III.
r^)ey den meisten adelichen und stiftmässigenFamilien *) in Deutschland ist entweder durchHausverträge oder durch Herkommen dasMajorat oder Primogenitur - Recht cingeführt,um die Stammgütcr nicht zu zerstückeln. Derälteste oder crstgcbohrne Sohn bekommt alles,die Nachgebohrnen erhalten eine kleine Appa-nage, und wenn cs sehr gut geht, öffnet ih-nen der Vater die Aussicht auf eine Versor-gung im Kricgsstand, in einem Reichsstift,oder im Malthcser - Orden, wo sich religiöseGesinnungen mit dem Degen, und der Aus-sicht auf eine anständige, unabhängige und eh-renhafte Versorgung vereinigen lassen.
*) Worin» diese Familien den Grundsätzen deshöher» Adels, welcher die Reichsfürftenthü-mer besitzt, nachgefolgt sind. Siehe Lstcbow
INementL Iuris xudlici Oermanicl, 1°omo II.gui jus xrivstuui xrincipum continet. 6oettin§seI 77 r. 8 . §. 520. ML- 524-