und befehlen Wir doch, dass beim Gehen, Sitzen, sowohl in Tempeln als auch bei den Versammlungenund Berathungen dieses Ordens selbst, oder bei Gastmählern, gleicher Weise beim Nennen, Reden, Schrei-ben und bei den übrigen nur zu dieser Verbindung gehörigen Angelegenheiten, ein Jeder, je nachdem erfrüher oder später (wie man sagt) aber docli ehrenhafter Ritter geworden ist, so seinen Rang undOrdnung unter den Genossen dieser Verbindung selbst erhalte. Und wenn bekannt wird, dass Mehrerean einem Tage die Ritterwürde erhalten haben: so wird die Bedingung in den Fällen, die wir genannthaben, gültig, dass ein Jeder nach dem Lebensalter den Uebrigen vorgehe. Was aber diejenigen anlangt,weiche in Zukunft von dem Obersten und zugleich von den Brüdern durch gemeinschaftliche Wahlin diese Verbindung werden aufgenommen werden, da wollen Wir, dass die Zeit berücksichtigt werde,zu der sie in diese Gesellschaft aufgenommen werden. Und wenn an einem Tage Mehrere autgenommeusind, so wird es, für die Zukunft, um so mehr geltende Bedingung werden, dass nämlich (wie schonvorher gesagt) ein Jeder nach dem Alter vorgehe. Kaiser jedoch, Könige und Herzöge nehmen Wiraus, welche fürwahr allein nach Verhältniss ihrer Hoheit und Würde so einen Rang und Sitz einnehmenwerden, ohnerachtet sie früher oder später den Ritternamen empfangen haben mögen. Denn bei denübrigen allen wird weder die Blutsverwandtschaft, noch die Grösse der Herrschaft und Älacht, nochder Ueberlluss des Reichthums zu berücksichtigen nöthig werden.
Cap. 18.
Und deswegen haben Wir diejenigen Ritter, welche Wir zu Rittern gleich anfangs und beiStiftung dieses Unsers Ordens, wegen ausgezeichneter Klugheit, Rechtschaffenheit, Tapferkeit, Tugend,wegen ihrer wohlgesitteten Lebensart und wegen der besondern Zuversicht, die Wir wegen ihrerTreue gegen Uns selbst, und wegen ihrer mit Ehren und Tugendthaten zu behauptenden Standhaftigkeitgefasst haben, auserlesen, in diesen Orden eingeschrieben; und zwar nicht nach dein Stammbaume,den Herrschaften, Reichthümern eines Jeden, oder nach der Gewalt, sondern nur nach Massgabe derZeit, in welcher ein Jeder die Würde und den Schmuck des ritterlichen Namens zuerst empfangen hat,in der Ordnung und Weise, wie sie folgt, ernannt und nennen sie wiederholt: nämlich die Uns sehrtheureu und ergebenen
Herrn Wilhelm von Vienna, Herrn zu St. Georgen und des heiligen Kreuzes, Unsern Vetter.
Herrn Reiner Pot, Herrn von La Prugue und Rupis von Noulay.
Herrn Johann, Herrn von Roubaix und Harselles.
Herrn Roland Duutkercke, Herrn von Hamsrode und Herstrunt.
Herrn Anton von Vergy, Grafen von Dampmartin, Herrn von Champlite und Raiguey, Unsern Vetter.
Herrn David von Brimeu, Herrn von Ligney.
Herrn Hugo von Lanoy, Herrn von Xantes.
Herrn Johann, Herrn von Commines.
Herrn Anton Thoulonjon, Herrn von Traves und La Baslie, Marschall zu Burgund.
Herrn Peter von Luxemburg, Grafen zu St. Paul, zu Conversan und Brienne, Herrn von Angia,Unsern Vetter.
Herrn Johann von Tremollia, Herrn von Jonvella, Unsern Vetter.
Herrn Wilhelm von Laimoy, Herrn von Willerual, und von Tranchiennes.
Herrn Johann von Luxemburg, Grafen von Ligney, Herrn von Beaurevoir und Bouhaing, UnsernVetter.
Herrn Johann von Villers, Herrn von Lilleadam.
Herrn Anton, Herrn von Croy und Reuly, Unsern Vetter;.
Herrn Fiorimund von Brimeu.