152 Ostindlsche Compagnien, britische
des großen Mogul entwickeln sollte. Aber die innern Geschäfte der Compagnie gin-gen zurück, und gleich nach der Revolution kam die große Streitfrage: ob der Han-del durch einen königl. Freibrief beschränkt werden könne, und ob der Landesherr dieMajestätsrechte, welche er selbst nur bedingungsweise besäße, einer von ihm privi-lcgirten Gesellschaft einseitig übertragen könne, ernsthaft zur Sprache. Der Erfolgwar, da die Compagnie ihr titulo »nervo» erworbenes Recht wegen der Verluste,die sie durch Kriege, Untreue der Beamten, Verschwendung u. s. f. erlitt, nicht ge-hörig zu vcrtheidigen vermochte, die parlamentarische Patentirung einer neuen ost-indischen Compagnie 1698, die ihren Freibrief mit einem Vorschuß von 2 Mill.Pf. St. für den Staatsdienst gegen 8 Proc. Zinsen erwarb. Bald aber drängtendie unaufhörlichen Reibungen beider Compagnien zur Vereinigung, welche 1708erfolgte. HI. Periode, von 1708—48. 1708 kam die Parlamentsacte, welcher diebritisch-ostindische Comp, in ihrer gegenwärtigen Gestalt, als vereinigte Gesellschaftenglischer, nach Ostindien handelnder Kaufleute (United eompan/ »k inercllirnt»ok LiiAlanll tradlNA to tbe Lll8t-!n>Iies), ihr Dasein verdankt, zu Stande. Dasausschließende Privilegium ward bis 1726 und auf nachherige dreijährige Aufkün-digung bewilligt. Der Fonds ward durch Actien zusammengebracht, deren Einevon öOOPf. St. dem Inhaber das Recht auf eine Stimme in der Generalversamm-lung (tlie General oourt) gab. Unter den Inhabern von 4 solchen Actien oder voneinem Antheile von 2000 Pf. St. wurden die 24 Direktoren gewählt, welche dieRegierung deS unermeßlichen Geschäfts bildeten. Die Verkäuflichkeit der Actienbringt cs mit sich, daß die große Masse der Aktieninhaber von Tage zu Tage wech-selt, das persönliche Interesse an den Geschäften der Comp, in ihnen nie Wurzel fas-sen kann, daher nur das reine Geldgeschäft mit den Actien beachtet wird, und die Lei-tung des Ganzen bald den Dircctoren anheimfällt, weßhalb aber auch alle Mißbräuche oligarchischer Verfassungen um so leichter Eingang finden. Mit derAbsichr,das Heft der indischen Angelegenheiten im Mittelpunkte zu behaupten, wurden dieörtlichen Geschäfte der Compagnie dreien von einander getrennten Rathen zu Ma-dras, Bombay und Calcutta anvertraut. Da aber alle Erfolge in letzter Instanzvon den örtlichen Beamten in Indien abhingen, so schlich sich der verderbliche Miß-brauch ein, daß man sich ihrer Treue zu versichern glaubte, indem man den höher»Beamten gestattete, auch die kleinern, einträglichen Posten an sich zu ziehen. DieErneuerung des Freibriefs war bei den hieraus erwachsenden mannigfaltigen Be-schwerden gegen die Comp. 1732 nur im Kampfe gegen eine hartnäckige Oppositiondurchzusetzen, daher hielt erstere es für gcrathen, die Geldverlegenheit der Regierung1744 zu benutzen und ihr mit einem, selbst geborgten Anlehen von 1 Mill. Pf. St.zu Hülfe zu kommen, worauf denn weitere Verlängerung bis 1780 erfolgte.IV. Periode. Mit 1748 beginnt die Zeit der großen politischen Bedeutung derEngländer in Indien. Die Franzosen zeigten ihnen durch ihr Beispiel das Geheim-niß ihrer Stärke. 1746 nämlich hatten die Briten ein Bataillon Franzosen dasHeer des Nabobs von Carnatic zerstreuen, und bald darauf den Versuch franz.Ofsiciere, indische Truppen nach europäischer Art zu bilden, gelingen sehen. DasUnvermögen indischer Heere der europäischen Kriegskunst gegenüber, und dieLeichtigkeit, womit sich diese Zucht den u. d. N. der Scapoys bekanntgeworde-nen indischen Soldaten mittheilen ließ, waren jetzt erwiesen. Ehr - und Gcldgeiz,alle politische und mercantilische Umtriebe, konnten nunmehr in einem größer»Maßstabe wirken, und eS war um die Unabhängigkeit indischer Fürsten geschehen,sobald der schon in alle Verhältnisse der Machthaber und Völker jener Gegendeneingreifende Handelskörper durch eine dauerhafte militairische Rüstung verstärktwurde. Bisher hatte sich das Militairsystem der Comp, auf die Vertheidigungbeschränkt; jetzt durste sie angriffsweise verfahren, und bei den endlosen Widcr-sorüchen zwischen europäischen und indischen Rechtsansichten konnte es nirgends