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Orden vom Goldenen Vliess
Entstehung
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Cap. 16.

Ueberdies auch, weil nicht selten Streitigkeiten erregt zu werden pflegen über das Vorher-gehen und Sitzen der Brüder dieses Ordens; deswegen, weil die Aeltern von Geburt, die in demselbenCapitel erwählt sind, ohne Unterschied behaupten, den Uebrigen vorgesetzt werden zu müssen, auchDenen, welche vor ihnen in diese Brüderschaft aufgenommen worden waren, und den Eid länger gelei-stet haben, mit Ausnahme der Kaiser, Könige und Herzoge; Andere aber die entgegengesetzte Meinungvertheidigen; in Vertrauen gestützt nämlich auf die Anordnung des 17. Artikels der Statuten, da indemselben klar und deutlich gesagt werde: in den Sitzungen der Ritter-Brüder müsse Rücksicht genom-men werden auf diejenige Zeit, in der ein Jeder in diesen Orden, nach geleistetem Eide, aufgenommenworden sei: hat eben derselbe König Philipp, indem er gleicherweise den genannten Artikel aufhellenund allen Zweideutigkeiten und Zweifeln, die zufällig wegen dieses Vorzuges beigehen könnten, begeg-nen wollte, und wenn dergleichen schon entstanden wären, dieselben zu heben und wegzuschaffenwünschte, nach allgemeiner, reifer Ueberlegung und Beschlussfassung' seiner Brüder befohlen underklärt: dass zwar alles, was bis zu dieser Zeit wegen des Vorzuges dieser Art sich zugetragen habe,nicht wieder zurückgenommen werden könne, sondern gültig und fest bleiben werde; im Uebrigen aberfür alle nachher folgende Zeit werden die Brüder dieses Ordens, die desselben Capitels oder derselbenWahl sind, und an einem und demselben Tage aufgenommen worden sind, einen Platz in diesem Ordenvor allen Uebrigen haben, welche an einem andern Tage nach ihnen selbst aufgenommen worden seinwerden. Wenn daher Mehrere an demselben Tage aufgenommen worden wären, so soll ein Jeder vonihnen dem Andern so vorgezogen werden, wie er früher goldener Ritter geworden ist. Unter Denenaber, die an einem und demselben Tage zu goldenen Rittern geschlagen und gleicherweise an einemTage in diesen Orden aufgenommen worden sind, wird nach dem Lebensalter zu entscheiden und einJeder so vorzuziehen sein, wie er die Andern im Lebensalter weit übertrifft: jedoch immer mit Un-verletzlichkeit der Vorzüge für Kaiser, Könige und Herzöge, über welche im genannten siebenzehntenArtikel verordnet ist. Und diese seine Bestimmungen und Erklärungen wollte und befahl er, solltenunverletzlich und ohne Widerrede befolgt werden.

Cap. 17.

Derselbe durchlauchtigste und mächtigste Fürst Philipp, von Gottes Gnaden König von Casti-Iien, Leon, Aragonien u. s. w., hat in dem Capitel dieses Ordens, welches er am 29. und den folgendenTagen des Monats Juli im Jahre des Herrn 1559 in seiner Stadt (Residenz) Cadix abgehalten, erwä-gend, dass die vorzügliche Ursache zur Gründung dieses Ordens die Förderung und Erhaltung desGlaubens und der katholischen Religion und unserer heiligen Mutter Kirche gewesen sei, die in dieserbewegten Zeit (leider!) zu sehr beunruhigt, bewegt und erschüttert worden, wegen Verschiedenheitder Secten, der Irrthiimer und Ketzereien, die dereinst von den heiligen Concilien und Constitutionender allgemeinen Kirche verworfen und verdammt werden mögen; und deswegen zuvorzukommenwünschend, dass nicht vielleicht durch Unachtsamkeit, oder andere Weise irgend ein Sectirer oderder Ketzerei Verdächtiger zu diesem Orden gefördert oder vorgeschlagen werden könne, verordnet,erklärt und festgesetzt, nach allgemeiner Beistimmung und Wunsch seiner Ritter-Brüder dieses Ordens,dass in Zukunft die Ritter, welche die Wahl neuer Ritter vornehmen, einen feierlichen Eid leistensollen, ausser denen, welche im 48. Artikel der Ordens-Statuten vorgeschrieben sind, dass sie wissendkeinen Ketzer oder der Ketzerei Verdächtigen wählen wollten, und wenn die Wahl anders ausgefallenwäre, dieselbe null und nichtig sein solle.

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