Wenn aber ein Genosse das Unglück liat, dass er die Kette in der Schlacht und im Streiteverliert, oder, indem er ausgezeichnete Thaten unternimmt, in die Gewalt der Feinde geräth und soseiner Kette beraubt wird: dem soll der Oberste dieses Ordens auf seine Kosten eine neue Kette fertigenlassen. Wer sie aber auf andere Art verliert, der soll sich auf eigene Kosten eine ähnliche Kette be-sorgen, dass er dieselbe, wenn es innerhalb der vier nächsten Monate, oder sonst überhaupt auf dasSchnellste geschehen kann, öffentlich trage.
Cap. 41.
So oft aber durch den Tod irgend eines Genossen eine Stelle im Register dieses Ordens erledigtwird, so werden der Oberste und die Brüder, nach Abgabe ihrer Stimmen, einen Andern, der mit jenenFähigkeiten begabt ist, die wir vorher genannt haben, die Zahl zu ergänzen, wählen. Und bei Voll-ziehung dieser Wahl selbst, wie bei allen zu diesem Orden gehörigen Angelegenheiten, soll die Stimmedes Obersten allein die Geltung von zwei, nicht mehren Stimmen haben, ausser in dem Falle, von demwir nachher sprechen werden.
Cap. 42.
Die Art und Weise aber, einen neuen Genossen zu wählen, wird diese sein: Sobald einer vonden Genossen verstorben ist, wird der Waffenkönig, der eben das goldene Vliess genannt werden soll,sogleich dem Obersten davon Nachricht geben, dieser aber wird es durch Briefe den übrigen Brüdernallen anzeigen, und wird sie ermahnen und ihnen anbefehlen, dass sie in der nächsten Versammlung,wenn Zeit genug übrig ist, wenn aber die Kürze der Zeit dies behindern sollte, bestimmt bei der fol-genden Zusammenkunft sich persönlich stellen, wofern es geschehen kann, geschickt und vorbereitet, dasssie einen Bruder an des Verblichenen Stelle erwählen; wenn aber Einer gesetzlichen Grund habe,warum er selbst nicht zugegen sein könnte, der soll allerdings durch seinen Stellvertreter, oder einenandern sichern Mann in die Hände des Obersten ein versiegeltes Schreiben schicken, oder ein mit sei-nem Petschaft oder Siegel versehenes Täfelchen (Zettelchen), welches den Namen desjenigen Rittersträgt, dem er selbst seine Stimme zu geben beschlossen hat.
Cap. 43.
Aber wenn nicht sowohl durch Tod, als vielmehr durch Jemandes Ausschluss eine Stelle indieser Verbindung erledigt wird (wenn dies nämlich in der Versammlung oder Zusammenkunft des Ober-sten und der Brüder und durch deren gemeinschaftliche Abstimmung geschehen muss), dann wird derOberste auf der Stelle entweder selbst erinnern, oder durch einen Andern erinnern lassen, dass Die,welche zugegen sind, ein Jeder sowohl für sich, als auch im Namen des Stellvertreters der Abwesen-den, aufs Neue über einen an die Stelle des Ausgeschlossenen zu wählenden Bruder berathen undeinen Beschluss fassen mögen.
Cap. 44.
Die Wahl selbst nun aber wollen Wir nur au dem Orte und zu der Zeit, wo die festgesetztenVersammlungen gehalten werden, vollzogen haben. Bevor aber zur Wahl geschritten wird, soll derGeschichtsschreiber oder Secretair dieses Ordens verlesen, was er selbst von den vorzüglichen und rühm-lichen Thaten des verstorbenen Ritters für die Sammlung (Archiv) des Waffenkönigs niedergeschrieben hat.
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