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11 (1830) T bis V
Entstehung
Seite
769
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Volksvertreter

mehr geht jene Nothwendigkeit daraus hervor, daß es unter der Würde eines Volks besonders eines gebildeten und eben durch seine Bildung mündig gewordenenist, sich unbedingt einem Herrscher zu unterwerfen und es bloß auf den Zufall an-kommen zu lasten, ob es gut oder schlecht, tyrannisch oder gerecht regiert wird.Auch kann kein noch so guter Regent wünschen, unbedingt zu herrschen, weil erbeim besten Willen irren und durch die Rathschläge seiner Minister, wenn Irrthumoder Diensteifer sie zu despotischen Maßregeln hinführt, verleitet werden kann, denRechten des Volks zu nahe zu treten. Es muß ihm also selbst daran gelegen sein,auch die Stimme des Volks durch dessen Vertreter zu vernehmen. Volksvertretunggründet und befestigt daher in jedem dazu reifen Staate das Vertrauen zwischenFürst und Volk. Gegenseitige Mittheilung berichtigt und erweitert nämlich denBlick der Geschäftsführung, und die Überzeugung von Dem, was nothwendig ist,gewinnt den Gehorsam des Volks bis zur Aufopferung. Damit aber Volks-vertreter ihre Bestimmung erfüllen, so hat ihnen in den meisten Repräsentativ-staaten die Verfassung folgende Rechte ertheilt: 1) Das Recht der Theilnahme ander Gesetzgebung. Denn ein Gesetz soll aus der vollsten Überzeugung der Ver-ständigsten von seiner Nothwendigkeit und Zweckmäßigkeit hervorgehen; diesenCharakter aber kann es nur an sich tragen, wenn es von dem Regenten und denVolksvertretern gemeinschaftlich geprüft worden ist. Ob der Regent allein dieInitiative habe, d. h. den Entwurf und Antrag zum Gesetze mache, oder ob eSbeiden Theilen freistehe, auf Abschaffung oder Abänderung eines alten und Auf-stellung eines neuen Gesetzes anzutragen, das hängt von der Verfassung ab. Esleuchtet ein, wie unendlich viel in der Entwickelung des Staats von diesem Rechteabhängt, daher auch der Genuß desselben mit der größten Eifersucht bewahrt wird.In Frankreich halber König die Initiative: ein Punkt, der zu wichtigen politi-schen Betrachtungen Anlaß gibt. 2) Das Recht der Stcuerbcwilligung. Denn dieSteuern, sie mögen direcke oder indirekte, ordentliche oder außerordentliche sein,gehen doch zuletzt aus dem Gesammtvermögen des Volks hervor, und dürfen alsonicht willkürlich von der Regierung ausgeschrieben werden. Die Regierung ist daherauch verpflichtet, den Volksvertretern über sämmll. Einnahmen und Ausgaben deSStaats Rechnung abzulegen, damit das wirkliche Staatöbedürfniß von ihnen richtigbeurtheilt werden könne. 3) Das Recht, alle dem Regenten untergeordnete Staats-beamte zur Verantwortung zu ziehen. Denn da der Regent für s. Person heilig undunverletzlich, mithin auch unverantwortlich ist, so müssen die von ihm angestelltenBeamten, selbst mit Einschluß s. Geheimenräthe und Minister, verantwortlich sein.Da aber die Volksvertreter in diesem Falle als Partei auftreten, so haben sie nur dasRecht der Anklage, und müssen das Urtheil einem dazu berufenen und sowol vom Re-genten als von den Volksvertretern unabhängigen Gerichtshöfe überlassen. Die Ver-antwortlichkeit der Sraalsbeamtcn, namentlich der Minister, ist übrigens größten-tbcils eine constitutionnelle Phrase. Die Minister, in deren Händen die Fäden, derRegierung zusammenlaufen, haben dadurch, sowie in monarchischen Staaten in derunmittelbaren Berührung mit der Person des Regenten, vielfache Mittel, die An-klage entweder zu hintertreiben oder zu entkräften. In den Tagen der Ruhe schla-fen die Organe des Volks gemeiniglich mit demselben um die Wette; in den Stür-men der Gefahr muß man von allen Seiten zu außerordentlichen Maßregeln grei-fen, und diese Notwendigkeit wird leicht eine Decke auch für die schwerste Schuldeines Ministers. Außerdem läßt sich ein gerechtes und sachkundiges Forum überdie Minister höchst selten zusammensetzen, die Mitglieder sind in der Regel Crea-ruren, wo nicht des Hofes, doch der Regierung oder des Volks, und so kämpfenauf beiden Seiten Leidenschaften statt der Gründe. 4) Das Recht, ihre Ver-handlungen mit der Regierung, wenn sie nickt selbst öffentlich geschehen, wenig-stens durch den Druck öffentlich bckanntzumachen. Dies federt selbst ihre Pflicht.

Conv.-Lex. Siebente Aufl. Bd. XI. j- 49