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zur besondere Auszeichnung der Herzoge), dass es schon ausser Gewohnheit gekommen zu sein schei-nen könnte. Denn weder Jono, Herzog von Britannien, noch Carl, Herzog von Orleans, noch Johann,Herzog von Alencon, noch Johann, Herzog von Cleve, und andere Herzöge, vormalige Brüderdes Ordens, ja nicht einmal König Philipp, sein Vater, noch er selbst, da Beide, sowohl als Söhnedes Obersten, als in der ersten Lebensperiode mit dem Titel des Herzogthums Luxemburg be-nannt, in diesen Orden erwählt worden wären, seien deshalb mit irgend einem Vorzüge beehrt wordenDennoch dürfe nicht gezweifelt werden, dass der Stifter des Ordens selbst, Philipp der Gute, in denWorten, nach welchen er in dem 17. Capitel die Herzoge deutlich und namentlich ausgenommen hat,ihnen irgend einen Vorzug an Würde vor den übrigen Brüdern von geringerem Titel einräumen wollte.Um daher die Zweifel, die schon früher obgewaltet hatten, -zu heben, und künftigen zu begegnen, ver-ordnte er, nach reifer Ueberlegung der Brüder und mit ihrer Einstimmung, dass alle Herzoge, welchenach dieser Zeit in diese Verbindung berufen würden, sowohl in den Sitzungen, als bei allen andernzu diesem Orden gehörigen Handlungen, allen übrigen Brüdern von geringerem Titel, die mit ihnen zu-gleich in den Versammlungen erwählt worden wären, vorgehen sollten.
Cap. 10.
In denselben Versammlungen des Jahres 1516 hat ebenso derselbe König Carl zu denjenigenArtikeln oder Capiteln, in denen über Untersuchung und Strafen Bestimmungen gegeben werden, näm-lich 29, 30, 31, 32, 33, 34 und 35, Zusätze beifügen zu müssen geglaubt. Denn da jene vier Beamten,von denen schon öfters oben die Ilede gewesen ist, nämlich der Kanzler, Schatzmeister, Secretair undHerold oder Walfenkönig, ein Jeder nach seiner Bedingung und seinem Amt zu diesem Orden und dieserGesellschaft gehören; als welche dem Orden selbst zu Rathgebern dienen und überhaupt dieselben Pri-vilegien, Freiheiten, Erlassungen und Vorzüge gemessen, deren sich die Briider-Ritter selbst erfreuen;und zumal, da sie allen Untersuchungen, welche über die Ritter-Brüder angestellt werden, und denAnkündigungen der Strafen immer beiwohnen: so setzte er liest, sei es billig, dass auf gleiche Weiseauch gegen sie selbst inquirirt (geforscht) und ihnen Bussen und Strafen zuerkannt würden, wenn siegefehlt hätten.
Cap. 11.
Darnach im Jahre 1530, im Monat December, als er zu Tournay (Doornik) die Versammlungendieses Ordens feierte, hat derselbe König Carl, durch die göttliche Huld und Gnade zum römischenKaiser, dieses Namens der Fünfte, erwählt, geglaubt, dass die Capitel 36, 37 und 38 der Statuten,welche von dem Zwange (Zwangsrechte) der Ritter-Brüder und der Beamten dieses Ordens handeln,der Erläuterung und Aufhellung bedürfen. Denn da er sich erinnerte, dass Dr. Johann Emmanuel,dieses Ordens Bruder, im Jahre 1513 (zu welcher Zeit er zwar selbst schon auch Oberster, jedochnoch unmündig, gewesen war), ohne sein und der andern Brüder Wissen, ohne gerechte Ursache, son-dern aus Neid einiger Grossen, in der Stadt Mecheln schimpflich gefangen, und von da auf die FestungVilvord abgeführt und daselbst lange zurückgehalten worden sei; und er zu verhindern wünsche, dassnicht etwas dieser Art in Zukunft irgend Einem, weder einem Bruder, noch einem Beamten diesesOrdens (welche er nämlich ganz sicher gestellt wünsche gegen alles Unrechte) begegnen könne: be-schloss und verorduete er, nach Beratschlagung der anwesenden Brüder und nach ihrem Wunsche, undmit seiner ganzen absoluten Macht, in einem öffentlichen und unveränderlichen Edicte: erstens nämlich,dass er selbst allein, und nachgehends seine Nachfolger, dieses Ordens Oberste (und ausserdem keinAnderer), zugleich mit den übrigen Brüdern, oder deren grösserem Theile, und zwar in den Versamm-lungen dieses Ordens selbst, gemäss dem höchsten und jedweden Richterspruche (Gerichtshöfe) ent-scheiden werde über das Leben und den Ruf der Brüder Ritter und vier Beamten, und über alleVerbrechen, welche Jene begangen zu haben beschuldigt werden. Zweitens, was deren Gefangen-