Druckschrift 
Orden vom Goldenen Vliess
Entstehung
Einzelbild herunterladen
 

Statuten des Ordens vom goldenen Vlies*.

(Aas dem Lateinischen verdeutscht.)

Wir, Philipp, von Gottes Gnaden Herzog von Burgund, Lothringen, Brabant und Limburg:Graf zu Flandern, Artois, Palatinus zu Burgund, Harmonien, Holland, Seeland und Namür: Markgrafdes heiligen Reichs: Herr zu Friesland, Salins und Mechelu: wollen Jedermann kund tliun, dass Wiraus vorzüglicher Neigung und besonderem Wohlwollen gegen den Ritterstand (den Wir zu zieren undmitzuehren mit derselben Gnade besonders und allein uns bemühen, damit christliche Frömmigkeit undder Zustand und die Wohlfahrt der heiligen Kirche, unserer gemeinschaftlichen Mutter, und der Staatselbst und allgemeine Ruhe und Sicherheit aufrecht erhalten werde, und, so viel überhaupt durch Unsgeschehen kann, bestehe und blühe), zum Lobe und Ruhme des höchsten und allmächtigen Gottes,unsers Schöpfers und Heilandes, und zur Verehrung seiner Mutter, der heiligen Jungfrau, auch zuEhren des göttlichen Andreas, des Apostels und berühmten Martyrs, wie zum Schutz und zur Förderungunsers christlichen Glaubens und der heiligen Kirche, zur Tugend und Erweckung und Vermehrungguter Sitten, neulich, nämlich am 10. Tage des Januarmonates im Jahre des Herrn 1429 (an welchemTage selbst Wir die berühmte und ebenso tlieure Herrin Isabella, und zwar in unserer Feste Rriigge,uns zur Gemahlin verbunden haben), einen gewissen Orden und ritterliche Brüderschaft gestif-tet haben, d. i. Wir haben eine liebe Verbindung von einer bestimmten Zahl Offtciere und edlerMänner (welchen Orden Wir mit dem Namen desgoldenen Vliesses belegt haben) auf diese Weiseund durch diese unsre Schrift augeordnet: und zwar nach Art und Weise der folgenden Statuten undBedingungen:

Cap. 1.

Zuerst wollen und bestimmen Wir, dass dieser Orden aus ein und dreissig Männern desRitterstandes bestehe, die zugleich dem Namen als Familienzeichen nach für edel und ausser allemgesetzlichen Tadel gehalten werden können. Zu der Zahl derselben werden Wir selbst gehören, solange Wir leben, nämlich als Oberster und Fürst dieses Ordens und dieser Gesellschaft: nach UnsermTode aber Unsere Nachfolger, die Herzoge von Burgund.

Cap. 2.

Zweitens wollen Wir, dass diejenigen, welche diesem Orden zugeschrieben werden, vor ihrerEinweihung jedem Orden, sei es eines Fürsten oder irgend einer Verbindung, dem sie zuvor angehörthaben möchten, entsagen: ausgenommen Kaiser, Könige und Herzöge: Diesen nämlich wird gestattet,