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Orden vom Goldenen Vliess
Entstehung
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Cap. 9.

Wenn aber Jemand dennoch von Thorheit hingerissen würde, dass er sich anschickt, anirgend einen Unserer Genossen Hand zu legen, dass er demohnerachtet einige Gewalt verübe: demsollen die übrigen Alle, auf welche Weise sie können, widerstehen, und Versuche mid Unrecht dieserArt abwenden und verscheuchen.

Cap. 10 .

Wenn dagegen ein auswärtiger, dem Obersten nach dem Landesrechte nicht untergebenerGenosse gegen einen andern, dem Obersten untergebenen Genossen Unrecht übt, und derselbe sein Rechtauf dem Wege und nach der Ordnung der Gerechtigkeit nicht erlangen und das Unrecht verfolgenkönnte; und der, dem Unrecht geschehen, die Erkenntuiss dieser Sache vor das Urtheil des Oberstenzu bringen bereit sein, derjenige aber, welcher das Unrecht gethan hat, dies selbst verweigern sollte:dann soll der Oberste und die übrigen Genossen alle Mühe und Fleiss anwenden, dem, der Unrechtgelitten, zu Hülfe zu eilen, damit er sein Recht verfolgen und erhalten kann. Was aber die auswär-tigen, dem Obersten nicht untergebenen Genossen anlangt, welche mit Schmach beladen ihre Sachedein Urtlieile des Obersten überlassen zu wollen versprechen, und der Gegenpart nicht beistimmen wollen:so sollen der Oberste und die Genossen die mit Schmach Beladenen (so viel sie nämlich mit Würdetliun können) mit aller ihrer Hülfe unterstützen.

Cap. 11 .

Weil nun aber, da bekanntlich Ausländer in die Gemeinschaft des Ordens aufgenommen werdenkönnen, vielleicht geschehen kann, dass der Oberste selbst entweder gegen den Regenten des Vater-landes, oder gegen das Vaterland des auswärtigen Genossen Krieg beschlösse: so versprechen Wirderowegen sowohl in Unserm als in Unserer Nachfolger, der Obersten dieses Ordens, Namen undmachen bekannt, dass Unsere ausländischen Genossen selbst, ohne alle Verletzlichkeit ihres Ruhms undohne Rüge sowohl der Treulosigkeit als der Undankbarkeit gegen den Orden, für ihre Fürsten undgesetzmässige Herren und selbst für ihren heimischen Boden mit Waffen kämpfen und denselben schützenkönnen. Wenn aber die Herren der Genossen den Obersten dieses Ordens selbst oder seine Länder oderUnterthanen feindlich angreifen werden: dann sollen zwar die Genossen wegen der eingegangenenBrüderschaft, durch die sie sich dem Orden verbunden haben, zuerst ehrenfest den Gehorsam verwei-gern, dann aber, wenn ihr Herr die Entschuldigung nicht gestattet, sondern seine Schulzgenossen zurPflicht und zur zu leistenden Treue zu zwingen scheinen wird, können sie ihm frei dienen, ohneNachtheil für ihren guten Namen; doch erst dann, wenn der Herr selbst dem Zuge beiwohnt und sieselbst den Obersten mittelst Brief und Siegel davon vollständig in Keuntniss gesetzt haben.

Cap. 12.

Wer aber als Genosse dieses Ordens den Waffen eines fremden Fürsten folgen wird, dersoll, wenn es sich trifft, dass ein Bruder dieses Ordens im Kriege von Andern gefangen wird, alle nurerdenkliche Mühe und Anstrengung anwenden und dahin wirken, dass er den Gefangenen vom Todebefreie, damit er unverletzt erhalten werde. Wenn er aber selbst von ungefähr jenen mit eigner Handgefangen nimmt, soll er ihn unbeschädigt und unverletzt der Freiheit wiedergeben, es sei denn, dassder Gefangene der Führer der Armee und des Krieges selbst wäre. Und dies soll er jenem auswär-tigen Fürsten, dessen Waffen er zu folgen bereit ist, zeitig anzeigen, und unter dieser Bedingung seinenNamen dem Kriege weihen. Wenn jener Fürst diesem Gesetze entgegen sein wird: so soll es UnsermGenossen durchaus nicht erlaubt sein, den Zügen desselben beizuwohnen, sondern er wird nothwendiggehalten werden, jenen bald zu verlassen und aus dem Lager zu weichen.