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Ordens der Würde und der Gemeinschaft der Verbindung enthoben zu werden verdient, dem soll, wenn nurder Oberste gegenwärtig sein und erlauben wird, dass die ganze Sache auf das Vollständigste dargelegtwerde, und wenn ihm sich zu vertheidigen Erlaubniss gegeben ist, ob er vielleicht etwas beibringen undBeweise führen will, um seine Unschuld zu retten und Verzeihung zu erlangen, von dem Obersten selbstund den andern Brüdern, oder dem grossem Theile derselben, Recht gesprochen werden. Wenn aberso Etwas ausser den Versammlungstagen dem Obersten berichtet wird, so soll dies der Obersteentweder mittelst eines besondern Briefs, oder mittelst eines öffentlichen Patents, dem auch das Siegeldieses Ordens angehängt ist, durch den Herold (der, wie wir oben gesagt haben, das goldene Vliessgenannt wird), oder durch irgend einen andern geeigneten Mann demjenigen Genossen anzeigeu, welcherbeschuldigt sein wird, und ihn ermahnen lassen, dass er nicht verabsäumen möge, in der nächsten Ver-sammlung zugegen zu sein und sich zu verantworten, denn da solle, wie es die Sache erheische, ge-richtet werden. Aber wenn die Versammlung näher bevorsteht, als dass er sich bei dieser selbst stellenzu können scheint: so muss allerdings, in Rücksicht auf die Entfernung des Ortes, wo Jener lebt, einezweite, folgende Versammlung ausgeschrieben werden, jedoch mit Hinzufügung des Gesetzes, dass, wennJener am genannten Tage sich auch nicht stellen werde, er wissen möge, dass dennoch über seineSache bestimmt werden solle, wie es recht sein wird.
Cap. 37.
Wenn nun nach Untersuchung der Sache in den bestimmten Versammlungen es dabei verbleibensollte, dass der Genosse ein grosses und entehrendes Verbrechen begangen habe, durch dessen Schuld eraus dem Orden entfernt zu werden verdient: so sollen ihn allerdings der Oberste und die Genossen,oder die stärkere Zahl derselben, ausscldiessen und verweisen, damit nicht wegen des Verbrechens diesesEinzigen der ganze Orden anrüchtig werde; und sollen (was ihn selbst betreffen wird) untersagen, dasser nachmals weder jene Kette selbst, die ihm für das Abzeichen dieses Ordens übergeben worden ist,noch irgend eine andere ähnliche, oder durch Nachahmung ähnlich gestaltete, jemals trage; und sollenanordnen und befehlen, dass er die ihm selbst überreichte Kette, wie er bei seiner Aufnahme heilig ge-schworen habe, dem Obersten selbst oder dem Schatzmeister dieses Ordens zurückerstatte. Wenn aberDer, über welchen verhandelt worden, sich entfernt haben wird, dann muss ihm das Verweisungs-Urtheil,oder der Beschluss, oder das Iuterdict, oder ftlandat (wie man es nennt), in einem öffentlichen Patente,dem das Ordens-Siegel angehängt sei, auf das Deutlichste angezeigt werden.
Cap. 38.
Wenn sich Jener etwa weigern würde, die Kette zurückzugehen: so soll ihn der Oberste,wenn er dessen Unterthau ist, nach der Rechtsordnung (d. i. auf gerichtlichem Wege) zwingen. Wenner aber seiner Gerichtsbarkeit nicht zugehörig ist, so soll er, nach vorheriger Berathung der Sache mitden Brüdern, diejenige Weise und denjenigen Weg des Zwanges anwenden, welcher der bessere undbequemere zu sein scheinen wird.
Cap. 39.
Wir wollen aber und bestimmen, dass, wenn der Fall sich ereignet, dass einer von UnsernGenossen stirbt, seine Erben und Nachfolger die Kette, welche Jener bei' seiner Aufnahme erhalten hat,bald innerhalb drei Monaten nach seinem Tode an den Schatzmeister dieses Ordens zurückschicken undvon demselben eine handschriftliche Quittung entgegen nehmen, womit sie die Rückgabe bescheinigenkönnen. Denn so erst wollen Wir Jene frei machen.