Druckschrift 
11 (1830) T bis V
Entstehung
Seite
771
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Volkswirthschaft Vollmachtsvertrag 771

herer herkömmlicher Körperschaften nach Ständen, jProvi'nzcn u. Gemeinden Rathund Hülfe schaffen wollen. Auf diesem Wege, sagt man, wird die Gegenwart be-quem und sicher mit der Vergangenheit vermittelt, und dieser geschichtliche Zusam-menhang, heißt es weiter, sei die einzig rechte und natürliche Grundlage, wie Eng-lands Beispiel unumstößlich beweise. Es kommt hierbei Alles darauf an, ob dieseSprache ein Verwand ist, um hinter ihm als einer Schutzmaucr, mit der Ausfüh-rung des Entwurfs beliebig zu zögern, die verwandten Interessen und jede größereE Kraft der Massen gleich von vorn herein in schwache Bruchstücke zu zersplittern,oder ob jene Ansicht wirklich mit dem reinen und zweckmäßigen Bestreben zusam-menhängt, die Bande der Verfassung so viel als möglich unmittelbar an die leben-digen verschiedenartigen Bedürfnisse anzuknüpfen, um Vernunft und Erfahrung,mit Beseitigung leerer, allgemeiner Abstraktionen in den erwünschtesten Einklangzu setzen. Preußen hat diesen Weg betreten. Ob die Volksvertreter in 2 Ka m-mern oder in einer sich versammeln und berathschlagen sollen, ist eine Frage, die sichnicht geradezu entscheiden läßt. Ein großer Staat mit einem hohen und reichenAdel wird wohlthun, wenn er diesem eine besondere Kammer anweist und die er-wählten Volksvertreter oder die eigentlichen Abgeordneten für sich berathschlagenläßt, wie es jetzt in England, Frankreich und in mehren deutschen Staaten derFall ist. Wo aber jene Bedingung nicht stattfindet, scheint es besser, Alles in ei-ner Kammer zu versammeln, damit die Gemcinschaftlichkeit der Berathung durchH den Austausch vielseitiger Ansichten die Volksvertreter lebendiger anrege und zu ge-meinnützlichern Ergebnissen führe. S. Krug's Schrift:Das Repräscntativsy-stem, oder Ursprung und Geist der stellvertretenden Verfassungen" (Leipz. 1816),und einen Aufsatz von Hcgewisch in denKieler Blättern", Bd. 5, Hft. 1, Nr. V,u. d. T.:Zur Volksvertretung ist es nicht genug, Landstände zu haben".

Volkswirthschaft, s. Nationalökonomie und Staatswis-senschaften.

V o l lko m m enh eit (nicht mit Vollständigkeit zu verwechseln, welche bloßden formellen Begriff bezeichnet, das Vorhandensein aller Theile eines Ganzen) istder höchste, Alles einschließende Gedanke, durch welchen wir die Fülle alles Seins,die Abwesenheit aller Mängel und ihnen gesetzten Grenze, folglich das unbedingteSein und Leben denken. Dieser Gedanke fällt mit der Idee Gottes in Eins zu-sammen, und so verstehen wirken Ausdruck, ohne Beisatz von der Vollkommenheit* schlechthin. Weil aber jede Eigenschaft der Gottheit ihr nicht von Außen kommt,sondern ihr Wesen selbst ist, nur in besonderer Beziehung gedacht, so ändert sichdieser Begriff auch nicht, wenn wir von dieser oder jener Vollkommenheit Gottessprechen. Von der Vollkommenheit aber ist zu unterscheiden die Vollkommenheitdes einzelnen, in der Vernunft begriffenen Wesens, denn sie ist nur eine relative,jene die absolute; sie ist eine Vollkommenheit des einzelnen Gegenstandes, vergli-chen mit einem andern, und aufs höchste Übereinstimmung des Einzelnen mitseinem Begriffe, welches jedoch nur der Begriff eines untergeordneten Seins ist,z. B. die natürliche (physische) und die sittliche oder moralische Vollkommenheit desMenschen (von welcher jene der Besitz aller dem Menschen von Natur und ohnesein Zuthun zukommenden Eigenschaften ist, diese in der Erwerbung aller nur1 durch Freiheit zu erlangenden Eigenschaften besteht, durch welche er seine Bestim-mung erreicht), sowie die logische Vollkommenheit der Erkenntniß, welchein Einheit und Widerspruchlosigkeit, Deutlichkeit, Ordnung und Gründlichkeitderselben besteht, ohne Wahrheit derselben aber eine formelle Vollkommenheit,mithin eigentlich Unvollkommenheit bleibt.

Vollmachtsvertrag, Bevollmächtigungsvertrag (man-ästum, contraetu« inanästi) ist ein Vertrag, vermöge dessen Jemand ein erlaub-tes Geschäft eines Andern unentgeltlich in dessen Namen zu besorgen sich verbind-, 49 *