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8 (1830) O bis Q
Entstehung
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198
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198 Pcusicllo

bestand nicht lange, und war mehr glanzend als thätiges Organ in der Verwaltungdes Reichs. Die alten weltlichen Pairsfürstenthümer wurden nach und nach mit derKrone vereinigt, nur die geistliche» Herren behaupteten ihren Titel. Indessen fuhrendie unmittelbaren Vasallen der Fürstcnthümer, des Königs als ehemaligen Herzogsvon Fransten, der Herzogthümer Guienne, Normandie, Bretagne und der gefürste-ten Grafschaften fort, auf den Hof- und Gerichtstagen des Landes zu erscheinen, undals daraus stehende Gerichte (die Parlamente) wurden, so behielten sie darin ihrenSitz, bis sic durch das Übergewicht der gelehrten Räthe verdrängt wurden. Nur alsGericht über die Reichsfürsten selbst ist auch die alte Pairie öfters thätig gewesen,z>B. als König Johann v. England 1200 wegen Ermordung seines Neffen, Arthurv. Bretagne, vorgeladcn und seines Lehns, der Normandie, verlustig erklärt wurde.An die Stelle der alten Pairicn, deren Länder mit der Krone consolidirt waren, wur-den zwar neue errichtet, u. a. daS Herzogthum Bretagne, die Grafschaften Artoisund Anjou 1296, das neue Hcrzogthum Burgund für Philipp den Kühnen 1361,welchen andre Ernennungen nachfolgten, anfangs nur für Prinzen vom kön. Hause,seit 1551 auch für andre Vornehme. Unter Ludwig XIV. wurde die Zahl der neuernPairs (I1uo8 et Vkirn) noch vergrößert, doch war außer dem Range der Sitz imParlament von Paris das einzige reale Vorrecht derselben. Unter diesen neuen Pai-nen befand sich der Erzbischof von Paris als weltlicher Pair (Herzog v. St -Eloud),der älteste war der Herzog von Uzes v. 1.1572, der neueste der engl. Herzog vonRichmond. Es waren 37. Bei der Krönung des Königs wurden die ältern 12PairS rcpräscntirt. Die Pairie wurde in der Revolution abgeschafft, aber von Lud-wig XVM. nach dem Muster des engl. Oberhauses hergestellt; daher ist jetzt dieZahl der Pairs viel größer,!. 1.1830: 336. In England ist die Pecrswürde aufgleiche Weise entstanden und mit dem Stande des hohen Adels (der Herzoge, Mar-quis, Grafen, Viscounts und Barone) von Rechtswegen verbunden, was sic inFrankreich nicht ist. Anfangs erschienen alle Kronvasallen bei den Hof- und Reichs-tagen; dann nur diejenigen, welche man durch besondere Schreiben dazu auffoderte.Dies sixirte sich durch Observanz, und die Einladungsschreiben galten als Beweisder erblichen Peerswürde. Es gibt einige Güter (StandcSherrschaften), mit wel-chen die Pecrswürde erblich verknüpft ist; im Übrigen ist sie persönlich und nur inder männlichen Linie sorterbend. Jene erblichen auf Gütern ruhenden Würdengehen auch auf die Erbtöchter über, und zuweilen sind auch Damen persönlich mitder Peerswürde bekleidet worden, mit dem Rechte, dieselben zu vererben (Veere«»«»in der orvn rizlit). Die vorzüglichsten Rechte der Peers sind: 1) Der Sitz imObcrhaufe; die schottischen und irländischen Peers erscheinen jedoch nur durcheinen aus ihrer Mitte gewählten Ausschuß. 2) Gerichtsstand in Sachen des Hoch-verraihs vor dem Oberhause, in gemeinen Criminalfällen stehen sie vor den gewöhn-lichen Gerichten. 3) In Eivilsachen dürfen sie nicht verhaftet werden. 4) Üble Nach-reden gegen Peers (scanäaluin n>»znat»»>) müssen schärfer geahndet werden. 5)Jeder Lord dcS Parlaments hat daS Recht, sich eine Audienz bei dem Könige auszu-bitten, um ihm über das Beste des Landes Vorstellungen zu machen. 37.

Paisiello, nicht Paösicllo (Giovanni), einer der berühmtesten Operncom-pvnistcn, gcb. d. 9. Mai 1741 zu Tarent, wo f Vater Thierarzt war. Bis zum 13I.besuchte er das dortige Jesuikencollegium. Man bemerkte, daß er einen schönenContraalt und ein treffliches Gehör habe; der Ganger Carlo unterrichtete ihnund bewog den Vater, ihn 1755 nach Neapel in das Conservatorio di S.-Onofriozu schicken, an welchem der berühmte Durante Lehrer war. Nach 5 I. war er dererste unter den Zöglingen, componirte schon und erhielt 1763 den Auftrag, 2Opern für das Theater von Bologna zu componiren. Sic machten Glück. Derjunge Componist mußte nun für Modena, für Parma, für Venedig Oocrn com-