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Ostindische Compagnien, britische
an Vorwänden fehlen, dem neuerworbcnen Machtmittel den gehörigen Spielraumzu geben. Die Begriffe der Erbfolge und aller fürstlichen, Volks-, und Fanri-lienrechte waren, je nachdem indische, mohammedanische oder britische Rechts-grundsätze und Gewohnheiten untergelegt wurden, so streitig, daß das Strebender Comp, (die täglich Gelegenheit hatte, schiedsrichterlich zu wirken) nach Erwei-terung der Macht juristischer Rechtfertigung niemals ermangeln konnte. Wollte mansie wegen irgend einer ihrer Unternehmungen in Europa zur Rechenschaft ziehen,so war sic ebenso leicht politisch aus Gründen der Sclbsterhaltung, die in einenEntfernung mehrer tausend Meilen Niemand zu würdigen vermochte, als rechtlichdurch einen Rückzug in jenes undurchdringliche Gesetzeslabyrinth zu vertheidigen.Edm. Burke, der bei Gelegenheit des Hastings'schen Proccsses diese Unangreifbar-keit der Comp, am tiefsten empfand, hatte allerdings Grund, ihr vorzuwersen:„daß es keinen Herrn, Fürsten oder Staat in Indien gebe, den die Compagnienicht verkauft; keinen Vertrag, den sie nicht gebrochen; keinen Fürsten und keinenStaat, der sich ihr anvertraut und den sie nicht zu Grunde gerichtet habe". Ihrenobern Beamten in Indien, welche große Namen auch unter ihnen glänzen mögen,wird der Despotismus zugleich mir ihrer Stellung aufgedrungen: 1) weil Jedervon ihnen eine Erbschaft von Ungerechtigkeiten zu übernehmen hat, die behauptetwerden muß; 2) weil keine öffentliche Meinung unter irgend einer Gestalt cin-sprechen kann; 3) weil alle moralische und religiöse Gleichheit, selbst die der Sprache,zwischen den Beherrschten und den Herrschern wegfällt; 4) weil keine Bcsorgnißvor ernsthaften Empörungen bei der großen Theilung der indischen und mohamme-danischen Stände und Interessen auskommen kann; 5) weil alle Beamte der Comp,nur wenig Jahre der männlichen Kraft ihrem Dienste widmen, dabei keinen andernZweck haben als Reichthum, und demnach eine britische auf indischem Boden ge-borene, in dessen Interessen von Jugend auf verwachsene Opposition erst nach lan-ger Zeit entstehen kann. 1749, mit der Beschützung des Prätendenten von Tan-jore, begannen die Gewalträubercien der Compagnie; unter dem Vorwände derIllegitimität wurde der Nabob für den Preis einiger Landabtretungen vertrieben,dann für neue Abtretungen wieder eingesetzt. Wie weit in kurzer Zeit sie in denKünsten der Machtvergrößerung fortgeschritten, beweisen die Händel mit SurrajahDowlah, dem Nabob von Bengalen, 1757, wobei schon große und blühendeProvinzen als Preise der Treulosigkeit in ihre Hände sielen. Diese Vergrößerun-gen zogen aber so überschwenglichen Aufwand nach sich, die Schwierigkeiten derHerrschaft wuchsen mit deren Ausbreitung so sehr, die mehren Beamten wurdenum so viel raubsüchtigcr und ungehorsamer, daß die finanzielle Lage der Com-pagnie eher zurück- als vorschritt. Die Direktion in London sank mehr undmehr zu einer bloßen Controls der eigentlichen Regierung, die nunmehr in In-dien ihren Sitz hatte, herab. Ihre Befehle waren veraltet, bevor sie in Calcuttaankamcn, denn die Macht der Gegenwart über die Menschen wird um so unwider-stehlicher, je mehr sich ihr Wirkungskreis erweitert. Hatten die Gouverneure alleVortheile der Örtlichkeit für sich, so war auch nicht zu erwarten, daß sie anders ge-horchen würden, als wo es ihr persönlicher Vortheil mit sich brachte. So bliebendie wiederholten Verbote des inländischen Verkehrs mit Salz, Bekelnüssen und Ta-back, mit ausdrücklicher Einwilligung der indischen Rathe, ohne allen Erfolg, undlange nachdem die Direktion den Beamten der Comp, verboten hatte, Geschenkeindischer Fürsten anzunehmen, wurden erwiesenermaßen bloß von der Familie desNabobs von Bengalen 6 Mill. Pf. St. öffentlicher Geschenke angenommen. Danun unter solchen Umständen die häuslichen Angelegenheiten der Comp, in immerliefern Verfall geriethen, und sie 1772 für ihren lausenden Dienst eine Anleihe,erst bei der Bank von 600,000 Pf. St., dann bei der Regierung von 1,400,000Pf. St. eröffnen mußte: so wurde die Unruhe im Publicum um so größer, je