II.
!§)a daö Vertrauen und das Glück des Or-dens auf seinem Großmeister, als Hüter undVollzieher der bestehenden Gesetze vorzüglichberuht, so haben die Gesetze dafür gesorgt,daß die Großmeisterwürde nicht durch dieStusfenfolge der Succeßion oder nach demRang der ^nclemietoet, wie sie sonst beyBesetzung der andern Würden des Ordensgewöhnlich ist, sondern durch srcye Wahlder Nationen erlangt und erthcilt werde.
Die Zungen oder Nationen wählen *) nachdem Tode des Großmeisters aus ihrem Mittel2i Repräsentanten.
») Die vortreflichen Gesetze über das Wahlge-geschäft und über die Pflichten und Würdedes Großmeisters siche im Loa. a. 8. o. 6.lit. XIII. äelle LlerlunI und Ht. IX. flethlsekrs.