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hat, in diesem Orden selbst den Vorsitz führe, und allen zu verhandelnden und zu vollziehendenSachen und Geschäften desselben Ordens mit Autorität und Herrschaft vorstehe. Wenn er abereine Tochter, und zwar noch unverheirathet, als Erbin hinterlässt, dann wollen und bestimmen Wir,dass ganz auf gleiche Weise einer von den Brüdern erwählt und den Ordens-Angelegenheiten vorge-setzt werde, bis sie sich einem Gatten vermählt hat; und zwar einem Ritter, in dem Alter, dass er dieAngelegenheiten des Ordens für sich selbst leiten und vollziehen, und das Amt des Obersten schonverwalten kann, auch überdiess den Eid geleistet hat. Demjenigen ferner, welcher so erwählt wordenist, wollen Wir von Allen für diese Zeit Folge geleistet haben in denjenigen Stücken, welche zu die-sem Orden gehören werden, nicht weniger fürwahr, als dem Obersten selbst.
Cap. 66.
Da aber dieser Orden selbst (wie vorher gesagt worden ist) eine gewisse Brüderschaft undfreundschaftliche Verbindung ist, der sich die Ritter-Brüder mit eignem Willen und freimüthig ergebenund unterordnen, und die sie auch beständig zu bewahren und zu erhalten und auf keine Weise zuverletzen oder zu verlassen geloben und beschwören müssen: deswegen wollen, bestimmen und befehlenWir, dass dieser Orden selbst und Collegium das Recht und die Gewalt des höchsten Gerichts und derfreien Curie habe, was gemeiniglich Arrest genannt wird, und erkenne und Recht spreche über alle An-gelegenheiten, welche den Orden selbst und dessen Brüder und Genossen betreffen. Und eben so wollenund bescldiessen Wir, dass Erinnerungen, Vorladungen, Strafen, Besserungen, Bussen, Erlassungen oderWaiden, Beschlüsse, Gerichte, Urtelssprüche und richterliche Endurtheile (aller Art), und was nurendlich von diesem Orden ausgeht, sofern es nämlich (wie gesagt) zu den Angelegenheiten gehört,welche den Orden selbst und dessen Brüder und Genossen angeben, dies Alles fest und gewiss sei, undseine Geltung und Vollziehung eben so habe, gleich als wäre es von der höchsten Curie (Gerichtshot),die keine höhere Gewalt anerkennt, ausgegangen. Und eben darum befehlen und bezeugen wir (wiewir den vollzogenen Eid geleistet haben), dass durch keine Einwendungen, weder durch Klage, nochAppellation, noch Provocation, gehindert, gemindert, aufgehoben, ungültig gemacht oder geschwächt wer-den; noch die Erkenntnisse dieser Art Dinge vor ein anderes Gericht irgend eines Fürsten, oder Rich-ters, oder einer Curie, oder Gesellschaft, von welcher Art sie immer sei, gezogen; noch endlich wederder Oberste selbst, noch die dem Orden zugehörigen Genossen, gezwungen werden können (nämlichwegen ihrer freien Unterordnung), dass sie anderwärts vor Gericht stehen.
Und nun versprechen Wir dies Alles, und die einzelnen Artikel, Bedingungen und Capitel, dieWir oben bestimmt und beschlossen haben, sowohl für Uns selbst, als auch im Namen Unserer Erbenund Nachfolger, der Herzoge von Burgund, der Oberhäupter und Obersten dieses Ordens und liebens-würdigen Freundschaft, zu beachten, erlüllen und zu vollziehen (so viel überhaupt an Uns sein wird),ganz, unbeschädigt, unverletzt und immer. Und wenn in dem, was gesagt ist, etwa Dunkelheit, Zwei-fel oder sonst eine Schwierigkeit gefunden werden sollte: so behalten Wir die Erklärung, Auslegung,Erläuterung und Bestimmung Uns selbst und Unsern Nachfolgern, den Obersten dieses Ordens, vor.Sowie Wir auch wollen und bezeugen, dass es Uns und Jenen stets freistehe, das, was schon gesagtund beschlossen ist, sowohl mit neuen Zusätzen zu vermehren, als zu verbessern, als auch abzuäudern,und das Dunkle aufzuhellen, dem Zweideutigen eine Erklärung zu geben, wie es nach Berathung undgemeinschaftlicher Uebereinstimmung Unserer Brüder und Genossen dieses Ritterordens dienlich zu seinscheinen wird. Ausser den Artikeln jedoch, die Wir hier bezeichnen werden .... nämlich den, derzuerst gesetzt ist, in welchem von der Zahl und Beschaffenheit der Offiziere gehandelt wird; den zwei-ten, wo bestimmt wird, dass Der, welcher einmal diesem Orden zugesellt ist, nachmals keinen andernOrden rechtlich annehme, ausser unter der Bedingung, welche daselbst angegeben wird; den vierten, wel-cher handelt von der Verbindung und gegenseitigen Freundschaft zwischen dem Obersten dieses Ordensund den Brüder-Offizieren, und zwischen diesen selbst; sodann wie ein Jeder des Andern guten Ruf
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