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Orden vom Goldenen Vliess
Entstehung
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zu erhalten beflissen sein solle; den fünften, welcher zeigt, welchen Gehorsam der Offizier dem Ordens-Obersten schuldig sei; den achten, wo gesprochen wird von Beilegung der Feindschaften durch denObersten, wenn dergleichen unter den Genossen entstehen, die ihre Personen betreffen; den neunten undzehnten, von der gegenseitigen Hiilfsleistung des Obersten und der Brüder-Offiziere dieses Ordens, beiRettung des guten Namens ihrer Brüder gegen Schmähsüchtige und Verfolger; den eilften, wie und aufwelche Weise Ausländer, wenn sie in diesen Orden eingeAveiht sind, die Feinde des Obersten selbstbekriegen und die Waffen gegen ihn selbst ergreifen können, ohne Nachtheil ihres Rufes; den zwölften,welcher vorschreibt, Avelcher Humanität und Wohlwollens sich ein Genosse dieses Ordens bedienen sollegegen einen Mitgenosseu, welcher den Waffen der Gegenpartei gefolgt ist und gefangen genommenwird; den vierzehnten, fünfzehnten und sechzehnten, in welchen diejenigen Verbrechen aufgezählt werden,wegen welcher ein Offizier aus diesem Orden ausgeschlossen werden kann; ebenso, wie einem Jedenerlaubt ist, den Orden selbst ehrenvoll zu verlassen. Den siebenzehnten, von der Sitzung, und wer demAndern vorgelien soll beim Reden, Schreiben und ähnlichen Dingen, welche in diesem Orden zum Vor-rauge gehören; den ein und vierzigsten, welcher vorschreibt, wie die Wahl vorzunehmen dienlich sei,und bestimmt, dass des Obersten Stimme die Stelle zweier behaupten solle; auch den zwei und fünfzig-sten, in welchem gesagt wird, mit welchem Ritus ein Offizier aufgenommen zu werden sich schicke;ebenso wird in demselben Artikel oder Capitel, und den sechs darauf folgenden, nämlich dem 53,54, 55, 56, 57 und acht und fünfzigsten, über die Aufnahme neuer Brüder bestimmt, und über den v r onjedem Einzelnen zu leistenden Eid. Diese Artikel nun und Capitel, und was in denselben beschlossenist, wollen und beschliessen Wir, sollen für immer gültig sein, so ganz und in derselben Form,in der sie geschrieben sind, dass Wir nicht einmal Uns selbst, oder Uusern Nachfolgern, welcheOberste und Fürsten dieses Ordens sein AA r erdeu, das Recht, in ihnen irgend etwas abzuändern, gänzlichgestattet sein lassen. Auch wollen Wir, dass dem Exemplare dieser Statuten und dieses Patentes,oder der Abschrift, welche entweder mit Unserm allgemeinen Siegel, oder mit dem besondere Siegeldieses Ordens, oder mit einem andern gesetzmässigen Siegel, oder auch mit dem Namen oder der Unter-schrift des Schreibers oder Secretairs dieses Ordens bestätigt sei, unzweifelhafter und vollkommnerGlaube gehalten werde, fürwahr nicht weniger, als diesem Uusern ursprünglichen Patente selbst. DaherWir dasselbe, damit es fest und gewiss bleibe für immer, mit Anhängung Uusers Siegels bestätigt undbekräftigt haben.

Gegeben zu Lille, Unserer Stadt, am 27. Tage des Monats November, im Jahre des Herrn 1430.