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8 (1830) O bis Q
Entstehung
Seite
966
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066 Quarantaine

Handels nach der Levante und Barbarei zu genießen und doch Europa vor der M rdreitung der in jenen Gegenden so oft herrschenden Pest zu sichern, indem Erfah-rung gelehrt hatte, daß nur die Berührung des Peststoffes die Krankheit fortpflanzt,letztere folglich verhütet werden kann, wenn alle und jede Berührung angesteckterPersonen oder solcher Sachen vermieden wird, an welchen Peststoff haftet. Diemarsciller Quarantaineanstalt, eine der besten in Europa, hat folgende Einrich-tung. Kein Schiff, das aus einem verdächtigen Hafen, vorzüglich aus der Levanteoder Barbarei kommt, darf in einem Hafen des mittelländ. Meeres, namentlich indem von Marseille, einlaufcn, ohne vorher s. Gesundheitspaß oder s. Patent vor-gezeigt zu haben. Von diesem hängt die Bestimmung und Dauer der Quarantainegrößtentheils ab, und es ist entweder a) katrnte netto, wenn der Ort, von dem dasSchiff ausgelaufen, völlig gesund ist; oder b) touolröo, wenn zwar dasselbe ver-sichert wird, jedoch Schiffe aus verdächtigen Ortendort angekommen sind; v) ovup-ponneo, wenn in dem Gesundheitsattest erklärt wird, daß dort eine bösartige, cpidemische Krankheit herrscht, oder Verbindung mit Gegenden stattsindet, in welchendie Pest auZgebrochen ist; <I) brüte, wenn an dem Orte selbst, von welchem dasSchiff kommt, oder doch in dessen Nähe, wirklich die Pest herrscht. Für die Rich-tigkeit dieser Patente haftet sowol der unterzeichnet« Eonsul des Orts, von dem dasSchiffkommt, als auch der Capitain des Schiffs selbst. Nachdem nun diese Patentelauten, dürfen die Schiffe in einem der Häfen der vor Marseille liegenden InselPomegue vor Anker gehen. Nach einer neuen Untersuchung, wobei der Capitaindie Wahrheit s. Aussagen beschwören muß, und einer genauen Prüfung der Ge-sundhcikspatente wird die Art und Zeit der Quarantaine bestimmt. Alles dies gehtvor ohne nähere Gemeinschaft, indem beide Theile stets in einiger Entfernung voneinander bleiben. Hat der Capitain Briefe oder a. Papiere bei sich, so muß er sieabgeben. Diese werden durchräuchert oder durch Essig gezogen. Außer den Paten-ten richtet sich die Bestimmung der Quarantaine noch nach folgenden Umständen:nach der Beschaffenheit der geladenen Maaren, ob sie nämlich für die Aufnahmedes Anstcckungsstoffs empfänglich sind, worunter ;. B. alle Arten von Wolle undderen Fabricate, Seide, Hans und Flachs, Pelze, trockenes Leder, Federn u. dgl.gerechnet werden; oder nicht empfänglich, welches von Gewürzen aller Art, Taback,nassen Häuten, Wein, allen Flüssigkeiten u. a. m. angenommen wird ; ferner nachden Häfen, aus welchen das Schiff kommt, in welcher Rücksicht man 3 Classen be-stimmt, nach deren Steigerung auch die Strenge der Contumaz zunimmt. In dieerste gehören die Häfen von Dalmatien bis Ägypten und von Marokko; in diezweite die Küste von Tripolis bis Algier; in die dritte Konstantinopel, das schwarzeMeer u. s. w. Endlich wird auf die Vorfälle während der Reise des Schiffs Rück-sicht genommen, ob Menschen auf demselben erkrankt sind, ob und wo es unter-wegs gelandet, wen cs an Bord genommen rc. Je nachdem nun das Schiff mehroder weniger in den Verdacht der Ungesundheit kommt, wird die Länge der Contu-maz bestimmt. Z. B. ein Schiff mit katente netto, mit nicht empfänglichen Maa-ren, aus einem Hafen der ersten Classe kommend, wird auf 18 Tage Quarantainegesetzt; mit empfänglichen Waarcn auf 20 Tage, und so nach Verhältniß weiter.Schiffe, welche aus einem Hafen der dritten Classe kommen, ohne Unterschied undohne Rücksicht auf Patente und Maaren, bekommen 40 Tage Contumaz. Sobalddie Quarantaine bestimmt ist, wird dem Schiffe in dem Hasen bei der Insel einbestimmter Platz angewiesen. ES behält die Wachtboote zur Seite und Wachen amBord, welche cs gleich anfangs bekam, und welche alle Verbindung verhindern; dasSchiff wird gelüftet, kein Schiff darf sich ihm nähern, die Mannschaft desselbenmuß am Bord bleiben, die Bedürfnisse werden ihr mittelst langer Stangen zuge-stellt. Täglich muß ein genauer Bericht von dem Zustande der Mannschaft an denM<-s»ndheilscath abgeschickt werden. Die Reisenden, welche nicht auf dem Schiff«