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Quäker
neuern Zeiten haben sie Glieder der Gemeinde, die sich oft im Predigen auszeichne-ten, beauftragt, dieses Geschäft in der Regel zu versehen, und zu Dienern der Ge-meinden ernannt, ohne dadurch die Freiheit Aller, zu predigen, wenn sie sich begei-stert fühlen, cinzuschränken; auch bleiben solche Diener bei ihrem Gewerbe, underhalten nur, wenn sie es bedürfen, einige Unterstützung aus der Gcmcindecaffe.Ihre Predigten sind ganz kunstlos,und absichtlich vermeiden sie die bei andern Reli-gionspartcien hergebrachte dogmatische Terminologie. Die Verfassung der Quaker-gemsinden ist, zufolge ihres Grundsatzes, der Alle gleich macht, ganz demokratisch.Jede versammelt sich monatlich, um über ihre Schul- und Wohltharigkeitsanstal-ten, über die Ausnahme von Neubekehrten, über die Sittsnzucht und BestrafungauSgeartetcr Glieder, gegen die nur durch Verweise und Ausschließung verfahrenwird, und über die Erlaubniß zu Heirathen, die durch ein vor den Ältesten geleiste-tes Eheversprechen geschlossen werden, zu berathschlagen. Diese monatliche Ver-sammlung entscheidet auch in erster Instanz über die Streitigkeiten einzelner Glie-der, führt die kirchlichen Listen und wählt die, weder durch Besoldung noch durchandre Vorrechte ausgezeichneten, Beamten, die zur Erhaltung der Ordnung undArmenpflege beauftragten Ältesten, die Diener und ihre Abgeordneten zu den viertel-jährigen Versammlungen. Diese bestehen aus den Abgeordneten der Gemeindeneines Bezirks und bilden eine höhere Synode, welche die Beschlüsse der monatlichenbestätigt, die Berichte derselben zur Kenntniß der jährlichen bringt, Appellationenin zweiter Instanz annimmt und entscheidet, und die Vertreter des Bezirks zu denjährl. Versammlungen ernennt. Letztere sind für alle Gemeinden eines Landes diehöchste Instanz, üben in Sachen der Zucht, Verfassung und Sitte die gesetzgebendeGewalt, bevollmächtigen Apostel (Missionnairs) zur Ausbreitung der Lehre und ge-ben in Angelegenheiten und Streitigkeiten jeder Art die letzte Entscheidung. Sol-cher jährl. Generalversammlungen werden für die 7 Länder oder Provinzen, in wel-che die Sekte sich eingetheilt hat, gleichzeitig 7 gehalten, nämlich für die amenk. Quä-ker in Neuengland, wozu Ncuhampshire, Massachusets, Rhode-Zsland und Konnek-tikut gehören, in Virginien, in Nord - und Südcarolina, in Georgien, und für dieeuropäischen in London. Sie erhalten durch die Mittheilung allgemeiner Nachrich-ten über den Zustand der ganzen Sekte und durch gegenseitige Unterstützung denZusammenhang aller Quäkergemeinden; auch stehen unter ihrer Aufsicht die Ge-sellschastscassen, welche den Aufwand der Gemeinden für ihre Bethäuser und mü-den Anstalten bloß aus dem Ertrage freiwilliger und meist sehr reichlich eingehenderBeitrage der Einzelnen bestreiten; denn da nach ihrer Lehre alle Mitglieder Geist-liche sind, halten sie die Entrichtung von Abgaben an Kirchen und Geistlichkeit fürunerlaubt. Schon die aus diesem Grundsätze folgende Verweigerung des Zehntenund andrer Kirchengebühren mußte die Duldung der Quäker in christlichen Staa-ten, wo irgend eine Kirche die herrschende ist, schwierig machen; in ein noch größe-,res Mißverhaltniß mit der bürgerlichen Ordnung kommen sie durch die Eigenheitenihrer Moral. Diese ist, wie bei den Mystikern, sehr streng, sie untersagt ihnen, un-bedingt die Ablegung des Eides, die Leistung von Kriegsdiensten und Kriegssftuemund den Genuß von Vergnügungen, welche die Sinnlichkeit reizen und Leidenschaf-ten erregen. Daher halten fle die Theilnahme an öffentlichen Lustbarkeiten, Thea-ter, Glücksspiele, Jagd, Tanz, Schmause und Trinkgelage, Lupus jeder Art, jaselbst den Handel mit Luxusartikeln und Kriegsbedürfniffen für unerlaubt, und»die Übung der schönen Künste wenigstens für gefährlich. Wegen der biblischen Vor-schrift: „Achte nicht das Ansehen der Person!" glauben sie von den Pflichten d?rüblichen Höflichkeit entbunden zu sein, nennen alle Menschen ohne Unterschied desRanges Lu, verweigern den Gebrauch der Titel und nehmen vor Keinen-, den.kautab. Eine bestimmte Kleiderordnung, die den Anzug auf das Nöthige beschränktund den Männern Hüte mit breiten herabhängenden Krempen und drmkelfarbigeConv.-Lex. Siebente Aust. Bd. Vitt, -j- ij j