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11 (1830) T bis V
Entstehung
Seite
770
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770 Volksvertreter

Denn da sie km Namen des Volks mit der Regierung verhandeln, so müssen sieauch den übrigen Bürgern, deren Stelle sie vertreten, Rechenschaft von ihrem Ver-halten geben. Und eben diese Eommiltenten müssen ihrerseits befugt sein, ihre An-sicht von den Gegenständen der Verhandlungen der Volksvertreter durch den Druckausjusprechen, damit diese von den wahre» Bedürfnissen des Landes gehörig un-terrichtet werden, und auch das außerdem Versammlungsorte strahlende Licht indiesen Ort eindringen könne. Daher ist Pceßfrciheit ein wesentliches Erfodernißeiner stellvertretenden Verfassung. 5) Das Recht, Bittschriften von einzelnenBürgern oder Gemeinden anzunehmen, darüber zu berathschlagen und sie, mit ih-ren Vorstellungen begleitet, dem Regenten vorzulegen. Denn nur dadurch erhal-ten begründete Bittschriften eine gesetzliche Beglaubigung. 6) Das Recht, wäh-rend ihrer Versammlung von gerichtlicher Hast befreit zu sein. Denn die Regie-rung könnte sich leicht eines ihr mißfälligen Volksvertreters entledigen, wenn siedenselben durch eine gerichtlicheAnklage seiner persönlichen Freiheit berauben dürfte.Nur bei einem offenbaren Verbrechen eines Volksvertreters und mit Genehmigungder ganzen Versammlung kann Verhaftung desselben stattfinden. Dann muß aberauch dessen Platz sogleich durch einen andern Stellvertreter ersetzt werden. Hätteaber eine Versammlung von Volksvertretern bloß eine berathende, nicht auch eineentscheidende Stimme, so wäre sie ein bloßer Staatsrath, und die beiden erstenso wesentlichen Rechte würden ganz wegfallen. Die Hauptsache ist, daß eine dasVolk vertretende Versammlung mit dem Volke stets ein gemeinschaftliches Interessehabe, und daher mit demselben in beständiger Wechselwirkung stehe. Die Volks-vertreter können entweder beständige oder abwechselnde sein. Jene sind entwedervermöge ihrer Geburt oder vermöge ihres Amts zur Stellvertretung berufen, undwohnen daher allen Versammlungen der Volksvertreter bei, so lange sie leben oderjenes Amt bekleiden. So sind die weltlichen Lords im britischen Oberhause erbliche,die geistlichen Lords aber (die Bischöfe) amtliche, beide aber beständige Volksvertre-ter. Die wechselnden Volksvertreter werden gewählt, entweder auf eine gewisseZahl von Jahren, oder zu jeder allgemeinen Versammlung. Sie heißen daher auchDeputirte (Abgeordnete) des Volks. Von dieserArt sind die Mitglieder des britischenUnterhauses. Sie können entweder unmittelbar von jedem wahlfähigen Bürger, odermittelbar gewählt werden, indem man zuerst Wähler ernennt, die hernach, als einAusschuß der wahlfähigen Bürger, die Deputirten wählen. Jene Wahlart findet inEngland, diese in Frankreich statt. (S. Wahlformen.) Dort herrscht mehr Frei-heit, aber auch mehr Unordnung bei den Wahlen; hier zwar mehr Ordnung, aberweniger Freiheit, besonders wenn, wie dies in Frankreich derFall ist, sowol die Wäh-lenden alS die Gewählten ein beträchtliches Alter und Vermögen haben müssen.Die neuern Bestimmungen, welche das Wahlgesetz in Frankreich erlitten hat, undzwar im Sinne und nach dem Wunsche der Minorität, sind bereits von den größtenFolgen gewesen, und dürften für die Zukunft den Schlüssel zu außerordentlichen Be-gebenheiten liefern. In Ansehung der Art der Volksvertretung (Nepräsenta-tionsform) findet auch ein bedeutender Unterschied statt, ob das Volk nach Ständen,d. h. nach gewissen Hauptclassen der Staatsbürger, vertreten wird oder nicht. InStaaten nämlich, wo die landständische Verfassung eingeführt war oder noch ist, ge-hen die Volksvertreter gewöhnlich aus 3 Ständen, der Geistlichkeit, dem Adel unddem Bürgerstande, hervor, wozu auch wol noch, wie z. B. in Schweden, ein vier-ter, der Bauernstand, kommt, der in der That, wo nach Ständen repräsentirt wer-den soll, nicht Übergängen werden darf, da er sonst gar keine Vertreter hat, unge-achtet er der zahlreichste und gewichtigste Stand im Staate ist. Denn die ständi-schen Vertreter pflegen immer mehr den Vortheil ihres Standes als den des ge-sammten Volks zu berücksichtigen. Mehre öffentliche Stimmen haben währendder letzten Zeit mit einem besondern Nachdruck in der dringenden und heilsamenSache der Volksvertretung durch das Befestigen, Überbauen, Zusammensetzen srü-