beginnen sollte; ebenso, wenn entweder Wir selbst, oder Unsere Nachfolger, wegen Scliiitzung Unsersgeheiligten Glaubens, und Erhaltung und Verbesserung der Lage, der Würde und Freiheit der heiligenMutter, Unserer Kirche, oder des heiligen Apostolischen Stuhles, Krieg führen müssten, dass er dann sichselbst, wenn es irgend die Gesundheit gestattet, persönlich stellen und Hülfe leisten wolle, oder abereinen geeigneten Stellvertreter schicken werde, der mit Uns, jedoch für gerechten Lohn, in den Kriegziehe und diene; ausgenommen wenn sie gesetzmässige Entschuldigung und gerechtes Hinderniss haben:nur müssen sie Uns davon Nachricht geben.
Cap. 6.
Gegenseitig versprechen aber auch Wir freiwillig, wegen des grossen Wohlwollens, mit demWir Unsere Brüder umfassen, und vermöge des Zutrauens, das Wir in Wahrheit zu ihnen gefassthaben, in Unserm und Unserer Nachfolger, der Obersten, Namen, und geloben: dass Wir nicht nurkeinen Krieg, sondern auch kein schwierigeres oder ein wenig härteres Geschäft unternehmen werden,dessen Wir nicht vorher Erwähnung gethan haben gegen den grossem Theil Unserer Brüder: damitWir nämlich ihre Rathschläge und Meinungen über diese Angelegenheiten selbst erfahren können. Esmüsste denn vielleicht so etwas sein, dass es entweder eines so festen Schweigens oder einer so grossenEile bedürfte, dass es weder angemessen genug, noch ohne Gefahr mit Mehreren berathen werden zukönnen scheint.
Cap. 7.
Gleicher Weise werden auch Unsere Genossen (wenn sie nur Unsere Clienten und Vasallensind, oder denjenigen Ländern angehören, deren Scepter Wir führen) ihre Namen keinem Kriege geben,noch eine längere Reise antreten, ohne Unser oder Unserer Nachfolger, der Fürsten und Oberstendieser Gesellschaft, Vorwissen und Zustimmung. Jedoch wollen Wir hierdurch Unsere Genossen, die-jenigen, welche Uns oder Unsern Nachfolgern, den Fürsten dieses Ordens, von Rechts wegen unterthansind, keineswegs hindern, dass sie sowohl fremden Herren, denen sie durch Lelmstitel verbunden seinmöchten, gesetzlich gehorchen und bei kriegerischen Unternehmungen mit guter Treue und nach Würdedienen: nämlich nicht anders, als wie sie entweder vor Begründung dieses Ordens oder als Nicht-geweihte hätten tliun können. Ja, nicht einmal diejenigen Unserer Genossen, welche Uns oder UnsernNachfolgern unterthan sein werden, beschlossen Wir zu beschränken, dass sie nicht, wie und wo esirgend belieben sollte, kriegen, und, wohin sie immer wünschen möchten, frei reisen dürften: nurwerden sie Uns dies vorher (damit es bequem und ohne Hinderniss der betreffenden Angelegenheitgeschehe) anzeigen.
Cap. 8.
Wenn irgend wie einmal Groll zwischen Genossen entstehen würde, welcher nur die Personenangeht, und von der Art ist, dass es scheint, als gehöre er zu den Waffen und zur Vertheidiguug: sosoll zuerst der Oberste hiervon selbst benachrichtigt werden, und Derselbe sowohl beiden Theileu sogleichalle Schmach und Gewalt streng untersagen, als auch die ganze Sache, wie sie auch beschaffen war,vor Seiner und Seiner Brüder Beurtheilnng und Entscheidung zu bringen anbefehlen: Er soll anordnen,dass sie entweder sich selbst, wenn sie können, oder bestimmt ihre Sachwalter (pi'ocuralores) imnächsten Ordens-Convent stellen, wo ein Jeder über sein Recht erforscht werden soll. Wenn abervon beiden Seiten die Sache ausreichend verhandelt und die Parteien angehört worden sind: dann sollder Oberste und zugleich die Genossen den Streit, wenn sie können, auf das Eiligste beilegen undabschneiden; jedoch stets mit Wahrung Unsers Rechtes und unverletzter Autorität Unserer Gerichts-barkeit, Unserer Länder und Unserer Nachfolger.
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