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Ueber die Gesetze und Verfassung der Maltheser-Ordens Republick : nebst einer Abhandlung über die Unanwendbarkeit der Oesterreichischen Amortizationsgesetze auf die Mitgleider derselben
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die dazu eingeschrieben, oder in Ortschaftenund Unterthanen, die der Regierung des Or-dens unterworfen sind.

Jeder Malthcser, der in den Orden ausge-nommen wird, gehört zu einer bestimineen Zun-ge, unter ein bestimmtes Großpriorat, aberunter keine bestimmte Kommende, denn dieKommenden sind nur Belohnungen für erfüllteOrdenspflichten und geleistete Dienste.

Die Aufnahme in den Orden geschieht ent-weder vor oder nach dem vollendeten 15 Jahredes Alters; jene heißt man die Aufnahme inder lVlinorennitXt oder Minderjährigkeit, unddiese die Großjährigkeit. Die in dem minder-jährigen Alter sich aufnehmen lassen, habenvor jenen, die erst in der Großjährigkeit aus-genommen worden sind, eigene gesetzliche Vor-züge.

Bey allen Europäischen Staaten fängt dieFähigkeit, Waffen zu tragen, mit dem iztenJahr an, es ist daher billig, daß diejenigen,welche die Blüthe ihres Alters dein Dienste zuwidmen gesonnen sind, von den Gesetzen einermilitairifchen Republick auch vorzüglich begün-stiget werden.