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Ostindischc Compagnien, britische
mehr man von der Ausbreitung der britischen Macht in Indien das Zuströmengroßem Reichthums nach dem Mutterlands erwartet hatte. Zugleich erhob sichin und außer dem Parlament eine laute Klage über das unmoralische Verfahrengegen die indischen Fürsten und Völker; nun — da der Lohn ausblieb dafür, daßdie Menschheit mit Füßen getreten worden war. Die Erbitterung der Nationwandte sich ungercchtcrweise auf die Direction; ihre angebliche Gewalt sollte be-schrankt werden; man wollte sie, die ohnmächtige, die eine ungehorsame Weltauf ihren Schultern zu tragen hatte, noch mehr schwachen, anstatt sie zu kräftigen.Man federte Controlc; als wenn eine Controle, die mit den Unterdrückern sym-pathisict und die Unterdrückten nicht kennt, nützen könnte; als wenn Unter-drückung ein einzelner Act wäre, der sich durch Controle verhüten oder wie ein Ver-brechen bestrafen ließe; und was vermöchte eine Controle, auch wenn sie möglichwäre, deren Befehle 6 —0 Monate brauchen, um hin-, die Berichte über ihreBefolgung ebenso viele Zeit, um zurückzugclangen, und war die gcsammteStellring der Comp, in Indien das Ergebnis von Gemaltst reichen, das nur durchneue Gewaltstreiche behauptet werden könnte, nach welchen Grundsätzen sollte als-dann die Controle verfahren? Burke's 7jähriger, glorreicher aber unglücklicherKampf gegen Hastings und für die Sache der Menschlichkeit in Indien hat gelehrt,daß die einzige, schwache, aber mögliche Controle der Gewalthaber jenseits desMeeres die öffentliche Meinung des britischen Publicums ist. Man wähnte, Alleswerde besser, wenn die Comp, ihre Macht mit dem Ministerium thciltc, wie die einePartei, oder wenn man die Segnungen der britischen Gesetze über die Hindus ver-breite, wie die andre juristische Partei behauptete; noch A. glaubten viel erreichtzu haben, wenn der Eintritt in die Directorenstcllen erschwert werde. So entstanddie unförmliche Reform von 1773. Statt 500 Pf. sollte nur eine Actie von1000 Pf. Anrecht auf eine, 3000 Pf. auf 2, 6000 Pf. auf 3, 10,000 Pf. auf4 Stimmen ertheilen. Nur 6 Direktoren sollten jährlich wieder erwählt werdenkönnen. Ein Generalgouvcrneur mit 4 Rächen (zum ersten Male vom Parlament,d. h. vom Ministerium auf 5 I., späterhin von den Direktoren zu ernennen) sollteden Provinzen Bengalen, Bahar und Orissa unmittelbar verstehen; die übrigenPräsidentschaften sollten von ihm abhängig sein. Um nun dieser Vereinigung derMacht ein Gegengewicht zu geben, wurde ein oberster Gerichtshof in Calcutta be-liebt, dessen Oberrichter ncbst3 Richtern, unabhängig von der Comp., von der Kroneernannt werden sollte. Alle Civil - und Militaircorresponden; der Comp, sollte demMinisterium mitgetheilt werden. Hatte früher in vielen einzelnen Fällen das Ge-wissen, oder wenigstens der gesunde Menschenverstand entschieden: so ward nunmehrdie Übertragung einer ganz fremdartigen Rechtsverfassung zum Keime der Zerstö-rung aller rechtlichen Verhältnisse. Der Gerichtshof entschied über sammtliche Kla-gen gegen Jeden, der mittelbar oder unmittelbar im Dienste der engl. Comp, stand,sowie über alle Klagen aus Verträgen, in denen die Parteien sich seinem Spruch un-terworfen hatten. Wenn man nun erwägt, daß nichts unentschiedener und unbe-stimmter war als der statu« personarum vcr indischen und mohammedanischenBewohner von Hindostan, daß die Comp, einige Provinzen unmittelbar, andre mit-telbar durch die Nabobs regierte, daß die Jnmindars bald für einen unabhängigenLandadel von Indien, bald für Rcntbcamte der Comp, galten u. s. f.: so ergibt sich,daß der Gerichtshof alle Art von Gerichtsbarkeit nach Gutdünken entweder an sichreißen oder ablehnen konnte. Gleich nach dem Antritte seiner Amtsführung gab ereine Probe seines Geistes. Nunkomar, der den Generalgouverneur Hastings ver-klagt hatte, wurde einer unvollständig erwiesenen Verfälschung (kor^erz-) überführtund gehängt, was nach der geistreichen Bemerkung eines Schriftstellers ungefährebenso viel sagen will, als wenn man einen Mohammedaner wegen Bigamiehätte bestrafen wollen. Überhaupt führt die Geschichte der britisch-ostindischen