Druckschrift 
Orden vom Goldenen Vliess
Entstehung
Seite
16
Einzelbild herunterladen
 

16

dass sie zugleich mit dem Abzeichen oder Symbole dieses Ordens das Symbol eines andern Ordenstragen können, sofern sie nämlich selbst Fürsten oder Oberste desselben sind, jedoch erst, wenn Wirund Unsere Nachkommen, als Oberste dieses Ordens, zugleich mit Unsern Mitbrüdern und Genossenihnen dies in feierlichen Versammlungen dieses Ordens gewilligt haben; denn anders wollen Wir esdurchaus nicht gestatten. Auch Uns und Unsern Nachfolgern, als Obersten dieses Ordens, soll es aufgleiche Weise frei stehen, wenn es so scheinen sollte, zugleich mit dem Abzeichen dieses Ordens auchdie Symbole anderer Orden zu tragen, d. i. solcher, die von Anderen, entweder von Kaisern oderKönigen oder Herzogen gestiftet sind: nicht nur zum Zeugniss und zur Vermehrung der gegenseitigenFreundschaft und der brüderlichen Liebe mit ihnen, sondern auch wegen Förderung grösserer Wohlfahrt.

Cap. 3.

Damit jedoch dieser Unser Orden und Gesellschaft und deren Brüder und Genossen riihinlichstbekannt werden und sich auszeichnen: so wollen Wir einem Jeden derselben ein Symbol oder Zeichenertheilen, nämlich eine goldene Kette, auf welcher Unsere Insignien eingegraben geschaut werden: sogearbeitet, dass die Gliederchen, in einander gegenseitig gekettet und verschlungen, solche Feuersteinedarstellen, welche die Franzosen gemeiniglich Fusils nennen, an welchen funkelnde Kiesel hängen.Am untersten Theile aber hängt das Zeichen eines goldenen Schaafvliesses. Und zwar soll die Eigen-thümlichkeit dieser Kette bei diesem Orden selbst verbleiben. Dieselbe aber werden Wir selbst undUnsere Nachfolger, Oberste dieses Ordens, und im Allgemeinen alle Ritter dieses Ordens, täglichöffentlich und aufgedeckt tragen. Wer dies verabsäumt, soll mit 4 Ducaten zur Abhaltung einer Messeund eben so viel zu einem Almosen so oft bestraft werden, als er Tage dies unterlassen hat. Die Zeitkriegerischer Züge und Bewegungen jedoch nehmen Wir aus: denn dann wird es einem Jeden frei-gestellt, das Zeichen des goldenen Vliesses selbst, allein am Halse hängend, ohne Kette zu tragen, wennes einem so belieben sollte. Wenn jedoch die Kette selbst, durch irgend einen Unfall beschädigt, wiederherzustellen nötliig würde, so kann sie fürwahr ungestraft Goldarbeitern anvertraut werden, um ihr diealte Gestalt wieder zu geben. Dasselbe Urtheil gilt, so oft die Kette wegen einer Reise ins Ausland,oder wegen Krankheit, oder aus Rücksicht gegen die Sicherheit und wegen ähnlicher Ursache nichtgetragen worden ist. Uebrigens soll es nicht erlaubt sein, die Kette zu verderben, oder sie mehr zuschmücken und glänzender zu machen durch eingesetzte Edelsteine oder auf irgend eine andere Art.Am allerwenigsten aber soll gestattet werden, dieselbe entweder zu verkaufen oder zu verpfänden, oderendlich auf irgend eine Art zu veräussern.

Cap. 4.

Wem aber das Glück zu Theil wird, in diesen Orden erwählt zu werden, der muss gleichanfangs heilig versprechen, dass er aufrichtige und gegenseitige Freundschaft zuerst gegen Uns undUnsere Nachfolger, die Obersten dieses Ordens selbst, und sodann gegen die übrigen Genossen bewah-ren und deren Würde und Bestes nach Kräften fördern, den Ruf und die gute Meinung von keinemderselben (so viel nämlich an ihm sein wird) schmälern lassen, sondern denselben auf ehrenhafte und guteWeise schützen will. Und daher, wenn er irgend Jemanden gewahre, der den Ruf irgend einesabwesenden Genossen beeinträchtige, soll er nicht verhehlen, dass er sich nach den Gesetzen diesesOrdens richte und die Schmähungen solcher Art dem Mitbruder hinterbringen müsse, und er wolledaher wissen, ob Jener dabei zu beharren beschliesse oder nicht. Und wenn Jener darauf nicht einmalaufhört zu schmähen, so soll er die ganze Sache dem Mitbruder, den sie angeht, so bald als möglichbekannt machen.

Cap. 5.

Ebenso muss der Einzuweihende versprechen, wenn Jemand Uns oder Unsern Nachfolgern,den Obersten, oder Unsern Besitzungen oder Clienten und Unterthanen Schaden oder Unrecht zuzufügen