Druckschrift 
11 (1830) T bis V
Entstehung
Seite
785
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Vorkaufsrecht Vormundschaft 785

Einzelne, sondern hauptsächlich für das Gemeinsame wirken. Für die Verbreitungdieser Ideen ist in München eine eigne Deputation thätig, die aus Mitgliedern derbeiden Vereine für Landwirthschaft und Polytechnik besteht. In Sachsen-Alten-burg arbeiten für denselben Zweck die Baudcputation und der Maurervrrcin. Auchzu Stuttgart wurde 1825 vom Könige ein solcher Bauverein gegründet.

Vorkaufsrecht, s. Netract.

Vorlage, s. Recipieret.

Vormund schüft (tutolrr) ist die mit obrigkeitlicher Bestätigung Jeman-dem übertragene Aufsicht über das Vermögen und die rechtlichen Handlungen einerPerson, die gesetzlich unmündig ist. (S. Minorennität.) Derjenige, dermit dieser Aufsicht beauftragt ist, heißt Vormund (tuior). Sie gründet sichauf die Vorsorge, die der Staat für das Wohl jedes seiner Mitglieder führen zumüssen glaubt; darum vertraut er die Aufsicht über Personen, die sich nicht selbstzu leiten fähig sind, Andern, die er dazu für fähig hält. Vormundschaften zu füh-ren sind fähig Alle, die sich selbst vertreten können («ui suris sind), insbesonderewird aber darauf geachtet, daß der Vormund ein rechtschaffener, einsichtsvoller undEigenthum besitzender Mann sei. Vormundschaften zu übernehmen sind unfähigDiejenigen, welche ihre eigentliche Wohnung außer Landes haben, die Gläubigeroder Schuldner der Unmündigen sind. Die, von denen ein Concurs zu besorgen ist,Stiefväter in Beziehung auf ihre Stiefkinder u. s. w. Auch können Viele die Vor-mundschaften ablehnen, wie z.B. Personen, die in Staatsgeschäften außer Landessind, die Stellen in der Staatsverwaltung bekleiden, die über 60 I. alt sind u. s. f.Die Pflichten des Vormundes sind: n) Sicherheit zu leisten; I») ein Inventariumüber das Vermögen seines Mündels anzufertigen; e) für des Mündels körperlicheund geistige Erziehung und Bildung zu sorgen; ,i) das Vermögen desselben mit derstrengsten Sorgfalt zu bewahren und zu vermehren (er bleibt für sich und seine Er-ben dem Mündel für jeden Schaden oder Nachtheil verantwortlich); e) bei gericht-lichen Handlungen ihn zu vertreten. Es liegt außer dem Plane dieses Werkes,die Art und Weise, wie jede dieser Verpflichtungen erfüllt werden müsse, weitläu-figer auseinanderzusetzen. Die Aufsicht über die Vormünder steht den Civilgc-richten, oder in einigen Ländern den zu diesem Endzwecke errichteten Vor-mundschaftsgerichten zu; der Vormund ist gehalten, vor denselben über seine Ver-waltung alljährlich Rechenschaft abzulegen, sowie er zur Zeit, wo er die Vor-mundschaft niederlegt, nach römischem Rechte eine Hauptrechnung vorlegen muß.Bei Verhandlungen eines Vormundes mit seinem Mündel muß dem lehtern vonObrigkeitswegen zu diesem Behufe ein Mitvormund bestellt werden. Ist der Mün-del von dem Vormimde während der Vormundschaft beeinträchtigt worden, so stehtihm nach erlangter Volljährigkeit die actio rutelne «lirectae zu, und zwar nichtbloß gegen den Vormund, sondern auch gegen dritte Personen. Vormünder wer-den unmündigen Kindern gesetzt, selbst solchen, die noch nicht das Licht der Welterblickt haben, deren Gerechtsame aber besorgt werden müssen. Curatoren demweiblichen Geschlechte (eheliche Vormundschaft), oder Wahn - und blödsinnigen Per-sonen, Kranken und Gebrechlichen, Verschwendern oder endlich Abwesenden. JedeVormundschaft endigt mit dem Tode des Vormundes oder dem des Bevormunde-ten , oder mit Ablauf der bestimmten Umstände und Zcitvcrhältnisse. Nach röm.Rechte hatten nur Unmündige Tutoren, dann aber bis zur Majorennität (25 Jahre)Curatoren mit geringern Obliegenheiten. In der neuern Zeit dauert die Vormund-schaft bis zur Majorennität fort. Vgl. I. Fr. v. Meyer's gekrönte Prcisschrift:Von dem Unterschiede zwischen Tutel und Euratel, Unmündigen und Minder-jährigen, nach römischem und deutschem Rechte" (Franlf. a. M. 18vZ), undFr. Lassaulx'sSystematische Zusammenstellung der neuesten franz. Gesetzgebungüber Vormundschaften, Curatelen und gerichtliche Verwaltungen" (Koblenz 1806).

Conv.-Lcx. Siebente Anst. Bd. XI. st 50