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Ueber die Gesetze und Verfassung der Maltheser-Ordens Republick : nebst einer Abhandlung über die Unanwendbarkeit der Oesterreichischen Amortizationsgesetze auf die Mitgleider derselben
Entstehung
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II.

V^obald der junge Maltheser Ritter in denOrden ausgenommen worden , sich nach Maltabegiebt, um dort seine Pflichten zu erfüllen,so belädt sich die militairische Republick gänz-lich mit der Versorgung und dem Glück ihresZöglings. Er erhält freye Tafel, wo möglich,freyc Wohnung in seiner Nationalherbcrge, be-kommt von der Ordenskammer Sold, so langeer im Dienst ist, nach und nach Pension undam Ende, wie ich schon gesagt habe, rückt ernach der Ordnung seiner Aufnahme und sei-nes Alters in eine Kommende ein.

Seine Kommende benutzt er als Olukrnc-tusrMs, oder Nießbraucher, denn das Ober-cigenthum gehört als National - Fidxikommißder Republick, dessen Mitglied er ist.