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Orden vom Goldenen Vliess
Entstehung
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Cap. 13.

Wer aber einmal in diesen Orden aufgenommen sein wird, der soll sein ganzes Leben hindurchdessen Würde und Vortheile gemessen; und er wird niemals entwürdigt werden können, er müssetdenn ein entehrendes Verbrechen begehen, dessentwegen er verdiente, vom Orden und der Ehre entferntzu werden. Dies aber, bestimmen Wir, soll in dreifacher Beziehung enthalten sein:

Cap. 14.

Nämlich: wenn Jemand von den Genossen als der Ketzerei schuldig vor Gericht gefordertwird; mag es sich nun finden, entweder dass er des Irrthums gegen den christlichen Glauben über-führt, oder aus derselben Ursache vor einem öffentlichen Gerichte bestraft worden sein mag.

Cap. 15.

Ebenso, wenn er der Treulosigkeit und des Verraths angeklagt und vor Gericht überwiesen wird.

Cap. 16.

Auf gleiche Weise, wenn Jemand überführt wird, dass er aus dem Treffen entweder seinesHerrn oder eines andern Fürsten aus Feigheit entwichen sei, da schon die Kriegsfahnen enthüllt undaufgestellt und die Sache zum Handgemenge vorgeschritten war. Denn damit nicht die Schande einesEinzigen den ganzen Orden entehre (gleichwie es sich ziemt, wünschen Wir, dass er von allerSchändlichkeit frei und immer unberührt sein möge); so soll Jeder, welcher eines dieser Verbrechenbeschuldigt und überführt wird, durch den Richterspruch des Obersten und der Genossen, oder dochgewiss des grösseren Theiles der Gesellschaft, von diesem Orden und Grade ausgeschlossen und desLandes verwiesen werden: jedoch erst, wenn er zuvor verhört und vertheidigt worden ist, sofern ersich vertheidigen oder entschuldigen will. Damit er dies könne, wird er gesetzlich vorgefordert, gemahntund erwartet: und wenn er vor Gericht nicht kommen will, so wird er, nach der Sitte, in contumaciam(d. i. des hartnäckigen Ungehorsams) verurtheilt. Dasselbe Recht wird auch gelteu und dieselbe Formbeobachtet werden, wenn irgend ein anderes, ebenso schändliches als verfluchenswerthes Verbrechenbegangen sein wird. Wenn der Oberste selbst aber etwa einem Ritter dieses Ordens Gewalt anthunoder sonst grosses Unrecht zufügen sollte: so wird der, dem Gewalt oder Unrecht geschehen ist, dannerst diese Gesellschaft verlassen und sich selbst vom Orden lossageu und die Kette dem Obersten(jedoch mit bescheidener Bitte um Erlaubniss) zurückschicken können, ohne alle Verletzung des gutenRufs, wenn er zuvor auf geeignete Weise nachgesucht hat, dass ihm vom Obersten und den BrüdernRecht gesprochen werde, und er die gesetzliche Zeit zum Rechtsprechen abgewartet und Gerechtigkeitnicht hat erlangen können, und von den übrigen Mitbrüdern, welche dieser Sache wegen mit ihm ver-handelt haben, oder doch von dem grossem Theile derselben ausgesprochen und bezeugt worden ist,tlieils dass er beleidigt, tlieils dass ihm auch die Gelegenheit, Recht zu erlangen, benommen wordensei. Ob sogar vielleicht eine andere gerechte Ursache vorhanden sein möge, warum Jemand diesenOrden zu verlassen sich vornehmen könne, das wird von der Meinung der Genossen, wenn sie dieSache geprüft haben, abhängig gemacht werden können.

Cap. 17.

Damit Wir iudess Vorsorge treffen, dass nicht vielleicht irgend ein Zweifel beigehen könneüber den Vorrang und den Grad der von Uns bereits erwählten Genossen unter sich selbst, wiewohldie wahre Liebe und echt brüderliche Freundschaft dergleichen nicht zu besorgen pflegen: so wollen

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