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Ueber die Gesetze und Verfassung der Maltheser-Ordens Republick : nebst einer Abhandlung über die Unanwendbarkeit der Oesterreichischen Amortizationsgesetze auf die Mitgleider derselben
Entstehung
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III.

«2^as Departement , welches die Finanzge-schäfte des Ordens besorgt, heißt Ordens-kamincr, oder Lamers äel commun telm-o.*)

In ihr fließeif die ordentlichen und ausseror-dentlichen Einkünfte des Staats, die jährli-chen Auflagen der Kommenden und Großprio-rate, wie sie von der gesetzgebenden Gewaltbis zu einer neuen Legislatur bestimmt worden,

S. LolZ. ä. L. 0. 6. 11t. V. äet Lominuatletorv.