Druckschrift 
Orden vom Goldenen Vliess
Entstehung
Seite
25
Einzelbild herunterladen
 

25

Cap. 33.

Wenn nun durch das gemeinschaftliche Zeugniss der Brüder, oder des guten Theiles derselben,offenbar wird, dass Der, dem vor die Thür zu gehen geheissen worden, etwas Schändliches oder einVerbrechen begangen, oder anderswie gegen Ritterwürde und Pflicht eines edlen Mannes gehandelt habe;und wenn vorzüglich bekannt wird, dass er die Gesetze dieses Ordens selbst übertreten, wenigstens inPunkten der Art, dass er mit Recht aus dieser Verbindung nicht entfernt werden kann: so soll er baldwieder hereingerufen, entweder durch die Stimme des Obersten selbst, oder dessen Stellvertreters, oderdes Kanzlers getadelt, und freundlich gewarnt und ermahnt werden, dass er seine verderbten Sittenändern und verbessern, und künftig so leben wolle, dass er Niemandem irgend Gelegenheit gebe, vonihm weder Böses zu mutlnnassen, noch Entehrendes zu sagen oder naclizuweiseu, und damit ein besseresGerücht und Empfehlung von ihm in Zukunft zu den Ohren der Gesellschaft gelange. Was aber dieStrafen betrifft, so werden der Oberste und die Brüder, nach geschehener Abstimmung, über dieselbenbestimmen, so wie es eine jede Angelegenheit zu erfordern scheinen wird. Und was Jene für Strafenaussprechen werden, dieselben sollen Die, denen sie zugesprochen sind, geduldig und gehorsam über-nehmen und ertragen.

Cap. 34.

Sodann kommt man zu Dem, der auf dem vorletzten Platze sitzt; und über denselben wirdganz auf gleiche Weise verhandelt: und eben so über die Bevollmächtigten der Abwesenden, bis mander Reihe nach allmälig aufsteigend, zum Obersten selbst gekommen ist. Denn aus denselben Ursachen,welche Wir schon vorher berührt haben, und damit die aufrichtige und brüderliche Liebe in dieser Ver-bindung ohne Unterschied bestehe, was dann am besten zu geschehen pflegt, wenn mit gleichem RechtAlle leben; und da vorzüglich bekannt ist, dass die Beispiele des Lebens am meisten von denjenigen,welche vorstehen, auf die Uebrigen übergehen: wollen Wir, dass auch der Oberste selbst aus dem Kreisesich entferne, und auch gegen Ihn durch die Meinungen der Einzelnen nicht anders als gegen dieUebrigen sowohl verfahren, als auch (wenn es die Sache fordern sollte) Strafe bestimmt werde.

Cap. 35.

Dagegen aber, wenn Derjenige, welcher aus dem Zimmer zu gehen Befehl erhalten hat, allgemeinbelobt wird, dass er guten Ruf geniesse, ein ruhmwürdiges und tugendhaftes Leben geführt, und seinen Fleissauf ausgezeichnete und heldemnüthige und solche Handlungen, welche vorzüglich Männern von edler Her-kunft geziemen, verwendet und nach dem Höchsten gestrebt habe: dem soll der Kanzler, damit Jenernämlich desto mehr zur Fortsetzung und Vermehrung seiner Tugenden angeregt wird, nach Vorschriftund Willen des Obersten und der Brüder, nach vollendetem Glückwünsche derselben, nicht heimlichbezeugen, welche grosse Freude und welches unendliche Vergnügen Jene über den Glanz seines Ruh-mes und seiner bewährten Tugend empfunden haben; ausserdem ermahnend, dass er in dem, was erüberdiess sehr wohl gethan hätte, beständig verharre, und sich selbst täglich zu besiegen strebe; unddass, gleichwie sein Name allenthalben und täglich immer glänzender und berühmter werde, er selbstauch allen Denen, welche nach Vorzüglichem streben, wie ein öffentlich vorgesetztes Muster, dem sienachalnnen, zur Anregung diene. Und sodann werden auf gleiche Weise die andern Genossen empfan-gen werden, deren Leben und Sitten durch allgemeine Abstimmungen belobt werden.

Cap. 36.

Und wenn in den Versammlungen dieses Ordens bekannt wird, dass einer von den Brüdernein so gar unwürdiges und entehrendes Verbrechen begangen habe, dass er nach den Gesetzen dieses

4