaucht Herr Ferdinand Fürst von Lobkowicz, k. k. Kämmerer. Se. Durchlaucht Herr Adolph Fürst von Schwarzenberg.' Se. Durchlaucht Herr Carl Fürst von Fürstenberg. Se. Durchlaucht Herr Friedrich Fürst von Oettingen-Wallerstein, k. k. Kämmerer. Se. Excellenz Herr Ernest Graf von Hoyos-Sprinzenstein, Grosskreuz des österr. kais. Leopold-Ordens, k. k. wirkl. Geh. Rath und Kämmerer, General-Major, Obersthof- und Landjägermeister, dann Herreiistandes-Commissär in Nieder-Oesterreich, Director der k. k. Forst-Lehranstalt zu Maria-Brunn, und Mitglied der k. k. Landwirthschafts- Gesellschaft zu Wien. Se. Excellenz Herr Moriz Graf von Dietrichstein-Proskau-Leslie, 'Grosskreuz des österr. kais. Leopold-Ordens, Ritter des russ. k. k. weissen Adler-Ordens, Grosskreuz des k. sardin. St. Mauriz- und Lazarus-, dann des constantin. St. Georg-Ordens von Parma, Commandern* des k. dänisch. Dannebrog-, dann Ritter des Johanniter-Ordens; k. k. wirkl. Geh. Rath, Kämmerer und Obersthofmeister Ihrer Majestät der Kaiserin Maria Anna (Carolina Pia), k. k. Hof - Bibliothek-Präfect; Ehrenmitglied der k. k. Akademie der bildenden Künste zu Wien, des Athenäums zu Venedig und der k. k. Landwirthschafts - Gesellschaft in Krain, wirkliches Mitglied jener in Wien, Mitglied der Numismatic Society of London , ordentl. Mitglied der kön. dän. Gesellschaft für nordische Alterthumskunde zu Copenhagen, Ehrenmitglied der k. Akademie der Geschichte zu Madrid, der k. Akademie der Wissenschaften zu München, des Athenäums der Wissenschaften und Künste zu Brescia, der Akademie degli Agiati zu Roveredo, der archäologischen Gesellschaft in Rom, der k. belgischen Gesellschaft der Wissenschaften und Künste zu Antwerpen und des Ferdinandeums zu Innsbruck, dann corresp. Mitglied der Landwirthscliafts-Gesellschaft zu Florenz. Se. Excellenz Herr Carl Chotek Graf von Chotkowa und Wognin, Grosskreuz des österr. kais. Leopold-Ordens (Silbernes Civil-Ehrenkreuz), Grosskreuz des russ. kaiseri. St. Alexander-Newski-, und Ritter des k. sardin. St. Mauriz- und Lazarus - Ordens, k. k. wirklicher Geh. Rath und Kämmerer, Oberstburggraf zu Prag, Präsident des k. k. Landes -Guberniuins und Director des permanenten und verstärkten Iandstän- 13 discheu Ausschusses, Protector der patriotisch-Ökonom. Gesellschaft, erster Commissär des theres. kön. Damenstiftes auf dem Prager Schlosse, perpetuirlicher Protector des freiweltadeligen Damenstiftes in der k. Altstadt Prag, wirkliches Mitglied der k. k. Landwirthschafts - Gesellschaft in Wien und wirkendes Mitglied der Gesellschaft des vaterländischen Museums, dann des Vereins der Kunstfreunde für Kirchenmusik, Protector der Versorgungs- und Beschäftigungs-Anstalt für erwachsene Blinde und des Vereins zur Ermunterung des GeAverbsgeistes in Böhmen. Se. Excellenz Herr Carl Graf Gallarati-Scotti, k. k. wirkl. Geh. Bath und Kämmerer, Obersthofmeister im lombardisch-\ r enezianischen Königreiche. Der Hochgeborne Herr Hieronymus Graf von Contarini, k. k. Kämmerer. Se. Excellenz Herr Fidelis Graf Pallffy von Erdöd, Erbherr zu Veröskeö, Grosskreuz des k. ungar. St. Stephan-Ordens, k. k. Avirklicher Geh. Bath und Kämmerer, erblicher Capitain des k. Pressburger Schlosses, Erb - Obergespan des Pressburger, und Obergespan des Arvaer Comitates. Se. kais. Hoheit der durchlauchtigste Prinz und Herr Friedrich (Ferdinand Leopold), kais. Prinz und Erzherzog von Oesterreich, k. k. Linienschiffs - Capitain (Oberst), und Inhaber des Infanterie-Keg. Nro. 16,- geb. den 14. Mai 1821. Ordens-Kanzler. Herr Johann Baptist Edler von Pilgram, Doctor der Beeilte, k. k. Avirkl. Staats- und Conferenz-Katk und Geh. Beferendar. Ordens-Schatzmeister und Ordens-Greffier. Diese Stellen werden von dem Geb. Cabinette Sr. Majestät versehen. Ordens-W appenkönig. Herr Vincenz Caballini Kitter von Ehrenburg, k. k. nieder-österr. Regierungs-Rath, Truchsess und Schatzmeister der k. k. Schatzkammer. Statuten des Ordens vom goldenen Vlies*. (Aas dem Lateinischen verdeutscht.) Wir, Philipp, von Gottes Gnaden Herzog von Burgund, Lothringen, Brabant und Limburg: Graf zu Flandern, Artois, Palatinus zu Burgund, Harmonien, Holland, Seeland und Namür: Markgraf des heiligen Reichs: Herr zu Friesland, Salins und Mechelu: wollen Jedermann kund tliun, dass Wir aus vorzüglicher Neigung und besonderem Wohlwollen gegen den Ritterstand (den Wir zu zieren und mitzuehren mit derselben Gnade besonders und allein uns bemühen, damit christliche Frömmigkeit und der Zustand und die Wohlfahrt der heiligen Kirche, unserer gemeinschaftlichen Mutter, und der Staat selbst und allgemeine Ruhe und Sicherheit aufrecht erhalten werde, und, so viel überhaupt durch Uns geschehen kann, bestehe und blühe), zum Lobe und Ruhme des höchsten und allmächtigen Gottes, unsers Schöpfers und Heilandes, und zur Verehrung seiner Mutter, der heiligen Jungfrau, auch zu Ehren des göttlichen Andreas, des Apostels und berühmten Martyrs, wie zum Schutz und zur Förderung unsers christlichen Glaubens und der heiligen Kirche, zur Tugend und Erweckung und Vermehrung guter Sitten, neulich, nämlich am 10. Tage des Januarmonates im Jahre des Herrn 1429 (an welchem Tage selbst Wir die berühmte und ebenso tlieure Herrin Isabella, und zwar in unserer Feste Rriigge, uns zur Gemahlin verbunden haben), einen gewissen Orden und ritterliche Brüderschaft gestiftet haben, d. i. Wir haben eine liebe Verbindung von einer bestimmten Zahl Offtciere und edler Männer (welchen Orden Wir mit dem Namen des „goldenen Vliesses” belegt haben) auf diese Weise und durch diese unsre Schrift augeordnet: und zwar nach Art und Weise der folgenden Statuten und Bedingungen: Cap. 1. Zuerst wollen und bestimmen Wir, dass dieser Orden aus ein und dreissig Männern des Ritterstandes bestehe, die zugleich dem Namen als Familienzeichen nach für edel und ausser allem gesetzlichen Tadel gehalten werden können. Zu der Zahl derselben werden Wir selbst gehören, so lange Wir leben, nämlich als Oberster und Fürst dieses Ordens und dieser Gesellschaft: nach Unserm Tode aber Unsere Nachfolger, die Herzoge von Burgund. Cap. 2. Zweitens wollen Wir, dass diejenigen, welche diesem Orden zugeschrieben werden, vor ihrer Einweihung jedem Orden, sei es eines Fürsten oder irgend einer Verbindung, dem sie zuvor angehört haben möchten, entsagen: ausgenommen Kaiser, Könige und Herzöge: Diesen nämlich wird gestattet, 16 dass sie zugleich mit dem Abzeichen oder Symbole dieses Ordens das Symbol eines andern Ordens tragen können, sofern sie nämlich selbst Fürsten oder Oberste desselben sind, jedoch erst, wenn Wir und Unsere Nachkommen, als Oberste dieses Ordens, zugleich mit Unsern Mitbrüdern und Genossen ihnen dies in feierlichen Versammlungen dieses Ordens gewilligt haben; denn anders wollen Wir es durchaus nicht gestatten. Auch Uns und Unsern Nachfolgern, als Obersten dieses Ordens, soll es auf gleiche Weise frei stehen, wenn es so scheinen sollte, zugleich mit dem Abzeichen dieses Ordens auch die Symbole anderer Orden zu tragen, d. i. solcher, die von Anderen, entweder von Kaisern oder Königen oder Herzogen gestiftet sind: nicht nur zum Zeugniss und zur Vermehrung der gegenseitigen Freundschaft und der brüderlichen Liebe mit ihnen, sondern auch wegen Förderung grösserer Wohlfahrt. Cap. 3. Damit jedoch dieser Unser Orden und Gesellschaft und deren Brüder und Genossen riihinlichst bekannt werden und sich auszeichnen: so wollen Wir einem Jeden derselben ein Symbol oder Zeichen ertheilen, nämlich eine goldene Kette, auf welcher Unsere Insignien eingegraben geschaut werden: so gearbeitet, dass die Gliederchen, in einander gegenseitig gekettet und verschlungen, solche Feuersteine darstellen, welche die Franzosen gemeiniglich Fusils nennen, an welchen funkelnde Kiesel hängen. Am untersten Theile aber hängt das Zeichen eines goldenen Schaafvliesses. Und zwar soll die Eigen- thümlichkeit dieser Kette bei diesem Orden selbst verbleiben. Dieselbe aber werden Wir selbst und Unsere Nachfolger, Oberste dieses Ordens, und im Allgemeinen alle Ritter dieses Ordens, täglich öffentlich und aufgedeckt tragen. Wer dies verabsäumt, soll mit 4 Ducaten zur Abhaltung einer Messe und eben so viel zu einem Almosen so oft bestraft werden, als er Tage dies unterlassen hat. Die Zeit kriegerischer Züge und Bewegungen jedoch nehmen Wir aus: denn dann wird es einem Jeden freigestellt, das Zeichen des goldenen Vliesses selbst, allein am Halse hängend, ohne Kette zu tragen, wenn es einem so belieben sollte. Wenn jedoch die Kette selbst, durch irgend einen Unfall beschädigt, wieder herzustellen nötliig würde, so kann sie fürwahr ungestraft Goldarbeitern anvertraut werden, um ihr die alte Gestalt wieder zu geben. Dasselbe Urtheil gilt, so oft die Kette wegen einer Reise in’s Ausland, oder wegen Krankheit, oder aus Rücksicht gegen die Sicherheit und wegen ähnlicher Ursache nicht getragen worden ist. Uebrigens soll es nicht erlaubt sein, die Kette zu verderben, oder sie mehr zu schmücken und glänzender zu machen durch eingesetzte Edelsteine oder auf irgend eine andere Art. Am allerwenigsten aber soll gestattet werden, dieselbe entweder zu verkaufen oder zu verpfänden, oder endlich auf irgend eine Art zu veräussern. Cap. 4. Wem aber das Glück zu Theil wird, in diesen Orden erwählt zu werden, der muss gleich anfangs heilig versprechen, dass er aufrichtige und gegenseitige Freundschaft zuerst gegen Uns und Unsere Nachfolger, die Obersten dieses Ordens selbst, und sodann gegen die übrigen Genossen bewahren und deren Würde und Bestes nach Kräften fördern, den Ruf und die gute Meinung von keinem derselben (so viel nämlich an ihm sein wird) schmälern lassen, sondern denselben auf ehrenhafte und gute Weise schützen will. Und daher, wenn er irgend Jemanden gewahre, der den Ruf irgend eines abwesenden Genossen beeinträchtige, soll er nicht verhehlen, dass er sich nach den Gesetzen dieses Ordens richte und die Schmähungen solcher Art dem Mitbruder hinterbringen müsse, und er wolle daher wissen, ob Jener dabei zu beharren beschliesse oder nicht. Und wenn Jener darauf nicht einmal aufhört zu schmähen, so soll er die ganze Sache dem Mitbruder, den sie angeht, so bald als möglich bekannt machen. Cap. 5. Ebenso muss der Einzuweihende versprechen, wenn Jemand Uns oder Unsern Nachfolgern, den Obersten, oder Unsern Besitzungen oder Clienten und Unterthanen Schaden oder Unrecht zuzufügen beginnen sollte; ebenso, wenn entweder Wir selbst, oder Unsere Nachfolger, wegen Scliiitzung Unsers geheiligten Glaubens, und Erhaltung und Verbesserung der Lage, der Würde und Freiheit der heiligen Mutter, Unserer Kirche, oder des heiligen Apostolischen Stuhles, Krieg führen müssten, dass er dann sich selbst, wenn es irgend die Gesundheit gestattet, persönlich stellen und Hülfe leisten wolle, oder aber einen geeigneten Stellvertreter schicken werde, der mit Uns, jedoch für gerechten Lohn, in den Krieg ziehe und diene; ausgenommen wenn sie gesetzmässige Entschuldigung und gerechtes Hinderniss haben: nur müssen sie Uns davon Nachricht geben. Cap. 6. Gegenseitig versprechen aber auch Wir freiwillig, wegen des grossen Wohlwollens, mit dem Wir Unsere Brüder umfassen, und vermöge des Zutrauens, das Wir in Wahrheit zu ihnen gefasst haben, in Unserm und Unserer Nachfolger, der Obersten, Namen, und geloben: dass Wir nicht nur keinen Krieg, sondern auch kein schwierigeres oder ein wenig härteres Geschäft unternehmen werden, dessen Wir nicht vorher Erwähnung gethan haben gegen den grossem Theil Unserer Brüder: damit Wir nämlich ihre Rathschläge und Meinungen über diese Angelegenheiten selbst erfahren können. Es müsste denn vielleicht so etwas sein, dass es entweder eines so festen Schweigens oder einer so grossen Eile bedürfte, dass es weder angemessen genug, noch ohne Gefahr mit Mehreren berathen werden zu können scheint. Cap. 7. Gleicher Weise werden auch Unsere Genossen (wenn sie nur Unsere Clienten und Vasallen sind, oder denjenigen Ländern angehören, deren Scepter Wir führen) ihre Namen keinem Kriege geben, noch eine längere Reise antreten, ohne Unser oder Unserer Nachfolger, der Fürsten und Obersten dieser Gesellschaft, Vorwissen und Zustimmung. Jedoch wollen Wir hierdurch Unsere Genossen, diejenigen, welche Uns oder Unsern Nachfolgern, den Fürsten dieses Ordens, von Rechts wegen unterthan sind, keineswegs hindern, dass sie sowohl fremden Herren, denen sie durch Lelmstitel verbunden sein möchten, gesetzlich gehorchen und bei kriegerischen Unternehmungen mit guter Treue und nach Würde dienen: nämlich nicht anders, als wie sie entweder vor Begründung dieses Ordens oder als Nicht- geweihte hätten tliun können. Ja, nicht einmal diejenigen Unserer Genossen, welche Uns oder Unsern Nachfolgern unterthan sein werden, beschlossen Wir zu beschränken, dass sie nicht, wie und wo es irgend belieben sollte, kriegen, und, wohin sie immer wünschen möchten, frei reisen dürften: nur werden sie Uns dies vorher (damit es bequem und ohne Hinderniss der betreffenden Angelegenheit geschehe) anzeigen. Cap. 8. Wenn irgend wie einmal Groll zwischen Genossen entstehen würde, welcher nur die Personen angeht, und von der Art ist, dass es scheint, als gehöre er zu den Waffen und zur Vertheidiguug: so soll zuerst der Oberste hiervon selbst benachrichtigt werden, und Derselbe sowohl beiden Theileu sogleich alle Schmach und Gewalt streng untersagen, als auch die ganze Sache, wie sie auch beschaffen war, vor Seiner und Seiner Brüder Beurtheilnng und Entscheidung zu bringen anbefehlen: Er soll anordnen, dass sie entweder sich selbst, wenn sie können, oder bestimmt ihre Sachwalter (pi'ocuralores) im nächsten Ordens-Convent stellen, wo ein Jeder über sein Recht erforscht werden soll. Wenn aber von beiden Seiten die Sache ausreichend verhandelt und die Parteien angehört worden sind: dann soll der Oberste und zugleich die Genossen den Streit, wenn sie können, auf das Eiligste beilegen und abschneiden; jedoch stets mit Wahrung Unsers Rechtes und unverletzter Autorität Unserer Gerichtsbarkeit, Unserer Länder und Unserer Nachfolger. 3 18 Cap. 9. Wenn aber Jemand dennoch von Thorheit hingerissen würde, dass er sich anschickt, an irgend einen Unserer Genossen Hand zu legen, dass er demohnerachtet einige Gewalt verübe: dem sollen die übrigen Alle, auf welche Weise sie können, widerstehen, und Versuche mid Unrecht dieser Art abwenden und verscheuchen. Cap. 10 . Wenn dagegen ein auswärtiger, dem Obersten nach dem Landesrechte nicht untergebener Genosse gegen einen andern, dem Obersten untergebenen Genossen Unrecht übt, und derselbe sein Recht auf dem Wege und nach der Ordnung der Gerechtigkeit nicht erlangen und das Unrecht verfolgen könnte; und der, dem Unrecht geschehen, die Erkenntuiss dieser Sache vor das Urtheil des Obersten zu bringen bereit sein, derjenige aber, welcher das Unrecht gethan hat, dies selbst verweigern sollte: dann soll der Oberste und die übrigen Genossen alle Mühe und Fleiss anwenden, dem, der Unrecht gelitten, zu Hülfe zu eilen, damit er sein Recht verfolgen und erhalten kann. Was aber die auswärtigen, dem Obersten nicht untergebenen Genossen anlangt, welche mit Schmach beladen ihre Sache dein Urtlieile des Obersten überlassen zu wollen versprechen, und der Gegenpart nicht beistimmen wollen: so sollen der Oberste und die Genossen die mit Schmach Beladenen (so viel sie nämlich mit Würde tliun können) mit aller ihrer Hülfe unterstützen. Cap. 11 . Weil nun aber, da bekanntlich Ausländer in die Gemeinschaft des Ordens aufgenommen werden können, vielleicht geschehen kann, dass der Oberste selbst entweder gegen den Regenten des Vaterlandes, oder gegen das Vaterland des auswärtigen Genossen Krieg beschlösse: so versprechen Wir derowegen sowohl in Unserm als in Unserer Nachfolger, der Obersten dieses Ordens, Namen und machen bekannt, dass Unsere ausländischen Genossen selbst, ohne alle Verletzlichkeit ihres Ruhms und ohne Rüge sowohl der Treulosigkeit als der Undankbarkeit gegen den Orden, für ihre Fürsten und gesetzmässige Herren und selbst für ihren heimischen Boden mit Waffen kämpfen und denselben schützen können. Wenn aber die Herren der Genossen den Obersten dieses Ordens selbst oder seine Länder oder Unterthanen feindlich angreifen werden: dann sollen zwar die Genossen wegen der eingegangenen Brüderschaft, durch die sie sich dem Orden verbunden haben, zuerst ehrenfest den Gehorsam verweigern, dann aber, wenn ihr Herr die Entschuldigung nicht gestattet, sondern seine Schulzgenossen zur Pflicht und zur zu leistenden Treue zu zwingen scheinen wird, können sie ihm frei dienen, ohne Nachtheil für ihren guten Namen; doch erst dann, wenn der Herr selbst dem Zuge beiwohnt und sie selbst den Obersten mittelst Brief und Siegel davon vollständig in Keuntniss gesetzt haben. Cap. 12. Wer aber als Genosse dieses Ordens den Waffen eines fremden Fürsten folgen wird, der soll, wenn es sich trifft, dass ein Bruder dieses Ordens im Kriege von Andern gefangen wird, alle nur erdenkliche Mühe und Anstrengung anwenden und dahin wirken, dass er den Gefangenen vom Tode befreie, damit er unverletzt erhalten werde. Wenn er aber selbst von ungefähr jenen mit eigner Hand gefangen nimmt, soll er ihn unbeschädigt und unverletzt der Freiheit wiedergeben, es sei denn, dass der Gefangene der Führer der Armee und des Krieges selbst wäre. Und dies soll er jenem auswärtigen Fürsten, dessen Waffen er zu folgen bereit ist, zeitig anzeigen, und unter dieser Bedingung seinen Namen dem Kriege weihen. Wenn jener Fürst diesem Gesetze entgegen sein wird: so soll es Unserm Genossen durchaus nicht erlaubt sein, den Zügen desselben beizuwohnen, sondern er wird nothwendig gehalten werden, jenen bald zu verlassen und aus dem Lager zu weichen. 19 Cap. 13. Wer aber einmal in diesen Orden aufgenommen sein wird, der soll sein ganzes Leben hindurch dessen Würde und Vortheile gemessen; und er wird niemals entwürdigt werden können, er müsset denn ein entehrendes Verbrechen begehen, dessentwegen er verdiente, vom Orden und der Ehre entfernt zu werden. Dies aber, bestimmen Wir, soll in dreifacher Beziehung enthalten sein: Cap. 14. Nämlich: wenn Jemand von den Genossen als der Ketzerei schuldig vor Gericht gefordert wird; mag es sich nun finden, entweder dass er des Irrthums gegen den christlichen Glauben überführt, oder aus derselben Ursache vor einem öffentlichen Gerichte bestraft worden sein mag. Cap. 15. Ebenso, wenn er der Treulosigkeit und des Verraths angeklagt und vor Gericht überwiesen wird. Cap. 16. Auf gleiche Weise, wenn Jemand überführt wird, dass er aus dem Treffen entweder seines Herrn oder eines andern Fürsten aus Feigheit entwichen sei, da schon die Kriegsfahnen enthüllt und aufgestellt und die Sache zum Handgemenge vorgeschritten war. Denn damit nicht die Schande eines Einzigen den ganzen Orden entehre (gleichwie es sich ziemt, wünschen Wir, dass er von aller Schändlichkeit frei und immer unberührt sein möge); so soll Jeder, welcher eines dieser Verbrechen beschuldigt und überführt wird, durch den Richterspruch des Obersten und der Genossen, oder doch gewiss des grösseren Theiles der Gesellschaft, von diesem Orden und Grade ausgeschlossen und des Landes verwiesen werden: jedoch erst, wenn er zuvor verhört und vertheidigt worden ist, sofern er sich vertheidigen oder entschuldigen will. Damit er dies könne, wird er gesetzlich vorgefordert, gemahnt und erwartet: und wenn er vor Gericht nicht kommen will, so wird er, nach der Sitte, in contumaciam (d. i. des hartnäckigen Ungehorsams) verurtheilt. Dasselbe Recht wird auch gelteu und dieselbe Form beobachtet werden, wenn irgend ein anderes, ebenso schändliches als verfluchenswerthes Verbrechen begangen sein wird. Wenn der Oberste selbst aber etwa einem Ritter dieses Ordens Gewalt anthun oder sonst grosses Unrecht zufügen sollte: so wird der, dem Gewalt oder Unrecht geschehen ist, dann erst diese Gesellschaft verlassen und sich selbst vom Orden lossageu und die Kette dem Obersten (jedoch mit bescheidener Bitte um Erlaubniss) zurückschicken können, ohne alle Verletzung des guten Rufs, wenn er zuvor auf geeignete Weise nachgesucht hat, dass ihm vom Obersten und den Brüdern Recht gesprochen werde, und er die gesetzliche Zeit zum Rechtsprechen abgewartet und Gerechtigkeit nicht hat erlangen können, und von den übrigen Mitbrüdern, welche dieser Sache wegen mit ihm verhandelt haben, oder doch von dem grossem Theile derselben ausgesprochen und bezeugt worden ist, tlieils dass er beleidigt, tlieils dass ihm auch die Gelegenheit, Recht zu erlangen, benommen worden sei. Ob sogar vielleicht eine andere gerechte Ursache vorhanden sein möge, warum Jemand diesen Orden zu verlassen sich vornehmen könne, das wird von der Meinung der Genossen, wenn sie die Sache geprüft haben, abhängig gemacht werden können. Cap. 17. Damit Wir iudess Vorsorge treffen, dass nicht vielleicht irgend ein Zweifel beigehen könne über den Vorrang und den Grad der von Uns bereits erwählten Genossen unter sich selbst, wiewohl die wahre Liebe und echt brüderliche Freundschaft dergleichen nicht zu besorgen pflegen: so wollen 3* und befehlen Wir doch, dass beim Gehen, Sitzen, sowohl in Tempeln als auch bei den Versammlungen und Berathungen dieses Ordens selbst, oder bei Gastmählern, gleicher Weise beim Nennen, Reden, Schreiben und bei den übrigen nur zu dieser Verbindung gehörigen Angelegenheiten, ein Jeder, je nachdem er früher oder später (wie man sagt) aber docli ehrenhafter Ritter geworden ist, so seinen Rang und Ordnung unter den Genossen dieser Verbindung selbst erhalte. Und wenn bekannt wird, dass Mehrere an einem Tage die Ritterwürde erhalten haben: so wird die Bedingung in den Fällen, die wir genannt haben, gültig, dass ein Jeder nach dem Lebensalter den Uebrigen vorgehe. Was aber diejenigen anlangt, weiche in Zukunft von dem Obersten und zugleich von den Brüdern durch gemeinschaftliche Wahl in diese Verbindung werden aufgenommen werden, da wollen Wir, dass die Zeit berücksichtigt werde, zu der sie in diese Gesellschaft aufgenommen werden. Und wenn an einem Tage Mehrere autgenommeu sind, so wird es, für die Zukunft, um so mehr geltende Bedingung werden, dass nämlich (wie schon vorher gesagt) ein Jeder nach dem Alter vorgehe. Kaiser jedoch, Könige und Herzöge nehmen Wir aus, welche fürwahr allein nach Verhältniss ihrer Hoheit und Würde so einen Rang und Sitz einnehmen werden, ohnerachtet sie früher oder später den Ritternamen empfangen haben mögen. Denn bei den übrigen allen wird weder die Blutsverwandtschaft, noch die Grösse der Herrschaft und Älacht, noch der Ueberlluss des Reichthums zu berücksichtigen nöthig werden. Cap. 18. Und deswegen haben Wir diejenigen Ritter, welche Wir zu Rittern gleich anfangs und bei Stiftung dieses Unsers Ordens, wegen ausgezeichneter Klugheit, Rechtschaffenheit, Tapferkeit, Tugend, wegen ihrer wohlgesitteten Lebensart und wegen der besondern Zuversicht, die Wir wegen ihrer Treue gegen Uns selbst, und wegen ihrer mit Ehren und Tugendthaten zu behauptenden Standhaftigkeit gefasst haben, auserlesen, in diesen Orden eingeschrieben; und zwar nicht nach dein Stammbaume, den Herrschaften, Reichthümern eines Jeden, oder nach der Gewalt, sondern nur nach Massgabe der Zeit, in welcher ein Jeder die Würde und den Schmuck des ritterlichen Namens zuerst empfangen hat, in der Ordnung und Weise, wie sie folgt, ernannt und nennen sie wiederholt: nämlich die Uns sehr theureu und ergebenen Herrn Wilhelm von Vienna, Herrn zu St. Georgen und des heiligen Kreuzes, Unsern Vetter. Herrn Reiner Pot, Herrn von La Prugue und Rupis von Noulay. Herrn Johann, Herrn von Roubaix und Harselles. Herrn Roland Duutkercke, Herrn von Hamsrode und Herstrunt. Herrn Anton von Vergy, Grafen von Dampmartin, Herrn von Champlite und Raiguey, Unsern Vetter. Herrn David von Brimeu, Herrn von Ligney. Herrn Hugo von Lanoy, Herrn von Xantes. Herrn Johann, Herrn von Commines. Herrn Anton Thoulonjon, Herrn von Traves und La Baslie, Marschall zu Burgund. Herrn Peter von Luxemburg, Grafen zu St. Paul, zu Conversan und Brienne, Herrn von Angia, Unsern Vetter. Herrn Johann von Tremollia, Herrn von Jonvella, Unsern Vetter. Herrn Wilhelm von Laimoy, Herrn von Willerual, und von Tranchiennes. Herrn Johann von Luxemburg, Grafen von Ligney, Herrn von Beaurevoir und Bouhaing, Unsern Vetter. Herrn Johann von Villers, Herrn von Lilleadam. Herrn Anton, Herrn von Croy und Reuly, Unsern Vetter;. Herrn Fiorimund von Brimeu. 21 Herrn Robert, Herrn von Manisues. Herrn Jacob von Brimeu. Herrn Balduin von Lannoy, mit dem Zunamen Besgue, Herrn von Molerabaix. Herrn Peter von BelFroimont, Herrn von Cliarny. Herrn Philipp, Herrn von Ternant. Herrn Johann von Croy, Herrn von Tour an der Marne, Unsern Yetter, und Herrn Johann, Herrn von Crequy. Was übrigens an der Zahl dreissig fehlt, ausser dem Obersten selbst, das behalten Wir Uns in der nächsten oder einer andern darauf folgenden Versammlung dieses Ordens nach Unserer und Unserer Brüder Wahl zu ergänzen vor. Cap. 19. Ausserdem haben Wir gewollt und wollen, dass bei diesem Orden vier Beamte seien: nämlich ein Kanzler, ein Schatzmeister, ein Schreiber oder Secretair und ein Herold oder WalFenkönig, welcher nämlich das goldene Yliess genannt werden wird. Und diese vier Beamten werden diesem Orden selbst aufwarten und dienen, nach den Vorschriften, die Wir über deren Pflichten und Befugnisse ihnen in einem besondern Schriftchen zu übergeben befohlen haben. Und zwar soll ein Jeder für sich in vorgeschriebenen Worten einen Eid schwören, nicht nur dass sie so, wie es sich ziemt und billig ist, ihre Aemter verwalten, sondern auch, was in den Beratlmngen dieses Ordens gesagt oder getlian werden wird (wenn es so etwas sein wird, dass es verbreitet zu werden nicht wohl dieidich ist), mit guter Treue verschweigen werden. Cap. 20. Auch haben Wir im Sinne, Avenn nur Gott seinen Segen dazu giebt, zu Dijon, weiches eine Stadt in Unserm Herzogtlmme Burgund ist, auf Unsere Kosten einen göttlichen und religiösen Cultus in dem Tempel, welcher die herzogliche Capelle heisst, zu stiften; ausserdem auch die Unterhaltungskosten für alle Nachkommenschaft festzustellen für eine bestimmte Anzahl von ritterlichen Männern, welche wegen Armuth und Dürftigkeit durch die Missgunst des Schicksals herabgekommen sind, und einige Gebäude zu diesem Zwecke, wo Jene nämlich bequem leben können, aufzurichten: wie Wir in einem andern Unsern Diplome haben bezeugen lassen. Cap. 21. In dem Innern selbst aber, oder an dem Chore dieses Tempels zu Dijon wollen Wir, nämlich über dem Sitze des Obersten dieses Ordens, einen Schild anbringen lassen, auf Avelchem die Abzeichen desselben abgebildet sind; dieselben AA r erden mit einem aufgesetzten Helm, wie auch mit einem Baret oder Tymbro und seinen Flügeln geziert werden. Und ebenso befehlen Wir, soll nachmals mit den Ehrenzeichen der Genossen über dem Haupt und Sitz eines Jeden geschehen. Cap. 22. Und Aviewohl Wir längst bestimmt haben, Beratlmngen und eine allgemeine Versammlung dieses Ordens alljährlich zu halten, und zAA’ar am Feste des göttlichen Apostels Andreas selbst: so haben Wir doch bei Uns eiwogen, Avie kurz die Wintertage sind, und Avie unangenehm und beschwerlich es für Unsere Genossen sei, zumal A\ r enn sie eidweder im Alter vorgerückt und an Kräften schwach sind, oder weit von da wohnen, zahlreich daselbst, und zAvar zu einer so rauhen Jahreszeit, zusammen zu kommen; so bestimmen und befehlen Wir, nach Erwägung und Mitteilung des Umstandes* dass diese Versammlung, Zusammenkunft oder allgemeine Beratung des Obersten und aller Brüder dieses Ordens. 22 aller drei Jahre, zum zweiten Tage nämlich des Monats Mai, an demjenigen Orte aber gehalten werden müssen, welchen der Oberste selbst durch zur rechten Zeit und nach Verhältniss des Unterschiedes und der Entfernungen ausgescbickte Schreiben angezeigt haben wird; jedoch so, dass es Uns frei und unbenommen bleiben soll, die Zeit der zu haltenden Versammlungen entweder abzuändern oder auch zu verschieben, wenn Uns irgend eine gerechte Ursache vorhanden zu sein scheinen wird: nur werden neue Versammlungen nicht eher abgehalten, als nach Verlauf eines Jahres seit den letzten Zusammenkünften. Cap. 23. Damit aber diese Zusammenkünfte und General-Versammlung auf die vorgeschriebene Weise gehalten und durch keine Veranlassung der Dinge, welche dazwischen kommen könnten, verhindert werden: wollen und befehlen Wir, dass dann Unsere Nachfolger, welche den obersten Rang in diesem Orden einnehmen werden — sofern sie sich selbst nicht persönlich am bestimmten Tage stellen könnten — nötliig haben, an demselben Tage Vollmachtsschreiben zu senden, wodurch sie Einem oder Mehreren von den Brüdern, welche den Versammlungen beiwohnen werden, ihre Stellen anvertrauen und die höchste Gewalt übertragen. Der Oberste nämlich selbst erhält die Macht, in seinem Namen den ersten Platz einzunehmen; die Uebrigen aber, in der Versammlung selbst zu erscheinen und beizustehen; die Entschuldigung anzuzeigen, warum sie selbst nicht werden zugegen sein können; ihre Plätze und innezuhabenden Sitze; sowie die beim Gottesdienste zu leistenden Denare und andere zu beachtenden Gebräuche zu bestimmen; das anzuhören, Avas entAveder für sie oder gegen sie gesprochen werden wird; auch die zu leistenden Strafen, wenn sie mit dergleichen belegt Averden, und ihnen alles das, was daselbst verhandelt Avorden sein Avird, anzuzeigen; das Einzelne endlich au Stelle und im Namen der Gebieter zu verhandeln und veiwalten, Avas, Avenn Jene zugegen sind, sie selbst verhandeln oder verAvalten könnten. Und diesen Stellvertretern oder Bevollmächtigten, die so handeln, soll von den übrigen Brüdern so begegnet werden, wie jenen Vollmachtslelleru selbst, Avenn sie zugegen wären. Cap. 24. Am 1. Mai aber sollen alle Brüder, Avelche schon zur Feier dieser Versammlung an dem bestimmten Orte angelangt sind, vor dem Obersten selbst in der Aula, Ehren halber, erscheinen, und zwar zeitig, eher nämlich, als Derselbe zu dem nachmittägigen Gebete (Avelches die Vesper heisst) sich begiebt. Dieselben wird Er dagegen freundschaftlichst und in Wahrheit ehrenvoll, nach der Sache selbst, empfangen. Cap. 25. Bald darauf wird der Oberste, oder dessen Stellvertreter, und zugleich die Brüder dieses Ordens die Aula mit einander verlassen und in den Tempel gehen. Die Freunde alle Averden an AA'ollenen, purpurfarbigen, nämlich mit Scharlach gefärbten und bis zur Erde herabhängenden Mänteln, welche sowohl an den Seitenspalten, als auch unten um die Säume selbst einen herumgeheudeu Besatz haben, nach Phrygischer Weise so gestickt, AA T ie nach Art einer verschiedenartig gestreuten Saat, theils mit Feuereisen und Kieselchen und Funken, die gleichsam bei einem gegenseitigen Schlage herausspringen, theils auch an goldenen Schaaf-Vliessen unterschieden werden. Und dieser Mantel selbst sei inwendig mit der Art Pelz überzogen, welche aus abgeschnittenen Rücken und Bäuchen der Eichhörnchen, die wiederum einer um den andern zusammengesetzt sind, besteht. Die Franzosen nennen sie gemeinhin menuvair. Alle aber sollen gleicher Weise scharlachene Kopfbedeckungen tragen, von welchen aus ähnlichem Tuche ein Theil, länglich zwar, aber schmal, womit der Ilals pflegt geziert zu werden, ganz jedoch und mit keinen Schnitten versehen herabhängen soll. Und mit diesen Mänteln und Kopfbedeckungen (die sich ein Jeder für sein Geld anschafft) angethan, Averden der 23 Oberste und die Brüder zugleich, in den Tempel in der Ordnung schreiten, dass diese zwar je zwei vorangelien werden, Jener aber, oder sein Stellvertreter, folgen und allein die Gesellschaft schliessen wird. Wenn man aber in den Tempel gekommen sein wird, so soll ein Jeder den mit seinen Abzeichen beschriebenen Platz einnehmen und daselbst auf den heiligen Gottesdienst Acht haben. Ist aber der Gottesdienst beendigt, dann werden Alle wieder in derselben Ordnung zur Aula zurückkehren, indem jene vier Beamten (die Wir oben erwähnt haben), nach ihrem Stande und Bange, dem ganzen Zuge vorausgehen. Cap. 26. Am andern Tage aber früh (welcher der vorzüglichste Tag und das Hauptfest sein wird) werden der Oberste und die Genossen und Beamten, in Scharlach gekleidet, wie den Tag vorher, in derselben Beihe zum Tempel gehen, die heilige Messe hören, welche zu Ehren des göttlichen Apostels Andreas mit grosser Feierlichkeit und Gepränge abgehalten werden wird. Zu derselben Zeit werden sowohl der Oberste selbst, als auch die Brüder, Jeder für sich, die Stellvertreter auch für die Abwesenden, ein Geschenk darreichen, nämlich irgend eine Goldmünze, so wie es eines Jeden Gewissen mit sich bringt. Und nach beendigtem Gottesdienste werden sie auf gleiche Weise in die Aula zurückkehren, wo sie dann der Oberste als Gäste au seine Tafel ziehen, und so freundlich als wahr entweder selbst empfangen, oder von seinem Stellvertreter bewillkommnen lassen wird. Cap. 27. An demselben Tage, welcher der dritte des Monats Mai sein wird, werden der Oberste und die Brüder-Bilter, nachdem die Aula verlassen worden ist, ganz in derselben Ordnung, aber schon mit schwarzen Mänteln und Kopfbedeckungen mit dem herabhängenden Tuche (wie gesagt werden) bekleidet, in den Tempel gehen, zu den vorgeschriebenen Gebeten und Feierlichkeiten für die Versöhnung der Todten. Auch am folgenden Tage werden sie auf gleiche Weise einzeln und nach demselben Gebrauche zur heiligen Messe sich begeben, um für die entschlafenen Brüder zu beten. Und da soll der Oberste und die Brüder, ein Jeder in seinem Namen, die Stellvertreter aber auch für die Abwesenden, deren Stelle sie vertreten, bei der Schenkung eine brennende Wachskerze überreichen. Nach vollendeter Schenkung (Opfer) aber wird der Geschichtsschreiber oder Secretair dieses Ordens nach Vorschrift die Namen, Zunamen und Titel aller Verstorbenen, sowohl der Obersten als der Brüder- Bilter verlesen, und darnach der Tempelgeistliche, gleichsam als eine Zugabe, den Davidischen Psalm vorlesen: „Aus der Tiefe rufe ich, Herr, zu Dir!“ u. s. w., mit irgend einem Gebete für das Heil der Seelen. Cap. 28. Am folgenden Tage darnach aber, d. i. am vierten Tage, werden der Oberste und die Brüder ganz auf gleiche Weise zur heiligen Messe sich begeben, welche zum Lobe der göttlichen Jungfrau Mutter gehalten w T ird, jedoch derjenigen Kleidung sich bedienen, die einem Jeden belieben wird. Cap. 29. Und am fünften Tage des Festes wird es dem Obersten und den Brüdern, wenn es so belieben sollte, freistehen, ihre Versammlungen zu eröffnen, und zu Verhandlungen derjenigen Angelegenheiten zu schreiten, welche zum Orden gehören: und zwar an einem Orte, wo es nur immer dem Obersten belieben möge. Die Wahlen jedoch und Verbesserungen und Strafen der Brüder müssen in demselben Tempel, wo der Gottesdienst gehalten w r orden,. vollzogen werden, und zwar sogar an demselben Orte, wo die Tempelgeistlichen ihre Zusammenkünfte zu halten pflegen, was sie das Capitel nennen, wenn, nur dieser Platz zu dieser Angelegenheit passend zu sein scheinen wird; wenn nicht, an demjenigen Orte, den der Oberste selbst l'ür gut befinden wird. An diesem Orte nun, wo entweder über die Wald, oder über Verbesserung oder Bestrafung verhandelt werden wird, soll sich sowohl der Oberste als die Brüder alle, und selbst die vier Beamten dieses Ordens, nur der scharlacheneu Kleidung bedienen. Cap. 30. Wenn ferner an demselben Orte die Ankunft Aller geschehen ist, wird der Oberste selbst, oder dessen Stellvertreter in seinem Namen, und der Kanzler auf Geheiss, allen Brüdern und Beamten oder Dienern dieses Ordens das strengste Stillschweigen über alle diejenigen Dinge auferlegen und anbefehlen,. welche in der Versammlung selbst und bei den Beratbungen gesprochen, beschlossen und verhandelt werden sollen; vorzüglich aber und namentlich, dass sie die Verbesserungen und Strafen so für sich behalten, dass sie nicht Jemandem dieselben (auf welche Weise nur immer) aussagen und mit- theileu. Indess wünschen Wir, dass dies so verstanden werde, dass es denn doch den Stellvertretern oder Bevollmächtigten erlaubt sei, den Abwesenden, deren Stelle sie vertreten, diejenigen Dinge anzuzeigen, welche sie selbst insbesondere angehen werden. Cap. 31. Damit übrigens dieser Unser Orden und freundschaftliche Verbindung unverletzt bestehe und mit Würde erhalten werde, und damit die verbundenen Ritter und Brüder rechtschaffen und gesittet und tugendhaft zu leben sich bemühen, und sich befleissigen, ihren Namen bekannt und ihren Ruf so berühmt zu machen, dass sie selbst für die übrigen Männer des Ritterstandes und edler Abkunft ein gewisses Muster zur Tugend und dem wahren Ruhm werden, wodurch der Adel selbst und der Rittername ehrenvoller bei Allen und ausgezeichneter und beifallswürdiger werde: daher soll bei der Versammlung der Vornehmsten dieses Ordens seihst der Kanzler zuerst im Allgemeinen diejenigen, welche zugegen sind, erinnern au alles das, was nicht nur zur Verbesserung schlechter Sitten und zur Unterdrückung und Bezähmung der sündhaften Natur, sondern auch zur Anregung der Tugend und zur Führung eines wahrhaft lobenswertheu Lebens am meisten geeignet und entgegengesetzt zu sein scheinen wird. Sodann wird der Kanzler denjenigen von den Genossen, der nach der ein wenig zuvor vorgeschriebenen Reihe unter Allen zuletzt sitzen wird, ermahnen, im Namen des Collegiums seihst, dass er aus der Berathung sich zurückziehe und vor der Thür ein wenig warte, bis er wieder hereingerufen werde. Cap. 32. Unterdess, während Jener abwesend ist, wird der Oberste oder dessen Stellvertreter, oder gewiss der Kanzler, im Namen des Obersten selbst und der ganzen Versammlung und des Ordens, von einem Jeden der Genossen besonders und selbst auch von dem Obersten erforschen, und zwar mit seinen Fragen heim letzten und untersten Sitze anfangen und auf diese Weise sodann fortfahren bis zum höchsten, und nämlich, nachdem der Eid in vorgeschriebenen Worten deutlich und gesetzmässig von Jedem besonders geleistet ist, ob sie entweder mit eignen Augen oder mittelst des Gehörsinnes, oder auf irgend eine gewisse Weise erfahren oder wahrgenommen, oder oh sie von irgend einem Andern, der jedoch glaubwürdig sei, Kenntuiss erhalten, was gegen jenen Genossen, der vor der Thiire sei, etwa gethan oder gesagt worden wäre, entgegenlaufend der Würde und Zierde des Ritterstandes und der Pflicht eines edlen Mannes: besonders aber, ob es bekannt sei, dass er etwas gegen die Gesetze und Befehle dieses Ordens und brüderlichen Verbindung begangen habe, was dem Orden selbst und der Gesellschaft Schande, Übeln Ruf oder irgend ein Merkmal der Unehre zuzufügen auf jedwede Art scheinen könne. I J i 4 25 Cap. 33. Wenn nun durch das gemeinschaftliche Zeugniss der Brüder, oder des guten Theiles derselben, offenbar wird, dass Der, dem vor die Thür zu gehen geheissen worden, etwas Schändliches oder ein Verbrechen begangen, oder anderswie gegen Ritterwürde und Pflicht eines edlen Mannes gehandelt habe; und wenn vorzüglich bekannt wird, dass er die Gesetze dieses Ordens selbst übertreten, wenigstens in Punkten der Art, dass er mit Recht aus dieser Verbindung nicht entfernt werden kann: so soll er bald wieder hereingerufen, entweder durch die Stimme des Obersten selbst, oder dessen Stellvertreters, oder des Kanzlers getadelt, und freundlich gewarnt und ermahnt werden, dass er seine verderbten Sitten ändern und verbessern, und künftig so leben wolle, dass er Niemandem irgend Gelegenheit gebe, von ihm weder Böses zu mutlnnassen, noch Entehrendes zu sagen oder naclizuweiseu, und damit ein besseres Gerücht und Empfehlung von ihm in Zukunft zu den Ohren der Gesellschaft gelange. Was aber die Strafen betrifft, so werden der Oberste und die Brüder, nach geschehener Abstimmung, über dieselben bestimmen, so wie es eine jede Angelegenheit zu erfordern scheinen wird. Und was Jene für Strafen aussprechen werden, dieselben sollen Die, denen sie zugesprochen sind, geduldig und gehorsam übernehmen und ertragen. Cap. 34. Sodann kommt man zu Dem, der auf dem vorletzten Platze sitzt; und über denselben wird ganz auf gleiche Weise verhandelt: und eben so über die Bevollmächtigten der Abwesenden, bis man der Reihe nach allmälig aufsteigend, zum Obersten selbst gekommen ist. Denn aus denselben Ursachen, welche Wir schon vorher berührt haben, und damit die aufrichtige und brüderliche Liebe in dieser Verbindung ohne Unterschied bestehe, was dann am besten zu geschehen pflegt, wenn mit gleichem Recht Alle leben; und da vorzüglich bekannt ist, dass die Beispiele des Lebens am meisten von denjenigen, welche vorstehen, auf die Uebrigen übergehen: wollen Wir, dass auch der Oberste selbst aus dem Kreise sich entferne, und auch gegen Ihn durch die Meinungen der Einzelnen nicht anders als gegen die Uebrigen sowohl verfahren, als auch (wenn es die Sache fordern sollte) Strafe bestimmt werde. Cap. 35. Dagegen aber, wenn Derjenige, welcher aus dem Zimmer zu gehen Befehl erhalten hat, allgemein belobt wird, dass er guten Ruf geniesse, ein ruhmwürdiges und tugendhaftes Leben geführt, und seinen Fleiss auf ausgezeichnete und heldemnüthige und solche Handlungen, welche vorzüglich Männern von edler Herkunft geziemen, verwendet und nach dem Höchsten gestrebt habe: dem soll der Kanzler, damit Jener nämlich desto mehr zur Fortsetzung und Vermehrung seiner Tugenden angeregt wird, nach Vorschrift und Willen des Obersten und der Brüder, nach vollendetem Glückwünsche derselben, nicht heimlich bezeugen, welche grosse Freude und welches unendliche Vergnügen Jene über den Glanz seines Ruhmes und seiner bewährten Tugend empfunden haben; ausserdem ermahnend, dass er in dem, was er überdiess sehr wohl gethan hätte, beständig verharre, und sich selbst täglich zu besiegen strebe; und dass, gleichwie sein Name allenthalben und täglich immer glänzender und berühmter werde, er selbst auch allen Denen, welche nach Vorzüglichem streben, wie ein öffentlich vorgesetztes Muster, dem sie nachalnnen, zur Anregung diene. Und sodann werden auf gleiche Weise die andern Genossen empfangen werden, deren Leben und Sitten durch allgemeine Abstimmungen belobt werden. Cap. 36. Und wenn in den Versammlungen dieses Ordens bekannt wird, dass einer von den Brüdern ein so gar unwürdiges und entehrendes Verbrechen begangen habe, dass er nach den Gesetzen dieses 4 26 Ordens der Würde und der Gemeinschaft der Verbindung enthoben zu werden verdient, dem soll, wenn nur der Oberste gegenwärtig sein und erlauben wird, dass die ganze Sache auf das Vollständigste dargelegt werde, und wenn ihm sich zu vertheidigen Erlaubniss gegeben ist, ob er vielleicht etwas beibringen und Beweise führen will, um seine Unschuld zu retten und Verzeihung zu erlangen, von dem Obersten selbst und den andern Brüdern, oder dem grossem Theile derselben, Recht gesprochen werden. Wenn aber so Etwas ausser den Versammlungstagen dem Obersten berichtet wird, so soll dies der Oberste entweder mittelst eines besondern Briefs, oder mittelst eines öffentlichen Patents, dem auch das Siegel dieses Ordens angehängt ist, durch den Herold (der, wie wir oben gesagt haben, das goldene Vliess genannt wird), oder durch irgend einen andern geeigneten Mann demjenigen Genossen anzeigeu, welcher beschuldigt sein wird, und ihn ermahnen lassen, dass er nicht verabsäumen möge, in der nächsten Versammlung zugegen zu sein und sich zu verantworten, denn da solle, wie es die Sache erheische, gerichtet werden. Aber wenn die Versammlung näher bevorsteht, als dass er sich bei dieser selbst stellen zu können scheint: so muss allerdings, in Rücksicht auf die Entfernung des Ortes, wo Jener lebt, eine zweite, folgende Versammlung ausgeschrieben werden, jedoch mit Hinzufügung des Gesetzes, dass, wenn Jener am genannten Tage sich auch nicht stellen werde, er wissen möge, dass dennoch über seine Sache bestimmt werden solle, wie es recht sein wird. Cap. 37. Wenn nun nach Untersuchung der Sache in den bestimmten Versammlungen es dabei verbleiben sollte, dass der Genosse ein grosses und entehrendes Verbrechen begangen habe, durch dessen Schuld er aus dem Orden entfernt zu werden verdient: so sollen ihn allerdings der Oberste und die Genossen, oder die stärkere Zahl derselben, ausscldiessen und verweisen, damit nicht wegen des Verbrechens dieses Einzigen der ganze Orden anrüchtig werde; und sollen (was ihn selbst betreffen wird) untersagen, dass er nachmals weder jene Kette selbst, die ihm für das Abzeichen dieses Ordens übergeben worden ist, noch irgend eine andere ähnliche, oder durch Nachahmung ähnlich gestaltete, jemals trage; und sollen anordnen und befehlen, dass er die ihm selbst überreichte Kette, wie er bei seiner Aufnahme heilig geschworen habe, dem Obersten selbst oder dem Schatzmeister dieses Ordens zurückerstatte. Wenn aber Der, über welchen verhandelt worden, sich entfernt haben wird, dann muss ihm das Verweisungs-Urtheil, oder der Beschluss, oder das Iuterdict, oder ftlandat (wie man es nennt), in einem öffentlichen Patente, dem das Ordens-Siegel angehängt sei, auf das Deutlichste angezeigt werden. Cap. 38. Wenn sich Jener etwa weigern würde, die Kette zurückzugehen: so soll ihn der Oberste, wenn er dessen Unterthau ist, nach der Rechtsordnung (d. i. auf gerichtlichem Wege) zwingen. Wenn er aber seiner Gerichtsbarkeit nicht zugehörig ist, so soll er, nach vorheriger Berathung der Sache mit den Brüdern, diejenige Weise und denjenigen Weg des Zwanges anwenden, welcher der bessere und bequemere zu sein scheinen wird. Cap. 39. Wir wollen aber und bestimmen, dass, wenn der Fall sich ereignet, dass einer von Unsern Genossen stirbt, seine Erben und Nachfolger die Kette, welche Jener bei' seiner Aufnahme erhalten hat, bald innerhalb drei Monaten nach seinem Tode an den Schatzmeister dieses Ordens zurückschicken und von demselben eine handschriftliche Quittung entgegen nehmen, womit sie die Rückgabe bescheinigen können. Denn so erst wollen Wir Jene frei machen. Wenn aber ein Genosse das Unglück liat, dass er die Kette in der Schlacht und im Streite verliert, oder, indem er ausgezeichnete Thaten unternimmt, in die Gewalt der Feinde geräth und so seiner Kette beraubt wird: dem soll der Oberste dieses Ordens auf seine Kosten eine neue Kette fertigen lassen. Wer sie aber auf andere Art verliert, der soll sich auf eigene Kosten eine ähnliche Kette besorgen, dass er dieselbe, wenn es innerhalb der vier nächsten Monate, oder sonst überhaupt auf das Schnellste geschehen kann, öffentlich trage. Cap. 41. So oft aber durch den Tod irgend eines Genossen eine Stelle im Register dieses Ordens erledigt wird, so werden der Oberste und die Brüder, nach Abgabe ihrer Stimmen, einen Andern, der mit jenen Fähigkeiten begabt ist, die wir vorher genannt haben, die Zahl zu ergänzen, wählen. Und bei Vollziehung dieser Wahl selbst, wie bei allen zu diesem Orden gehörigen Angelegenheiten, soll die Stimme des Obersten allein die Geltung von zwei, nicht mehren Stimmen haben, ausser in dem Falle, von dem wir nachher sprechen werden. Cap. 42. Die Art und Weise aber, einen neuen Genossen zu wählen, wird diese sein: Sobald einer von den Genossen verstorben ist, wird der Waffenkönig, der eben das goldene Vliess genannt werden soll, sogleich dem Obersten davon Nachricht geben, dieser aber wird es durch Briefe den übrigen Brüdern allen anzeigen, und wird sie ermahnen und ihnen anbefehlen, dass sie in der nächsten Versammlung, wenn Zeit genug übrig ist, wenn aber die Kürze der Zeit dies behindern sollte, bestimmt bei der folgenden Zusammenkunft sich persönlich stellen, wofern es geschehen kann, geschickt und vorbereitet, dass sie einen Bruder an des Verblichenen Stelle erwählen; wenn aber Einer gesetzlichen Grund habe, warum er selbst nicht zugegen sein könnte, der soll allerdings durch seinen Stellvertreter, oder einen andern sichern Mann in die Hände des Obersten ein versiegeltes Schreiben schicken, oder ein mit seinem Petschaft oder Siegel versehenes Täfelchen (Zettelchen), welches den Namen desjenigen Ritters trägt, dem er selbst seine Stimme zu geben beschlossen hat. Cap. 43. Aber wenn nicht sowohl durch Tod, als vielmehr durch Jemandes Ausschluss eine Stelle in dieser Verbindung erledigt wird (wenn dies nämlich in der Versammlung oder Zusammenkunft des Obersten und der Brüder und durch deren gemeinschaftliche Abstimmung geschehen muss), dann wird der Oberste auf der Stelle entweder selbst erinnern, oder durch einen Andern erinnern lassen, dass Die, welche zugegen sind, ein Jeder sowohl für sich, als auch im Namen des Stellvertreters der Abwesenden, aufs Neue über einen an die Stelle des Ausgeschlossenen zu wählenden Bruder berathen und einen Beschluss fassen mögen. Cap. 44. Die Wahl selbst nun aber wollen Wir nur au dem Orte und zu der Zeit, wo die festgesetzten Versammlungen gehalten werden, vollzogen haben. Bevor aber zur Wahl geschritten wird, soll der Geschichtsschreiber oder Secretair dieses Ordens verlesen, was er selbst von den vorzüglichen und rühmlichen Thaten des verstorbenen Ritters für die Sammlung (Archiv) des Waffenkönigs niedergeschrieben hat. 4 * 28 Cap. 45. Ebenso sollen vor der Wahl selbst sowohl der Oberste, als die Genossen, welche gegenwärtig sind, und für die Abwesenden die Stellvertreter, ihre Zettel (Wahlzettel) offen vorzeigen; wenn nun sehr viele Namen von Rittern und edlen Männern für eines Jeden Auswahl aufgeschrieben sind, so wird der Kanzler Jeden einzeln fragen, ob er Einen aus der ganzen Zahl kenne, dessen Erwählung zum Bruder keineswegs dienlich sei. Cap. 46. Wenn nun die Sachen auf diese Weise beendigt sind, und der Oberste und die Brüder nach ihrer Ordnung die Plätze wieder eingenommen haben, so wird der Kanzler folgenden Satz sprechen: ,-, Dieweil Ihr jetzt, edle Herren, alle aus dem Grunde hierher gekommen seid, um aus der grossen Zahl edler Männer irgend Einen an die erledigte Stelle zu setzen, so habt Ihr vorzüglich dafür Sorge zu tragen, dass diese ganze Angelegenheit nach Recht und Gewissenhaftigkeit vollzogen werde. Daher ist es nothwendig, dass Ihr einzeln diejenigen Worte, die ich abgefasst habe und vorsagen werde, zuvor auf das Heiligste beschwöret, ehe Ihr zu Abgebung Eurer Stimmen herzutretet. Nämlich bei derselben Treue und bei demselben Eide selbst, wodurch Ihr Euch zuvor diesem Orden verbunden und freiwillig unterwürfig gemacht habt, wird jetzt ein Jeder von Euch in die Hand des Obersten oder dessen Stellvertreters heilig angeloben, d. h. dass ein Jeder von Euch, was ihn betrifft, recht und gerecht, d. i. un- bestocheu, aufrichtig und ehrlich hei der vorzunehmenden Wahl sich verhalten werde; sodann auch einen Ritter, oder irgend einen edlen Mann mit seiner Stimme und Einwilligung bezeichnen und beehren wolle, den ein Jeder nach seinem Urtheile und seiner Meinung für einen solchen und mit allen denjenigen Fähigkeiten begabten hält, welche von einem Genossen dieses Ordens verlangt werden; und die diesem unserm Obersten und dessen Nachkommen, die selbst auch einst Oberste dieses Ordens sein werden, und deren Ländern, Angelegenheiten und Herrschaften nützlich und angemessen zu sein gehalten werden; und die ein Jeder nach seiner Meinung für solche hält, die zur Bewahrung der Würde dieses Ordens und seines Besten, wie überhaupt demselben zur Ehre und auch zum Beistände dienen zu können scheinen. Zuletzt, dass Ihr überhaupt nichts in dieser Angelegenheit, weder der ansehnlichem Blutsverwandtschaft, noch der Liebe, noch dem Wohlwollen, noch der Gunst, noch dem Privat vortheile, noch der Gnade, noch endlich irgend einer Zuneigung den Vorzug gestatten werdet, damit Ihr frei und nach Verdienst den Einen aus diesen Allen, die Ihr als solche kennen gelernt habt, nennt und erwählt, von dem Ihr glaubt, dass er die Uebrigen an allen schon genannten Fähigkeiten übertreffe, und er allein von Allen der Würdigste und vorzüglich geeignet sei, in diesen allerehrenvollsten Orden und innigste Verbindung aufge- nonunen zu werden.“ Cap. 47. Bald darauf wird Derjenige, welcher zunächst dem Obersten sitzt, sich erheben und zu ihm selbst mit bescheidener Ehrenbezeigung vortreten und bekennen, dass er die Worte, welche der Kanzler eben vorgesagt habe, gern beschwöre; und wenn dieser auf seinen Sitz sich zurück begeben hat, wird Der, welcher der Folgende in dieser Ordnung sein wird, und ebenso nachmals die Andern, ein Jeder nach seiner Reihe, bekennen, dass sie gern durch diesen Eid sich verbindlich machen. Cap. 48. Darauf wird der Oberste wiederum den genannten Genossen des erstell Sitzes mit folgenden Worten anreden: „Bei der Feierlichkeit des Eides, den Du eben geleistet hast, und Deiner Treue, die Du mir schuldig bist, ermahne und beschwöre ich Dich, dass Du sagst, wer jener einzige Ritter sei, der Dir unter Allen, die Du kennst, am würdigsten zu sein scheint, in die Gemeinschaft dieser unserer 29 brüderlichen Verbindung (von Uns) an- und aufgenommeu zu werden.“ Darnach wird Jener sich erheben und ehrerbietig seinen zusammengerollten Zettel in die goldene oder silberne Schale, welche zu diesem Zwecke vor den Füssen des Obersten oder dessen Stellvertreters hingestellt ist, niederlegen; auf diesem (Zettel) aber stehe der Name dessen geschrieben, den er durch seine Stimme zu wählen für sich beschlossen hat. Und auf ähnliche Weise werden nachgehends die Uebrigen bis zum Letzten thun. Und dann erst wird auch der Oberste selbst nicht nur sein eignes Täfelchen, sondern auch die andern, die er versiegelt von Abwesenden erhalten hat, in dieselbe Schale niederlegen. Cap. 49. Sodann wird der Kanzler alle diese Täfelchen und Zettel öffnen und, wie ein jeder zuerst in die Hände kommt, die darauf geschriebenen Namen mit lauter Stimme verlesen; und diese wird der Secretair jeden besonders vernehmen und aufschreiben, damit nach baldiger Vergleichung derselben bekannt werden kann, auf wen mehre Stimmen gefallen sein werden. Denn gleich nachdem diese Auszählung geschehen sein, und der Kanzler bekannt gemacht haben wird, mit wie viel Stimmen ein Jeder beehrt ist: so wird der Oberste, in seiner Rede die Einheit der Stimmen dieser Art wiederholend und den Namen dessen nennend, für welchen Mehre übereinstimmen, sagen: „Diesem ist die Einheit mehrer Stimmen zu Tlieil geworden, und ist er daher auch schon als erwählt angenommen und gleichsam zu unserm Bruder und Genossen unsers Ordens und Verbindung erwählet.“ Sollte etwa einmal die Wahl zweifelhaft werden, weil nämlich gleiche Stimmen Zweien zugefallen wären, dann soll es allererst (Wir wünschen, dass dies in dieser zum Orden gehörigen Angelegenheit keinen Groll hervorbringe), um die schon unternommene Wald zu fördern, dem Obersten frei stehen, ausser seinen zwei Stimmen, von denen schon vorher gesprochen worden, auch eine dritte beizufügen für einen von Beiden, die gewählt waren, wenn es ihm so beliebt. Will sich aber Derselbe dieses Vorzugs nicht bedienen, dann wird die Wahl Beider für ungeschehen zu halten sein, und es müssen die erstem Täfelchen zerrissen und neue in die Schale gelegt werden, jedoch so, dass die einmal abgegebenen Täfelchen der Abwesenden (weil nämlich auf der Stelle neue nicht herbeigeschafft werden können) unverletzt bleiben und deren Kraft und Geltung, w r ie vorher, erhalten werde. Cap. 50. Die beendigte Wahl wird zuletzt der Secretair dieses Ordens in eine besondere Schrift (Pro- tocoll) eintragen, mit Beifügung auch des Tages, an welchem dieselbe Statt gefunden habe. Wenn Der, welcher gewählt ist, ziemlich entfernt wohnen sollte, so soll ihm der Oberste mittelst Schreiben, das durch den Waffenkönig, der das goldene Vliess genannt wird, oder durch eine andere geeignete Person übersandt w T ird, von der Wahl Nachricht erfheilen, und bitten, dass er dieselbe für gültig halten und seine Berufung und Erwählung in diesen Orden gütig erlauben und freundschaftlich aufnehmen wolle. Auch soll er ihm zugleich mit dem Schreiben ein Exemplar der Statuten dieses Ordens schicken, damit Jener dieselben durchlesen und bei sich überlegen und beschlossen könne. Auch wird er ihn ermahnen, dass, wenn er die auf ihn gefallene Wahl annehmen und der Zahl der Brüder dieses Ordens beigesellt werden zu wollen beschlossen werde, er selbst an dem bewussten Tage, der ihm vorgeschrieben worden sei, persönlich vor dem Obersten erscheine, um sowohl den Eid zu leisten, als auch mit der auszeichnenden Kette dieses Ordens selbst bekleidet zu werden, und alles dahin Gehörige zu erfüllen: unterdessen aber werde er seine Gesinnung sowohl mündlich dem Abgeordneten, als auch schriftlich dem Obersten zu erkennen geben und ankündigen. 30 Cap. 51. Wenn aber Derjenige, welcher gewählt worden ist, grosse Herrschaft lind Macht besitzen, und nachmals von wichtigen Angelegenheiten und Geschäften beladen sein, oder weit entfernt wohnen, oder ins Ausland reisen sollte, so dass er bei der nächsten Versammlung vor dem Obersten zu erscheinen wahrscheinlich nicht im Stande sei: so wird der Oberste (wenn es ihm so belieben sollte) demjenigen selbst, den er mit Briefen an ihn schicken wird, auch die Kette anvertrauen können, um dieselbe ihm zu überbringen. Mit dieser wird Jener den gewählten Ritter erst dann umgeben, wenn er die auf ihn gefallene Wahl und Aufnahme in diesen Orden für gültig anzunehmen, und dafür ihm mit Dank verbunden zu sein ausgesprochen hat. Diese seine Zusicherung nun, als auch die von ihm angenommene Kette muss er wiederum schriftlich durch denselben Boten bezeugen und in demselben Schreiben zugleich namentlich versprechen, dass er in die nächste Versammlung, wenn es bequem geschehen könne, wofern er aber dies nicht könne, gewiss in die folgende kommen werde; oder er werde auch vor dem Obersten selbst, sofern ihm dies zuerst erlaubt sei, erscheinen, um nämlich die Gesetze dieses Ordens zu beschwören und überhaupt alles Andere, was zu tliuu ist, zu thun und zu vollbringen. Cap. 52. Wenn nun Der, welcher erwählt ist, nach bereits gebilligter Wahl angekommen sein wird, um den Eid zu leisten und die Kette zu empfangen: so soll er, vor das Angesicht des Obersten selbst hervortretend, folgenden Satz sprechen: „Weil ich denn, bester Fürst, aus Deinem Schreiben ersehen habe, dass ich durch Deine und Deiner Brüder, Genossen dieses ehrenvollsten Ordens, Güte erwählt und aufgenommen bin in diesen Orden und freundschaftliche Verbindung (wodurch ich mich über die Massen geehrt halte), so habe ich auch ehrerbietig sogleich Euer Urtheil über mich erhalten, auch jene Wolil- that mit dem dankbarsten Gemüthe angenommen, und versichere gern jetzt persönlich, Euch den grössten Dank schuldig zu sein. Ich bin deswegen hier, und stelle mich Dir, Fürst, und werde in allen diesen Dingen gehorchen, die zu diesem Orden gehören, und was ich für meine Pflicht erkennen werde gern erfüllen.“ Worauf der Oberste selbst in Gegenwart aller Brüder, wie gross deren Anzahl zur Zeit am höchsten möge gehalten werden können, so antworten wird: „Allerdings, edler Mann, habe Ich und diese meine Brüder und Genossen, weil Wir gehört haben, dass Dein ausgezeichnetes Lob öffentlich verkündet werde, und weil Wir des Vertrauens leben, dass Du darin nicht nur zu beharren, sondern auch dasselbe zu erweitern und zu vermehren streben werdest, nicht nur Deines eignen Ruhms und Empfehlung wegen, sondern auch wegen der allgemeinen Würde und Zierde des Ritterstandes, Uns bewogen gefühlt, Dich zu wählen und zu ernennen, dass Du Dein ganzes Leben lang (was Gott gebe) ein Bruder und Genosse dieses Unsers Ordens sein mögest. Jetzt ist noch übrig, dass Du Dich willig durch den nöthigen Eid, den ich vorsagen werde, verpflichtest. Und zwar erstens, dass Du, so lange Du lebst, oder wenigstens so lange Du diesen Orden und Freundschaft (be-) hältst, die Hoheit, und Herrschaft, das Recht und die Würde des Obersten und Fürsten desselben selbst, so weit Du überhaupt zu tliun vermögen wirst, schützen und erhalten willst. Cap. 53. Zweitens, dass Du mit aller Sorgfalt dahin arbeiten wirst, dass dieser Orden seine Würde und seinen Glanz behaupte und behalte; auch allenthalben, so viel Du wirst können, ihn zu vergrössern Dir Mühe geben, und niemals dulden wirst (so viel Du nämlich verhindern und abwenden kannst), dass er entehrt und erschüttert werde, oder Schaden leide und Verminderung der Ehre und der öffentlichen Meinung. 31 Cap. 54. Ausserdem drittens, wenn Du (was Gott verhüte) etwa dereinst so etwas begehen solltest, dass Du, nach Vorschrift der Statuten dieses Ordens, von dem Orden selbst ausgeschlossen würdest, und deswegen von Dir die Kette zurückgefordert werden würde, dass Du diese Kette selbst entweder dem Obersten selbst, oder dem Schatzmeister dieses Ordens überhaupt innerhalb der drei nächsten Monate zurückstellen, und Du weder jene Kette selbst, nachdem sie zurückgefordert ist, noch irgend eine ähnliche tragen wirst 5 ebenso, dass Du aus diesem Grunde weder dem Obersten, oder einem der Brüder oder Beamten des Ordens zürnen, noch gegen sie Hass nähren wirst. Cap. 55. Ebenso, dass Du alle Strafen und andere Rügen, wenn Dir dergleichen vom Orden wegen geringer Vergehungen auferlegt werden, mit Sanftmuth und Geduld tragen und erfüllen, und deswegen nicht gegen den Obersten selbst, oder gegen einen Genossen des Ordens oder Beamten mit Ungunst erfüllt werden wirst. Cap. 56. Auch dass Du selbst zu allen Versammlungen dieses Ordens kommen, oder dazu wenigstens einen Stellvertreter (nach Vorschrift der Statuten) an Deiner Stelle schicken und Folge leisten wirst dem Obersten und dessen Nachfolgern und Stellvertretern in allen billigen und ehrenwerthen Dingen, so weit sie nämlich die Angelegenheiten dieses Ordens selbst und Deine Verpflichtung gegen denselben Orden angehen. Cap. 57. Endlich versprichst Du heilig, alle Gesetze und Verordnungen dieses Ordens überhaupt und ihre einzelnen Capitel, die Du schon selbst, zum wenigsten durch Anderer Vorlesen, kennen gelernt hast, nach Kräften zu befolgen. Wenn Du nun dies schon selbst im Allgemeinen thust, so wirst Du doch auch zugeben wollen, Du habest geschworen, dass dieser Eid ebenso insonderheit und namentlich auf alle einzelne Worte und Sätze aller Capitel derselben von besonderer Anwendung sei.“ Cap. 58. Und so wird Jener dies in die Hand des Obersten selbst, seine Treue und Ehre bezeugend und anfassend das Zeichen des heiligen Kreuzes, den Codex der Evangelien, feierlich beschwören. Cap. 59. Bald darauf wird er sich ehrfurchtsvoll vor dem Obersten selbst auf die Kniee niederlassen. Der Oberste aber wird die Kette um seinen Hals legen und entweder mit eigner oder eines Andern Stimme diesen Gedanken aussprechen: „Der Orden selbst nimmt Dich, vortrefflicher Mann, in seine liebenswürdige Gesellschaft auf, und das Abzeichen dieser Begebenheit, diese Kette, überreiche ich Dir. Gebe Gott, dass Du dieselbe lange tragen kannst, und dass dies zugleich zum göttlichen Ruhm und Ehre, wie zur Erhebung der Kirche geschehe; zugleich auch nicht nur zur Verherrlichung und Ehre dieses Ordens im Allgemeinen, sondern auch insbesondere zu Deinem Lobe und zu grösserer Feierlichkeit Deines Ruhmes: Im Namen des Vaters und des Sohnes und des heiligen Geistes.“ Darauf wird Jener entgegnen: „Amen. Das gebe Gott!“ Darnach aber wird Der, welcher von allen anwesenden Brüdern auf dem vorzüglichem Platze, d. i. dem Obersten zunächst sitzt, den neuen Bruder zu dem auf einem Throne 32 sitzenden Obersten geleiten. Derselbe nun wird ihn empfangen und küssen, zum Zeichen nämlich fortdauernder Liebe, und dies selbst werden nachgehends die andern Brüder alle aus dem Orden, so viele deren gegenwärtig sind, nachahmen. Cap. 60. Sollte Der, welcher gewählt worden ist, die Wahl ablehnen, so wird der Oberste dies den Brüdern dieses Ordens anzeigen, und ermahnen, dass ein Jeder bei sich über einen Andern beschlösse, den sie zur gelegenen Zeit und auf dieselbe Weise und Form, wie es zu geschehen sich ziemt, erwählen können. Cap. 61. Jenen Eid selbst nun werden auch jene Ritter, die Wir schon vorher genannt, und als die Ersten unter Allen zu Unsern Brüdern erwählt und in die Gemeinschaft dieses Ordens berufen haben, und zwar nach derselben Weise und Form, die Wir oben vorgeschrieben haben, einzeln schwören. Cap. 62. Jeder Ritter aber, wenn er bereits eingeweiht ist in diesen Orden, muss an den Schatzmeister vierzig Ducaten zahlen, von denen (je) zwei und siebenzig die Art von Gewicht ausmachen, welches man gemeiniglich eine Mark nennt (nämlich acht Unzen Gold), oder wenigstens deren Werth darwägen. Diese Summe wird verwendet werden zu den heiligen Kleidern und andern anzuschaffenden Schmuck, welcher zu dem für das Collegium dieses Ordens einzurichtenden Gottesdienste gehören wird. Wenn jedoch Einer heilige Kleider dieser Art und Schmuck, die er schon fertig besitzt, dem Collegio selbst lieber schenken wollte, und dieselben dem schon genannten Werthe gleichkommen, so würde er (seiner Schuldigkeit) ein Genüge thun. Cap. 63. So oft aber ein Ritter dieses Ordens mit Tode abgehen wird, soll er, damit jeder Bruder dies sogleich erfährt, zum Schatzmeister Geld schicken, wovon derselbe fünfzehn heilige Messen lesen lasse, auch fünfzehn Ducaten an die Armen zu einem Almosen für das Heil der Seele des verstorbenen Ritters vertheile. Und dies Alles wird der Schatzmeister in der Stadt Dijon, und zwar in der herzoglichen Capelle, besorgen lassen. Cap. 64. Was nun den Waffenkönig betrifft, so wird ihm der Oberste hundert Ducaten, von denen siebenzig zwei Mark Gold ausmachen, auf jedes Jahr als Einkommen darreichen. Jeder einzelne Bruder aber soll ihm zwei ähnliche Goldmünzen, deren Zahlung zur Zeit der allgemeinen Versammlungen (welche das Capitel heissen) geschehen muss, für jedes Jahr geben. ■cs. • 1 p Cap. 65. Uebrigens, wenn der Oberste selbst mit Tode abgeht, und sein Erbe und Nachfolger und Sohn noch unmündig, und daher der Führung der Angelegenheiten dieses Ordens nicht gewachsen sein sollte: wollen und verordnen Wir, dass die Brüder und Genossen dieses Ordens an einem Orte sich versammeln und daselbst, nachdem die Meinungen und Stimmen der Einzelnen abgehört worden sind, aus der grossem und stärkern Zahl der Stimmen irgend Einen erwählen und bestimmen, und zwar aus ihnen selbst, welcher im Namen des Unmündigen und auf dessen Kosten, und bis Jener zu dem Alter, welches zur Führung der Geschäfte geeignet ist, vorgeschritten sein wird, auch den Schmuck der Ritter würde erhalten 33 hat, in diesem Orden selbst den Vorsitz führe, und allen zu verhandelnden und zu vollziehenden Sachen und Geschäften desselben Ordens mit Autorität und Herrschaft vorstehe. Wenn er aber eine Tochter, und zwar noch unverheirathet, als Erbin hinterlässt, dann wollen und bestimmen Wir, dass ganz auf gleiche Weise einer von den Brüdern erwählt und den Ordens-Angelegenheiten vorgesetzt werde, bis sie sich einem Gatten vermählt hat; und zwar einem Ritter, in dem Alter, dass er die Angelegenheiten des Ordens für sich selbst leiten und vollziehen, und das Amt des Obersten schon verwalten kann, auch überdiess den Eid geleistet hat. Demjenigen ferner, welcher so erwählt worden ist, wollen Wir von Allen für diese Zeit Folge geleistet haben in denjenigen Stücken, welche zu diesem Orden gehören werden, nicht weniger fürwahr, als dem Obersten selbst. Cap. 66. Da aber dieser Orden selbst (wie vorher gesagt worden ist) eine gewisse Brüderschaft und freundschaftliche Verbindung ist, der sich die Ritter-Brüder mit eignem Willen und freimüthig ergeben und unterordnen, und die sie auch beständig zu bewahren und zu erhalten und auf keine Weise zu verletzen oder zu verlassen geloben und beschwören müssen: deswegen wollen, bestimmen und befehlen Wir, dass dieser Orden selbst und Collegium das Recht und die Gewalt des höchsten Gerichts und der freien Curie habe, was gemeiniglich Arrest genannt wird, und erkenne und Recht spreche über alle Angelegenheiten, welche den Orden selbst und dessen Brüder und Genossen betreffen. Und eben so wollen und bescldiessen Wir, dass Erinnerungen, Vorladungen, Strafen, Besserungen, Bussen, Erlassungen oder Waiden, Beschlüsse, Gerichte, Urtelssprüche und richterliche Endurtheile (aller Art), und was nur endlich von diesem Orden ausgeht, sofern es nämlich (wie gesagt) zu den Angelegenheiten gehört, welche den Orden selbst und dessen Brüder und Genossen angeben, dies Alles fest und gewiss sei, und seine Geltung und Vollziehung eben so habe, gleich als wäre es von der höchsten Curie (Gerichtshot), die keine höhere Gewalt anerkennt, ausgegangen. Und eben darum befehlen und bezeugen wir (wie wir den vollzogenen Eid geleistet haben), dass durch keine Einwendungen, weder durch Klage, noch Appellation, noch Provocation, gehindert, gemindert, aufgehoben, ungültig gemacht oder geschwächt werden; noch die Erkenntnisse dieser Art Dinge vor ein anderes Gericht irgend eines Fürsten, oder Richters, oder einer Curie, oder Gesellschaft, von welcher Art sie immer sei, gezogen; noch endlich weder der Oberste selbst, noch die dem Orden zugehörigen Genossen, gezwungen werden können (nämlich wegen ihrer freien Unterordnung), dass sie anderwärts vor Gericht stehen. Und nun versprechen Wir dies Alles, und die einzelnen Artikel, Bedingungen und Capitel, die Wir oben bestimmt und beschlossen haben, sowohl für Uns selbst, als auch im Namen Unserer Erben und Nachfolger, der Herzoge von Burgund, der Oberhäupter und Obersten dieses Ordens und liebenswürdigen Freundschaft, zu beachten, erlüllen und zu vollziehen (so viel überhaupt an Uns sein wird), ganz, unbeschädigt, unverletzt und immer. Und wenn in dem, was gesagt ist, etwa Dunkelheit, Zweifel oder sonst eine Schwierigkeit gefunden werden sollte: so behalten Wir die Erklärung, Auslegung, Erläuterung und Bestimmung Uns selbst und Unsern Nachfolgern, den Obersten dieses Ordens, vor. Sowie Wir auch wollen und bezeugen, dass es Uns und Jenen stets freistehe, das, was schon gesagt und beschlossen ist, sowohl mit neuen Zusätzen zu vermehren, als zu verbessern, als auch abzuäudern, und das Dunkle aufzuhellen, dem Zweideutigen eine Erklärung zu geben, wie es nach Berathung und gemeinschaftlicher Uebereinstimmung Unserer Brüder und Genossen dieses Ritterordens dienlich zu sein scheinen wird. Ausser den Artikeln jedoch, die Wir hier bezeichnen werden .... nämlich den, der zuerst gesetzt ist, in welchem von der Zahl und Beschaffenheit der Offiziere gehandelt wird; den zweiten, wo bestimmt wird, dass Der, welcher einmal diesem Orden zugesellt ist, nachmals keinen andern Orden rechtlich annehme, ausser unter der Bedingung, welche daselbst angegeben wird; den vierten, welcher handelt von der Verbindung und gegenseitigen Freundschaft zwischen dem Obersten dieses Ordens und den Brüder-Offizieren, und zwischen diesen selbst; sodann wie ein Jeder des Andern guten Ruf 5 34 zu erhalten beflissen sein solle; den fünften, welcher zeigt, welchen Gehorsam der Offizier dem Ordens- Obersten schuldig sei; den achten, wo gesprochen wird von Beilegung der Feindschaften durch den Obersten, wenn dergleichen unter den Genossen entstehen, die ihre Personen betreffen; den neunten und zehnten, von der gegenseitigen Hiilfsleistung des Obersten und der Brüder-Offiziere dieses Ordens, bei Rettung des guten Namens ihrer Brüder gegen Schmähsüchtige und Verfolger; den eilften, wie und auf welche Weise Ausländer, wenn sie in diesen Orden eingeAveiht sind, die Feinde des Obersten selbst bekriegen und die Waffen gegen ihn selbst ergreifen können, ohne Nachtheil ihres Rufes; den zwölften, welcher vorschreibt, Avelcher Humanität und Wohlwollens sich ein Genosse dieses Ordens bedienen solle gegen einen Mitgenosseu, welcher den Waffen der Gegenpartei gefolgt ist und gefangen genommen wird; den vierzehnten, fünfzehnten und sechzehnten, in welchen diejenigen Verbrechen aufgezählt werden, wegen welcher ein Offizier aus diesem Orden ausgeschlossen werden kann; ebenso, wie einem Jeden erlaubt ist, den Orden selbst ehrenvoll zu verlassen. Den siebenzehnten, von der Sitzung, und wer dem Andern vorgelien soll beim Reden, Schreiben und ähnlichen Dingen, welche in diesem Orden zum Vor- rauge gehören; den ein und vierzigsten, welcher vorschreibt, wie die Wahl vorzunehmen dienlich sei, und bestimmt, dass des Obersten Stimme die Stelle zweier behaupten solle; auch den zwei und fünfzigsten, in welchem gesagt wird, mit welchem Ritus ein Offizier aufgenommen zu werden sich schicke; ebenso wird in demselben Artikel oder Capitel, und den sechs darauf folgenden, nämlich dem 53, 54, 55, 56, 57 und acht und fünfzigsten, über die Aufnahme neuer Brüder bestimmt, und über den v r on jedem Einzelnen zu leistenden Eid. Diese Artikel nun und Capitel, und was in denselben beschlossen ist, wollen und beschliessen Wir, sollen für immer gültig sein, so ganz und in derselben Form, in der sie geschrieben sind, dass Wir nicht einmal Uns selbst, oder Uusern Nachfolgern, welche Oberste und Fürsten dieses Ordens sein AA r erdeu, das Recht, in ihnen irgend etwas abzuändern, gänzlich gestattet sein lassen. Auch wollen Wir, dass dem Exemplare dieser Statuten und dieses Patentes, oder der Abschrift, welche entweder mit Unserm allgemeinen Siegel, oder mit dem besondere Siegel dieses Ordens, oder mit einem andern gesetzmässigen Siegel, oder auch mit dem Namen oder der Unterschrift des Schreibers oder Secretairs dieses Ordens bestätigt sei, unzweifelhafter und vollkommner Glaube gehalten werde, fürwahr nicht weniger, als diesem Uusern ursprünglichen Patente selbst. Daher Wir dasselbe, damit es fest und gewiss bleibe für immer, mit Anhängung Uusers Siegels bestätigt und bekräftigt haben. Gegeben zu Lille, Unserer Stadt, am 27. Tage des Monats November, im Jahre des Herrn 1430. Zusätze und Abänderungen in „goldenen den Statuten Vliesses.” des Ordens des Tlieils von Philipp dem Guten, dem ersten Gründer dieses Ordens, theils von seinen Nachfolgern, den Obersten, nach Massgabe der Zeit und Verschiedenheit der Dinge, und nach Beschluss und Meinung der Brüder-Genossen. Cap. 1. Herzog Philipp der Gute, Stifter und Urheber dieses Ordens, hat in der Versammlung, die er zu Haag in Holland gehalten, im Monat Mai, dem Jahre des Herrn 1456, zu dem 43. Capitel der Statuten, nach Beschluss der Brüder, den Zusatz gemacht und bestimmt, dass, so oft zur Zeit der Berathungen selbst die gewisse Nachricht von dem Tode irgend eines der Brüder eingegangen sei, sogleich in diesen Versammlungen selbst ein Anderer gewählt werde. Cap. 2. Der durchlauchtigste und mächtigste Fürst Carl, Herzog von Burgund, mit dem Zunamen der Gerechte, einziger Sohn und Erbe Philipp des Guten, des Stifters dieses Ordens, und nach diesem der Oberste des Ordens, hat, mit Uebereinstiinmung der Brüder, das 22. Capitel der Statuten abgeändert, und gewollt, dass ihm, und nachgehends den andern Obersten dieses Ordens frei stehe, zu jeder beliebigen Zwischenzeit, wie auch zu jeder Jahreszeit Versammlungen zu halten. Was von ihm sowohl, als von seinen Nachkommen beachtet worden ist. Cap. 3. Derselbe Herzog Carl hat in der Versammlung, welche er im Jahre 1473 in der hannonischen Stadt Valenciennes feierte, um die Würde dieses Ordens mit einer gewissen Pracht und Glanz zu umgeben und berühmter zu machen, diejenigen Capitel der Statuten abgeändert, welche von den Mänteln und der Kleidung handeln, nämlich 25, 26, 27, 28. Denn er wollte, dass die purpurfarbigen Mäntel selbst und Kopfbedeckungen, welche zu jener Zeit aus Wolle und mit Pelz gefüttert waren, nachmals ganz von scharlachrother Seide und von weisser Seide zweifach zusammengelegt würden, mit einem ähnlichen Besätze, wie vorher, zwar umgeben; auch wollte er, sollten die Tuuicae oder Unterkleider auf gleiche Weise ganz aus scharlachrother Seide bestehen. Und er befahl, dass auch die vier Beamten des Ordens sich derselben bedienen möchten, nicht weniger, als die Brüder-Ritter selbst; nur verbot er, dass die Mäntel Jener einen gestickten Besatz haben sollten. Und zwar bestimmte er dies über die 5 * 36 zwei ersten Tage der Versammlungen. Am dritten Tage aber, da zu Ehren der göttlichen Jungfrau Mutter Gottesdienst gehalten wird, wollte er, dass Alle mit weissen Tatar- (Türken-) kleidern, von der Art gewebter Seide, welche man gewöhnlich Damast nennt, bekleidet sein, aber scharlachener Kopfbedeckungen, mit lierabhängender gleicher Binde, sich bedienen sollten. Und diese Mäntel der Ritter-Brüder nun liess er von dem Gehle und auf Kosten des Obersten anfertigen, und von dem Schatzmeister des Ordens selbst zum Gebrauch bei den Versammlungen aufbewahren. Die Tunikas aber oder Unterkleider, sowohl die purpurnen als weissen, und ebenso die Trauerkleider, wollte er, solle ein jeder Bruder sich selbst auschaffen und bei sich bewahren. Aber den vier Beamten, damit ein Jeder zum Dienst und Schutz des Ordens angenommen werde, befahl und verordnete er, sollten diese alle auf Kosten des Obersten einmal gegeben werden, und dieselben müssten die Beamten bei sich selbst bewahren. Cap. 4. Der durchlauchtigste und mächtigste Fürst Philipp, von Gottes Gnaden Fürst und nachher König von Kastilien, Erzherzog von Oesterreich, Herzog von Burgund, Brabant, Limburg, Luxemburg und Geldern, Graf zu Flandern, Artois u. s. w., Oberster des Ordens des goldenen Vliesses, Maximilian I., des Unüberwindlichen, Sohn, Enkel der Maria, einzigen Tochter Carls, Herzog von Burgund, hat im Jahre 1500, als er zu Brüssel in Brabant Versammlung gehalten, mit allgemeiner Einstimmung der Brüder, jene vierzig Ducaten, die jeder in diesen Orden aufgenommene Offizier an den Schatzmeister zu zahlen pflegte, Allen für die Zukunft erlassen, und auf diese Weise das 62. Capitel der Statuten aufgehoben. Cap. 5. Ebenso hat König Philipp, als er bei derselben Versammlung bemerkte, dass der 45. Artikel der Statuten vorschreibe, dass über das Leben und die Sitten Derjenigen verhandelt werde, deren Namen vor der Wahl, und tun dieselbe selbst vorzubereiten, ausgehängt wären, indem er es für unwürdig und unschicklich halte, eines Abwesenden Ruf in Streit zu ziehen ohne alle Notliweudigkeit, diesen Artikel selbst verändern zu müssen geglaubt; und daher zur Ehre und guten Meinung aller berühmten Männer den Beschluss verboten, fernerhin über Jemandes Leben zu inquirireu, ausser wenn er schon erwählt sei. Nach wirklich geschehener Wahl aber, bevor dieselbe ganz gebilligt ist von dem Obersten und veröffentlicht, glaubte er, müsse verhandelt werden durch die Stimmen der einzelnen anwesenden Brüder, ob an dem Erwählten etwas der Ritterwürde Unwürdiges sei, weshalb er zum Bunde dieses Ordens nicht einberufen werden dürfe. Cap. 6. Derselbe König bestimmte auch in derselben Versammlung, dass die Vornehmen dieses Ordens, sobald als sie den Tod eines Bruders erfahren, fünfzehn heilige Messen in jedem beliebigen Tempel halten lassen dürfen; auch fünfzehn Ducaten selbst an Arme verabreichen könnten, welchen sie wollten, damit sie nämlich deshalb das Geld nicht so oft an den Schatzmeister (was beschwerlich und mühsam Sellien) schicken müssten, wie zu Anfänge des 63. Capitels verordnet war. Und damit hierin nicht einmal aus Unkunde gefehlt werde, wollte er, dass, so oft ein Bruder sterbe, dies die vier Beamten den einzelnen Brüdern schriftlich mittheilen sollten. Cap. 7. Der durchlauchtigste und mächtigste Fürst Carl, Sohn des Königs Philipp, von Gottes Gnaden König von Kastilien, Leon, Granada, Aragonien, Navarra, Neapel, Sicilien, Majorca, Sardinien, der Inseln, Indien, und des Festlandes im Weltmeere, Erzherzog von Oesterreich, Herzog von Burgund, Brabant, Limburg, Luxemburg, und Graf zu Flandern, Artois, Palatiuus zu Burgund und Harmonien, Holland, Seeland, Feretti, Haag, Namur u. s. w., Fürst von Schwaben, Marscliall des heiligen Reichs, Herr zu Friesland, Salins und Mecheln, Beherrscher von Asien und Afrika, des goldenen Yliessordens Oberster, weil er sah, dass ihm zugleich mit Erlangung der meisten Königreiche auch die grössere lie— schützung berühmter Männer zugekommen war, von denen die meisten dieses Ordens nicht unwürdig seien, hat die Zahl der Genossen dieses Ordens vermehren zu müssen geglaubt, mit Beistimmung insbesondere nicht allein der Brüder, sondern auf Erinnern schon seines Grossvaters Maximilian I., des unüberwindlichen Kaisers, welcher selbst, durch die Ehe mit Maria, einzigen Tochter Carls von Burgund, und durch Erbschaft Oberster dieses Ordens geworden war. Aber weil das erste Caphel der Statuten, worin die Zahl dreissig, ausser dem Obersten, vorgeschrieben war, der Stifter des Ordens, Philipp der Gute, unveränderlich zu sein gewollt hatte, so vermehrte er, nur mit vorher erlangter Erlaubniss des Papstes, Leo X., dieselben durch Zufügung der Zahl zwanzig (was in einem apostolischen Schreiben, im Monat December des Jahres 1516 ausgestellt, bestätigt wird; in demselben Schreiben beehrt der Heilige Stuhl überdiess den Obersten, die Ritter und Beamten dieses Ordens und deren Nachfolger mit den höchsten Wohlthaten und Gnaden); und zwar in der Versammlung, welche zu Brüssel im Jahre 1516 gehalten worden ist, so dass jetzt die Gesammtzahl der Brüder dieses Ordens, zugleich mit dem Obersten selbst, 51 Köpfe ausmacht. Cap. 8. Auch das dritte Capitel der Statuten veränderte derselbe König Carl. Denn es schien ihm beschwerlich und unangenehm, sowohl die Kette selbst das ganze Jahr hindurch beständig zu tragen, als auch sogleich eine Strafe von vier Ducaten zu Abhaltung einer Messe, und eben so viele zu einem Almosen zu bezahlen. Daher er in den vorerwähnten Versammlungen zu Brüssel, nachdem er die Sache mit den Genossen in Berathung gezogen, und dieselben beigestimmt hatten, diese Bestimmung so milderte, dass er, ausser bestimmten Tagen und Zeiten, hinreichend zu sein festsetzte, nur das goldene Zeichen des Sclmfvliesses, an die Figuren des Feuereisens und des feuersprühenden Kiesels gehängt, öffentlich und bloss, obne Kette zu tragen; nämlich nur an einem seidenen Bande oder dergleichen hängend. Die Tage aber, an denen die Kette bloss zu tragen nötliig wäre, sind nach seinem Willen diese: Weihnachten, Ostern, Pfingsten und die heiligen Tage, welche diesen Festen unmittelbar folgen; eben so alle Tage, welche geheiligt sind der göttlichen Jungfrau Mutter; der, welcher der Beschneidung des Herrn, dem Sacramente des ehrwürdigen Liebesmahles; der, welcher allen Heiligen, dem göttlichen Johannis dem Täufer und allen Aposteln; auch der, welcher deu drei weisen Königen, und vorzüglich der, welcher dem seligen Apostel Andreas, als dem göttlichen Patrone und Beschützer Burgunds, geheiligt ist. Ausserdem so oft das Todtenfest eines Obersten oder Bruders dieses Ordens gefeiert wird, und so oft bei dem Obersten selbst entweder Beratlmngen oder Zusammenkünfte Statt finden, wo über Angelegenheiten, die diesen Orden berühren, verhandelt wird. Auf gleiche Weise, wenn der Oberste ausländische Gesandte entweder empfängt oder entlässt; und überhaupt, so oft bei dem Obersten öffentliche Versammlungen der Königreiche und Herrschaften des Obersten selbst, und der Staaten und deren Stände gehalten werden. Wenn aber Einer zu dieser Zeit nicht die Kette selbst, oder zu einer andern Zeit nicht das Zeichen, wie Wir gesagt haben, trüge, den wollte er, so oft dieses Vergehen geschähe, eben so oft mit ZAvei Ducaten zu einer heiligen Messe, und mit eben so viel zu einem Almosen für Arme bestraft haben. Ausgenommen sind jedoch die Könige des Römischen Reiches und Herzöge, die der Herrschaft des Obersten nicht unterthan sind: so wie diesen das beständige Tragen des Zeichens erlassen zu werden pflegt. Cap. 9. Derselbe König Carl zeigte auch in eben dieser Versammlung des Jahres 1516, dass das 17. Capitel der Statuten seit langer Zeit sogar nicht beobachtet worden sei (dasselbe gehört nämlich 38 zur besondere Auszeichnung der Herzoge), dass es schon ausser Gewohnheit gekommen zu sein scheinen könnte. Denn weder Jono, Herzog von Britannien, noch Carl, Herzog von Orleans, noch Johann, Herzog von Alencon, noch Johann, Herzog von Cleve, und andere Herzöge, vormalige Brüder des Ordens, ja nicht einmal König Philipp, sein Vater, noch er selbst, da Beide, sowohl als Söhne des Obersten, als in der ersten Lebensperiode mit dem Titel des Herzogthums Luxemburg benannt, in diesen Orden erwählt worden wären, seien deshalb mit irgend einem Vorzüge beehrt worden Dennoch dürfe nicht gezweifelt werden, dass der Stifter des Ordens selbst, Philipp der Gute, in den Worten, nach welchen er in dem 17. Capitel die Herzoge deutlich und namentlich ausgenommen hat, ihnen irgend einen Vorzug an Würde vor den übrigen Brüdern von geringerem Titel einräumen wollte. Um daher die Zweifel, die schon früher obgewaltet hatten, -zu heben, und künftigen zu begegnen, verordnte er, nach reifer Ueberlegung der Brüder und mit ihrer Einstimmung, dass alle Herzoge, welche nach dieser Zeit in diese Verbindung berufen würden, sowohl in den Sitzungen, als bei allen andern zu diesem Orden gehörigen Handlungen, allen übrigen Brüdern von geringerem Titel, die mit ihnen zugleich in den Versammlungen erwählt worden wären, vorgehen sollten. Cap. 10. In denselben Versammlungen des Jahres 1516 hat ebenso derselbe König Carl zu denjenigen Artikeln oder Capiteln, in denen über Untersuchung und Strafen Bestimmungen gegeben werden, nämlich 29, 30, 31, 32, 33, 34 und 35, Zusätze beifügen zu müssen geglaubt. Denn da jene vier Beamten, von denen schon öfters oben die Ilede gewesen ist, nämlich der Kanzler, Schatzmeister, Secretair und Herold oder Walfenkönig, ein Jeder nach seiner Bedingung und seinem Amt zu diesem Orden und dieser Gesellschaft gehören; als welche dem Orden selbst zu Rathgebern dienen und überhaupt dieselben Privilegien, Freiheiten, Erlassungen und Vorzüge gemessen, deren sich die Briider-Ritter selbst erfreuen; und zumal, da sie allen Untersuchungen, welche über die Ritter-Brüder angestellt werden, und den Ankündigungen der Strafen immer beiwohnen: so setzte er liest, sei es billig, dass auf gleiche Weise auch gegen sie selbst inquirirt (geforscht) und ihnen Bussen und Strafen zuerkannt würden, wenn sie gefehlt hätten. Cap. 11. Darnach im Jahre 1530, im Monat December, als er zu Tournay (Doornik) die Versammlungen dieses Ordens feierte, hat derselbe König Carl, durch die göttliche Huld und Gnade zum römischen Kaiser, dieses Namens der Fünfte, erwählt, geglaubt, dass die Capitel 36, 37 und 38 der Statuten, welche von dem Zwange (Zwangsrechte) der Ritter-Brüder und der Beamten dieses Ordens handeln, der Erläuterung und Aufhellung bedürfen. Denn da er sich erinnerte, dass Dr. Johann Emmanuel, dieses Ordens Bruder, im Jahre 1513 (zu welcher Zeit er zwar selbst schon auch Oberster, jedoch noch unmündig, gewesen war), ohne sein und der andern Brüder Wissen, ohne gerechte Ursache, sondern aus Neid einiger Grossen, in der Stadt Mecheln schimpflich gefangen, und von da auf die Festung Vilvord abgeführt und daselbst lange zurückgehalten worden sei; und er zu verhindern wünsche, dass nicht etwas dieser Art in Zukunft irgend Einem, weder einem Bruder, noch einem Beamten dieses Ordens (welche er nämlich ganz sicher gestellt wünsche gegen alles Unrechte) begegnen könne: beschloss und verorduete er, nach Beratschlagung der anwesenden Brüder und nach ihrem Wunsche, und mit seiner ganzen absoluten Macht, in einem öffentlichen und unveränderlichen Edicte: erstens nämlich, dass er selbst allein, und nachgehends seine Nachfolger, dieses Ordens Oberste (und ausserdem kein Anderer), zugleich mit den übrigen Brüdern, oder deren grösserem Theile, und zwar in den Versammlungen dieses Ordens selbst, gemäss dem höchsten und jedweden Richterspruche (Gerichtshöfe) entscheiden werde über das Leben und den Ruf der Brüder Ritter und vier Beamten, und über alle Verbrechen, welche Jene begangen zu haben beschuldigt werden. Zweitens, was deren Gefangen- 39 nelnnung und Gelaugniss anlangt, bestimmte er iu demselben Edict, dass ein Jeder nicht anders als von Brüdern, oder auch von den vier schon genannten Beamten gefangen oder in’s Gelaugniss abgeführt werden dürfe, wenn dieselbe entweder der Oberste selbst oder dessen Stellvertreter, der gleichfalls Bruder dieses Ordens ist, nach dem klaren Willen und offenen Befehl des Obersten selbst und nach dem Wunsche von sechs Brüdern, oder so viele deren für die Zeit bestimmt erlangt werden können, anbefohlen, und ausgesprochen hat, dass dies geschehen solle. Dieser Befehl jedoch wird dann erst gültig sein, wenn sowohl das Verbrechen, um das es sich handelt, an sich offenbar, als auch bekannt sein wird, dass eine geeignete Untersuchung und Bekanntwerdung (wie man sagt) vorhergegangen ist. Ausserdem wollte er, dass sie nicht iu jeden Kerker oder in ein gemeines öffentliches Gefängniss eingeschlossen, sondern in der besondere Haft, die dieser Orden und freundschaftliche Verbindung selbst vorgeschrieben habe, bewahrt würden. Endlich, was die Erkenntniss der Sache selbst betrifft, so wollte und verordnete er in demselben Edict, dass von dem Obersten (wenn er nämlich zugegen), oder (wenn er abwesend sei) von dessen Stellvertreter, einem Bruder dieses Ordens, und von den andern Brüdern zugleich die Angelegenheit des gefangenen Bruders, oder auch Beamten, gesetzlich und vollständig untersucht werde; so jedoch, dass, wenn iu Abwesenheit des Obersten selbst und unter Vorsitz des Stellvertreters die Sache verhandelt worden, zwar nicht sogleich darüber der, Stellvertreter und die Brüder, welche ihm bei der Beratlmng zur Seite waren, das Urtlieil sprechen, sondern wenn die Untersuchung ganz erörtert ist, und der ganze Process schon fertig (wie man zu sagen pflegt) und in allen seinen Theilen zu Ende geführt erklärt wird, so sollen sie dies dem Obersten selbst, wo sich Jener auch aufhalten wird, zugleich mit ihren Meinungen zur Beurtheilung einschicken. Der Oberste selbst aber wird, nach Einberufung und Zuziehung der Brüder, so viele deren überhaupt können, und zwar zum wenigsten sechs, und zwar in feierlicher Versammlung und nach vorheriger Erforschung der Wünsche und Meinungen derjenigen Brüder Ritter, welche dem Gefangenen selbst durch die Nachbarschaft der Wohnung näher sind und eine genauere Kenntniss von ihm zu haben geglaubt werden, die ganze Sache von vorn sorgfältig persönlich einsehen und untersuchen, und wenn er sie für recht und gut erkannt hat, endlich selbst urtheilen und entscheiden. Jedoch sollten indess jene Capitel, und was sonst in ihnen vom Zwange verordnet und vorgeschrieben ist, als auch sein und seiner Nachfolger, der Obersten dieses Ordens, Recht, Vorzug, Ansehn, Herrschaft und Gerichtspflege, soweit sie alles Andere berücksichtigen, vollständig und unverletzt bleiben. Zur Beachtung dieses Edicts und neuen Verordnung hat sich derselbe Carl V., Kaiser und Herzog von Burgund und Ordens-Oberster, seines höchsten Anselms und seiner absoluten Macht bedient und nach dem Wunsche seiner Brüder aufgehoben und abgeschafft, was sowohl in den zu Brüssel im Jahre 15IG gehaltenen Versammlungen oder in andern vorher nach verschiedenartigen Beschlüssen festgesetzt war, und dies Alles, wo es in den Protocollen der Ordens-Secretaire gefunden werde, durchzustreichen und auszulöschen anbefohlen. Cap. 12. Ueberdiess hat derselbe Carl V. in eben denselben Zusammenkünften zu Tournay zum 39. Capitel, wo von Rückgabe der Kette gehandelt wird, nach dem Wunsche der Brüder beigefügt, dass die Erben eines verstorbenen Bruders nicht nur die zum Schmuck dieser Verbindung gegebene Kette, sondern auch das Buch der Statuten zugleich mit der Kette entweder zum Obersten oder zum Schatzmeister zurückschicken sollen. Damit dies sorgfältiger befolgt werde, verordnete und befahl er, dass jeder in diesen Orden Aufgenommene nicht nur mit eigner Handschrift die Kette und das Buch erhalten zu haben bezeuge, sondern sich auch zur Zurückstellung beider verpflichte. Cap. 13. Auf gleiche Weise meinte derselbe Kaiser Carl V. in derselben Berathung zum 44. Capitel hinzusetzen zu müssen, dass die Secretaire des Ordens nicht nur das in die Protocolle bemerkten, seien es 4 40 vorzügliche Tliaten entweder des Fürsten oder Obersten selbst, oder der Brüder Ritter, sowohl der verstorbenen wie der lebenden, was ihnen der Waffenkönig niitgetheilt hätte, wie in jenem Capitel verordnet wird; sondern auch das anmerkten, was sie auch von andern Männern, die eben so glaubwürdig sind, als man urtheilt, dass sie Kenntniss von den Dingen selbst haben, nach sorgfältiger Nachfrage bestimmt erfahren hätten: damit sie das, was sie so angemerkt hätten, in den Versammlungen selbst dem Obersten und den Brüdern mittheileu möchten. Cap. 14. Der durchlauchtigste und mächtigste Fürst Philipp, von Gottes Gnaden König von Kastilien, Leon, Aragonien, England, Frankreich, und beider Sicilien, Erzherzog von Oesterreich, Herzog von Burgund, Brabant, Limburg, Luxemburg, Geldern, Graf zu Flandern u. s. w., Oberster des berühmten Ordens des goldenen Vliesses, hat in der ersten Versammlung dieses Ordens oder Capitel, das er in seiner Stadt Antwerpen hielt, im Monat Januar im Jahre des Herrn 1555 im Kammerstyle, den achten Artikel der Zusätze aufhellen zu müssen gemeint, in welchem vorgeschrieben wird, an Avelchen Festtagen die Kette dieses Ordens getragen werden müsse; und, nachdem er die Sache mit den Ritter- Brüdern verhandelt und in Ueberlegung gezogen hatte, nach ihrem Beschlüsse befohlen und verordnet, dass nachmals zu allen daselbst bezeichneten Feiertagen die einzelnen Brüder Ritter die Kette dieses Ordens nicht nur während der Feier der Messe und in den zweiten Vespern trügen, sondern auch in den Vespern des vorhergehenden Tages, welche wir die ersten nennen, und zu jeder Stunde und Zeit der genannten festlichen Tage, so oft sie unter die Leute, oder zur Kirche, oder zu gemeinen Geschäften ausgehen. Cap. 15. Ausserdem, damit er allen Zweifel und Bedenken aufhebe, der zufällig erhoben werden könnte wegen der Wahl neuer Brüder, durch Gelegenheit nämlich der Bevollmächtigten oder Verwalter, oder auch der Zettel, welche die Abwesenden zu Denjenigen zu schicken pflegen, welche den Berathungen beiwohnen, denen sie selbst im Allgemeinen freie Gewalt geben, so viele edle Männer zu wählen, berühmt durch Stammbäume und Wappen, und über alle Einwendung erhaben, als Brüder seit der letzten Versammlung gestorben sind, — Einige zuweilen auch zwar Etliche ernennen, aber weniger, als die Zahl der Verstorbenen ist, indem sie ihre Vollmachten oder Aufträge auf gewisse Personen, die sie von ihren Bevollmächtigten erwählt haben wollen (von welchen Vollmachten und Zetteln Erwähnung geschieht in dem 45. und 46. Artikel der Statuten und im 53. der Ceremonien), einschränken: hat derselbe König Philipp, nach gleicher Unterredung und Beschluss seiner Brüder, in derselben Versammlung zu Antwerpen, angeordnet und festgesetzt, dass, so oft die genannten Bevollmächtigten der Abwesenden allgemeine, weitläufige und durch keine Einschränkung bedingte Aufträge haben zu Ernennung oder Erwählung so vieler berühmten, mit denjenigen Fälligkeiten, welche die Statuten dieses Ordens erheischen, begabten 3!äimer, als gerade Stellen erledigt sind, solche Vollmachten, auch wenn nicht besonders ein Zettel oder Bezeichnung von Namen vorhanden wäre, für gesetzliche Vollmachten angenommen und genehmigt werden sollen, so dass es durch Fürsorge derselben den Procuratoren erlaubt sei, an Stelle der Abwesenden so viele edle und geeignete Männer zu wählen, als Stellen erledigt sind. Aber wenn der Zettel begrenzt, oder auf eine gewisse Zahl Personen eingeschränkt ist, ob dieselbe auch noch so klein wäre, so soll es nicht erlaubt sein, die Zahl zu überschreiten, sofern ihnen durch die Anordnung der Vollmacht oder Verwaltung die Macht und das Anselm, dies selbst zu thun, nicht gestattet wird. Dieser Vollmacht oder Verwaltung hat man sich zu bedienen, sowie in den oben citirten Artikeln, besonders im 53. der Ceremonien, festgesetzt ist. 41 Cap. 16. Ueberdies auch, weil nicht selten Streitigkeiten erregt zu werden pflegen über das Vorhergehen und Sitzen der Brüder dieses Ordens; deswegen, weil die Aeltern von Geburt, die in demselben Capitel erwählt sind, ohne Unterschied behaupten, den Uebrigen vorgesetzt werden zu müssen, auch Denen, welche vor ihnen in diese Brüderschaft aufgenommen worden waren, und den Eid länger geleistet haben, mit Ausnahme der Kaiser, Könige und Herzoge; Andere aber die entgegengesetzte Meinung vertheidigen; in Vertrauen gestützt nämlich auf die Anordnung des 17. Artikels der Statuten, da in demselben klar und deutlich gesagt werde: in den Sitzungen der Ritter-Brüder müsse Rücksicht genommen werden auf diejenige Zeit, in der ein Jeder in diesen Orden, nach geleistetem Eide, aufgenommen worden sei: hat eben derselbe König Philipp, indem er gleicherweise den genannten Artikel aufhellen und allen Zweideutigkeiten und Zweifeln, die zufällig wegen dieses Vorzuges beigehen könnten, begegnen wollte, und wenn dergleichen schon entstanden wären, dieselben zu heben und wegzuschaffen wünschte, — nach allgemeiner, reifer Ueberlegung und Beschlussfassung' seiner Brüder befohlen und erklärt: dass zwar alles, was bis zu dieser Zeit wegen des Vorzuges dieser Art sich zugetragen habe, nicht wieder zurückgenommen werden könne, sondern gültig und fest bleiben werde; im Uebrigen aber für alle nachher folgende Zeit werden die Brüder dieses Ordens, die desselben Capitels oder derselben Wahl sind, und an einem und demselben Tage aufgenommen worden sind, einen Platz in diesem Orden vor allen Uebrigen haben, welche an einem andern Tage nach ihnen selbst aufgenommen worden sein werden. Wenn daher Mehrere an demselben Tage aufgenommen worden wären, so soll ein Jeder von ihnen dem Andern so vorgezogen werden, wie er früher goldener Ritter geworden ist. Unter Denen aber, die an einem und demselben Tage zu goldenen Rittern geschlagen und gleicherweise an einem Tage in diesen Orden aufgenommen worden sind, wird nach dem Lebensalter zu entscheiden und ein Jeder so vorzuziehen sein, wie er die Andern im Lebensalter weit übertrifft: jedoch immer mit Unverletzlichkeit der Vorzüge für Kaiser, Könige und Herzöge, über welche im genannten siebenzehnten Artikel verordnet ist. Und diese seine Bestimmungen und Erklärungen wollte und befahl er, sollten unverletzlich und ohne Widerrede befolgt werden. Cap. 17. Derselbe durchlauchtigste und mächtigste Fürst Philipp, von Gottes Gnaden König von Casti- Iien, Leon, Aragonien u. s. w., hat in dem Capitel dieses Ordens, welches er am 29. und den folgenden Tagen des Monats Juli im Jahre des Herrn 1559 in seiner Stadt (Residenz) Cadix abgehalten, erwägend, dass die vorzügliche Ursache zur Gründung dieses Ordens die Förderung und Erhaltung des Glaubens und der katholischen Religion und unserer heiligen Mutter Kirche gewesen sei, die in dieser bewegten Zeit (leider!) zu sehr beunruhigt, bewegt und erschüttert worden, wegen Verschiedenheit der Secten, der Irrthiimer und Ketzereien, die dereinst von den heiligen Concilien und Constitutionen der allgemeinen Kirche verworfen und verdammt werden mögen; und deswegen zuvorzukommen wünschend, dass nicht vielleicht durch Unachtsamkeit, oder andere Weise irgend ein Sectirer oder der Ketzerei Verdächtiger zu diesem Orden gefördert oder vorgeschlagen werden könne, verordnet, erklärt und festgesetzt, nach allgemeiner Beistimmung und Wunsch seiner Ritter-Brüder dieses Ordens, dass in Zukunft die Ritter, welche die Wahl neuer Ritter vornehmen, einen feierlichen Eid leisten sollen, ausser denen, welche im 48. Artikel der Ordens-Statuten vorgeschrieben sind, dass sie wissend keinen Ketzer oder der Ketzerei Verdächtigen wählen wollten, und wenn die Wahl anders ausgefallen wäre, dieselbe null und nichtig sein solle. 6 42 Cap. 18, Ebenso, dass die Ritter, sowohl die neuen, als die älteren, als auch zugleich die vier Beamten dieses Ordens, durch ihre Vasallen-Einwohner und Unterthanen in ihren Ländern und Herrschaften selbst, so viel an ihnen sein wird, die alten Constitutionen und Ordinationen unserer heiligen Mutter Kirche befolgen und beibehalten lassen werden. Und wenn sie durch irgend einen Zufall linden sollten, dass das Gegentheil geschehe, werden sie die Uebertreter durch ihre Diener und Gerichtshöfe bestrafen, oder jene Uebertretungen selbst der Königl. Majestät oder deren Ministern anzeigen, damit ein zureichendes Mittel angewendet werde. Cap. 19. Ebenso, dass die genannten Ritter und Beamten sowohl dem Volke, als ihren Hausgenossen zum Muster dienen sollten, und dass diese sich um so sicherer verwahrten vor aller Ketzerei und Verachtung der Gebräuche der heiligen Kirche; so werden sie sich Mühe geben, indem sie dem Gottesdienste beiwohnen, dass sie die Messe mit der gebührenden Andacht hören, damit nämlich ihr reiner und vollkommener Eifer, wovon sie ergriffen sind gegen Gott, unsern Schöpfer, und seine heilige Kirche, desto sichtbarer werde, indem sie durch die Aeusserlichkeiten die Deutlichkeit ihrer inuern Vollkommenheit beweisen. Cap. 20. Ebenso, weil es oft vorgekommen war, dass irgend ein abwesender Ritter, der sehr weit entfernt von dem Orte wohnt, au welchem das Capitel gehalten werden sollte, nichts desto weniger seiner Pflicht Genüge zu leisten wünschend, einem seiner Brüder dieses Ordens, von dem er glaubte, dass er dem Capitel beiwohnen werde, seine Vollmachtstafeln zugleich mit einem verschlossenen Zettel geschickt hatte, welcher (Zettel) die Namen der Personen enthielt, welche nach seinem Uriheile zur Erwählung in den Orden geeignet seien, ohne dass jedoch der Besorgung dieser Art die ausdrückliche Bedingung der Stellvertretung beigefügt, und nur im Allgemeinen die Weisung gegeben wäre: „Alles zu thun, und das Einzelne, was er selbst, Constituent, thun könne, in dem Falle, da er daselbst persönlich zugegen wäre;“ woher auch darnach jenes erfolgt, dass, wenn bei eintretendem gesetzmässigen Hindernisse, wie der Krankheit, oder der Abwesenheit des Staates wegen, oder eines andern Grundes, derselbe bestellte Sachwalter im Capitel nicht habe erscheinen können, er einen Andern aus dem Collegio an seine Stelle substituirt hätte, was jedoch mit Recht nicht geschehen konnte, weil nämlich zur Substituirung die Specialmacht erfordert und ausgedrückt wurde: so hat derselbe König Philipp, jene Zweideutigkeit durch Erläuterung aufzuhellen wünschend, und nach gepflogener Ueber- legung, dass ein Constituent dieser Art, eingedenk seiner Pflicht, genugsam entschuldigt sei durch das Schreiben, welches die Feier des Capitels bekannt mache, und weil die unvermuthete Abwesenheit des ursprünglichen Bevollmächtigten ihm keineswegs schaden solle, — nach Beschluss und mit Beistimmung seiner Brüder, mittelst Befehls bekannt gemacht, dass ein solcher Stellvertreter, welcher allgemeine Vollmachts-Tafeln hat, zugleich mit vorerwähntem Zettel, wenn auch keine beigefügte Substitutions-Bedingung gefunden wird, zugelassen und angenommen werde, sowohl bei den kirchlichen Gebräuchen, als bei den Wahlen und den übrigen Handlungen des Capitels. Cap. 21. Ebenso hat, in die Fussstapfen seiner ausgezeichneten Vorfahren tretend, derselbe König Philipp, und von seiner Seite wünschend, seinen Orden mehr und mehr zu zieren und zu heben, ungeordnet, dass die Mäntel und schwarzen Kopfbedeckungen, deren sich der Oberste selbst, die Ritter und Beamten dieses Ordens in den Vigilien und Messen für die Verstorbenen zu bedienen pflegten, aus wollenem, 43 schwarzen Tuche, in Zukunft aus schwarzem Zeuge gefertigt werden und sein sollten, z. B. die Untersetzkleider von Seide, die KalFa genannt wird, und die Mäntel aus Doppelseide, die gewöhnlich Sattine heisst und gleichfalls schwarz ist; die Kopfbedeckungen aber ähnlich. Wegen dieses Schmuckes wird gesorgt werden: für die Ritter und Beamten auf Kosten des Königs, desselben Ordens Obersten; jedoch so, dass die Bewahrung jener, welche den Rittern gehören, künftig dem Schatzmeister des Ordens zusteht, von den Beamten aber ein Jeder für die seinigen Sorge tragen wird, sowie über den Schmuck aus Carmoisine und andern anderswo bestimmt worden ist. Cap. 22. Der durchlauchtigste und mächtigste Fürst Joseph der Zweite, von Gottes Gnaden Römischer Kaiser, immerwährender Mehrer Deutschlands und König von Jerusalem, Mitregent und Kronprinz der Königreiche Ungarn, Böhmen u, s. w., Erzherzog von Oesterreich, Herzog von Burgund und Lothringen, Grossherzog von Toskana u. s. w. u. s. w., Oberster des berühmten Ordens und Fürst, hat demnach gütigst beschlossen, dass Die, welche mit dem goldenen Vliesse bezeichnet sind, auch sowohl die Kette der Maria Theresia, als des heiligen Stephan erlangen und vereinigt tragen können — und hat zuerst Se. Kaiserl. Majestät angeordnet, dass, wenn sie zu dem Ritterorden des Grosskreuzes erwählt werden, ihnen dieser Platz zukomme, welcher von dem Tage an, da sie unter die Ritter des goldenen Yliesses aufgenommen worden sind, gerechnet wird; zweitens hat auch Se. Kaiserl. Majestät geglaubt, es sei der Billigkeit angemessen, dass das Yerkältniss eines jeden dieser drei Orden sich gleich und dasselbe sei, und ein Gesetz Allen heilig werde, — weshalb in einem von Höchstgenannter Sr. Majestät unterschriebenen und zu Wien den 21. Juli 1767 gegebenen Decrete verordnet und anbefohlen ist, dass in Zukunft sowohl die Ritter des Grosskreuzes der Maria Theresia und des heiligen Stephan, als auch die Ritter des goldenen Vliesses, immer den Platz und Sitz von dem Tage, an welchem sie in den erstem von jenen erwählt worden wären, auch für den andern, in den sie zu kommen das Glück haben würden, behalten sollten, so dass, wenn einer von dem Orden des goldenen Vliesses zu dem Orden der Maria Theresia oder St. Stephan, oder aus diesen zu jenem zugewählt würde, er fortwährend von dem Tage, au welchem er zuerst mit der goldenen Keite geschmückt worden sei, auch im andern ausgezeichnet gehalten werde. Zu dem Ende hebt Se. geheiligte Kaiserl. Majestät so viel nötliig ist von den Capitehi 2 und 18 der Statuten seines Ordens zum goldenen Yliesse, sowie gleicherweise von den Capitelu 60 und 16 der Zusätze auf, die von den Fürsten, den Obersten dieses Ordens, seinen Vorgängern, erlassen worden sind, welche Capitel jedoch in dem übrigen hierzu nicht Gehörigen volle Gesetzeskraft zu behalten beschlossen worden ist. Jo seph Stephan von Cronenfels, Ordens-Secretair. 6 * E