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Orden vom Goldenen Vliess
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vorzügliche Tliaten entweder des Fürsten oder Obersten selbst, oder der Brüder Ritter, sowohl derverstorbenen wie der lebenden, was ihnen der Waffenkönig niitgetheilt hätte, wie in jenem Capitelverordnet wird; sondern auch das anmerkten, was sie auch von andern Männern, die eben so glaub-würdig sind, als man urtheilt, dass sie Kenntniss von den Dingen selbst haben, nach sorgfältiger Nach-frage bestimmt erfahren hätten: damit sie das, was sie so angemerkt hätten, in den Versammlungenselbst dem Obersten und den Brüdern mittheileu möchten.

Cap. 14.

Der durchlauchtigste und mächtigste Fürst Philipp, von Gottes Gnaden König von Kastilien,Leon, Aragonien, England, Frankreich, und beider Sicilien, Erzherzog von Oesterreich, Herzog vonBurgund, Brabant, Limburg, Luxemburg, Geldern, Graf zu Flandern u. s. w., Oberster des berühmtenOrdens des goldenen Vliesses, hat in der ersten Versammlung dieses Ordens oder Capitel, das er inseiner Stadt Antwerpen hielt, im Monat Januar im Jahre des Herrn 1555 im Kammerstyle, den achtenArtikel der Zusätze aufhellen zu müssen gemeint, in welchem vorgeschrieben wird, an Avelchen Fest-tagen die Kette dieses Ordens getragen werden müsse; und, nachdem er die Sache mit den Ritter-Brüdern verhandelt und in Ueberlegung gezogen hatte, nach ihrem Beschlüsse befohlen und verordnet,dass nachmals zu allen daselbst bezeichneten Feiertagen die einzelnen Brüder Ritter die Kette diesesOrdens nicht nur während der Feier der Messe und in den zweiten Vespern trügen, sondern auch inden Vespern des vorhergehenden Tages, welche wir die ersten nennen, und zu jeder Stunde und Zeitder genannten festlichen Tage, so oft sie unter die Leute, oder zur Kirche, oder zu gemeinen Geschäf-ten ausgehen.

Cap. 15.

Ausserdem, damit er allen Zweifel und Bedenken aufhebe, der zufällig erhoben werden könntewegen der Wahl neuer Brüder, durch Gelegenheit nämlich der Bevollmächtigten oder Verwalter, oderauch der Zettel, welche die Abwesenden zu Denjenigen zu schicken pflegen, welche den Berathungenbeiwohnen, denen sie selbst im Allgemeinen freie Gewalt geben, so viele edle Männer zu wählen, be-rühmt durch Stammbäume und Wappen, und über alle Einwendung erhaben, als Brüder seit der letztenVersammlung gestorben sind, Einige zuweilen auch zwar Etliche ernennen, aber weniger, als dieZahl der Verstorbenen ist, indem sie ihre Vollmachten oder Aufträge auf gewisse Personen, die sie vonihren Bevollmächtigten erwählt haben wollen (von welchen Vollmachten und Zetteln Erwähnung ge-schieht in dem 45. und 46. Artikel der Statuten und im 53. der Ceremonien), einschränken: hat derselbeKönig Philipp, nach gleicher Unterredung und Beschluss seiner Brüder, in derselben Versammlung zuAntwerpen, angeordnet und festgesetzt, dass, so oft die genannten Bevollmächtigten der Abwesendenallgemeine, weitläufige und durch keine Einschränkung bedingte Aufträge haben zu Ernennung oderErwählung so vieler berühmten, mit denjenigen Fälligkeiten, welche die Statuten dieses Ordens erheischen,begabten 3!äimer, als gerade Stellen erledigt sind, solche Vollmachten, auch wenn nicht besonders einZettel oder Bezeichnung von Namen vorhanden wäre, für gesetzliche Vollmachten angenommen undgenehmigt werden sollen, so dass es durch Fürsorge derselben den Procuratoren erlaubt sei, an Stelleder Abwesenden so viele edle und geeignete Männer zu wählen, als Stellen erledigt sind. Aber wennder Zettel begrenzt, oder auf eine gewisse Zahl Personen eingeschränkt ist, ob dieselbe auch noch soklein wäre, so soll es nicht erlaubt sein, die Zahl zu überschreiten, sofern ihnen durch die Anordnungder Vollmacht oder Verwaltung die Macht und das Anselm, dies selbst zu thun, nicht gestattet wird.Dieser Vollmacht oder Verwaltung hat man sich zu bedienen, sowie in den oben citirten Artikeln,besonders im 53. der Ceremonien, festgesetzt ist.