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nelnnung und Gelaugniss anlangt, bestimmte er iu demselben Edict, dass ein Jeder nicht anders als vonBrüdern, oder auch von den vier schon genannten Beamten gefangen oder in’s Gelaugniss abgeführtwerden dürfe, wenn dieselbe entweder der Oberste selbst oder dessen Stellvertreter, der gleichfallsBruder dieses Ordens ist, nach dem klaren Willen und offenen Befehl des Obersten selbst und nachdem Wunsche von sechs Brüdern, oder so viele deren für die Zeit bestimmt erlangt werden können,anbefohlen, und ausgesprochen hat, dass dies geschehen solle. Dieser Befehl jedoch wird dann erst gül-tig sein, wenn sowohl das Verbrechen, um das es sich handelt, an sich offenbar, als auch bekannt seinwird, dass eine geeignete Untersuchung und Bekanntwerdung (wie man sagt) vorhergegangen ist. Ausser-dem wollte er, dass sie nicht iu jeden Kerker oder in ein gemeines öffentliches Gefängniss eingeschlossen,sondern in der besondere Haft, die dieser Orden und freundschaftliche Verbindung selbst vorgeschriebenhabe, bewahrt würden. Endlich, was die Erkenntniss der Sache selbst betrifft, so wollte und verordneteer in demselben Edict, dass von dem Obersten (wenn er nämlich zugegen), oder (wenn er abwesendsei) von dessen Stellvertreter, einem Bruder dieses Ordens, und von den andern Brüdern zugleich dieAngelegenheit des gefangenen Bruders, oder auch Beamten, gesetzlich und vollständig untersucht werde;so jedoch, dass, wenn iu Abwesenheit des Obersten selbst und unter Vorsitz des Stellvertreters dieSache verhandelt worden, zwar nicht sogleich darüber der, Stellvertreter und die Brüder, welche ihm beider Beratlmng zur Seite waren, das Urtlieil sprechen, sondern wenn die Untersuchung ganz erörtertist, und der ganze Process schon fertig (wie man zu sagen pflegt) und in allen seinen Theilen zu Endegeführt erklärt wird, so sollen sie dies dem Obersten selbst, wo sich Jener auch aufhalten wird,zugleich mit ihren Meinungen zur Beurtheilung einschicken. Der Oberste selbst aber wird, nach Ein-berufung und Zuziehung der Brüder, so viele deren überhaupt können, und zwar zum wenigsten sechs,und zwar in feierlicher Versammlung und nach vorheriger Erforschung der Wünsche und Meinungenderjenigen Brüder Ritter, welche dem Gefangenen selbst durch die Nachbarschaft der Wohnung nähersind und eine genauere Kenntniss von ihm zu haben geglaubt werden, die ganze Sache von vorn sorgfältigpersönlich einsehen und untersuchen, und wenn er sie für recht und gut erkannt hat, endlich selbst urtheilenund entscheiden. Jedoch sollten indess jene Capitel, und was sonst in ihnen vom Zwange verordnetund vorgeschrieben ist, als auch sein und seiner Nachfolger, der Obersten dieses Ordens, Recht, Vorzug,Ansehn, Herrschaft und Gerichtspflege, soweit sie alles Andere berücksichtigen, vollständig und unver-letzt bleiben. Zur Beachtung dieses Edicts und neuen Verordnung hat sich derselbe Carl V., Kaiserund Herzog von Burgund und Ordens-Oberster, seines höchsten Anselms und seiner absoluten Machtbedient und nach dem Wunsche seiner Brüder aufgehoben und abgeschafft, was sowohl in den zuBrüssel im Jahre 15IG gehaltenen Versammlungen oder in andern vorher nach verschiedenartigen Be-schlüssen festgesetzt war, und dies Alles, wo es in den Protocollen der Ordens-Secretaire gefundenwerde, durchzustreichen und auszulöschen anbefohlen.
Cap. 12.
Ueberdiess hat derselbe Carl V. in eben denselben Zusammenkünften zu Tournay zum 39. Ca-pitel, wo von Rückgabe der Kette gehandelt wird, nach dem Wunsche der Brüder beigefügt, dass dieErben eines verstorbenen Bruders nicht nur die zum Schmuck dieser Verbindung gegebene Kette, son-dern auch das Buch der Statuten zugleich mit der Kette entweder zum Obersten oder zum Schatz-meister zurückschicken sollen. Damit dies sorgfältiger befolgt werde, verordnete und befahl er, dassjeder in diesen Orden Aufgenommene nicht nur mit eigner Handschrift die Kette und das Buch erhaltenzu haben bezeuge, sondern sich auch zur Zurückstellung beider verpflichte.
Cap. 13.
Auf gleiche Weise meinte derselbe Kaiser Carl V. in derselben Berathung zum 44. Capitel hinzu-setzen zu müssen, dass die Secretaire des Ordens nicht nur das in die Protocolle bemerkten, seien es
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