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11 (1830) T bis V
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Volkspotsie Volksthum

werden kann, muß daher frei sein in wissenschaftlichen Untersuchungen wie im po-litischen Leben, und kein möglicher Mißbrauch hebt die allgemeine Verpflichtungdes Staats und des Volkes auf, der Wahrheit ihr Recht und ihre Ehre zu geben.Das Wahre vertheidigt sich selbst und bedarf keines künstlichen Schutzes von Sei-ten des Staats; Verführung zum Irrthum ist nur da zu fürchten, wo die Wahr-heit selbst im Druck gehalten wird. Freie Wahrheit ist die unerläßliche Bedingungund die stärkste Schutzwehr jeder andern wahren Volksfrciheit und eines wohlgeord-neten öffentlichen Lebens. Die Idee der Gerechtigkeit darf man auch nicht auf diebloße Beschützung erworbener Rechte beschranken, sondern sie fodert auch nicht etwaeine materielle Gleichheit der Rechte,wohl aber eine allgemeine Rechtsfähigkeit allerBürger. Jeder muß im äußern Leben seinem innern Berufe folgen dürfen; jederArbeiter muß seines Lohns gewiß sein; jedes Verdienst muß die angemessene Be-lohnung finden, und ihm kein Grad derselben unerreichbar sein. Man kann vorzüg-liche bürgerliche Rechte an gewisse zufällige Bedingungen knüpfen, aber ohne Ver-letzung des Rechts Niemanden von der Aneignung dieser Bedingungen, von derErwerbung des Grundeigenthums, Erlangung der Adelswürden !c ausschließen.Auf diese Punkte: volle Rechtssicherheit des Einzelnen, allgemeine Rechtsfähig-keit und freie Wahrheit, wozu noch das Recht gesetzt werden mag, Dasjenige, wasdem Einzelnen erlaubt ist, auch in Verbindung mit Mehren zu thun, lassen sichalle Volksfreiheiten zurückführen, welche die Verfassungen Englands, Frankreichsund vieler deutscher Staaten ihren Bürgern zugesichert haben. 37.

Volkspoesie. Jedes nur einigermaßen seines Lebens frohe Volk hatSprache und Gesang für die erhöhte Empfindung. Aus dem Volksliede entkeimtdie erste Nationalbildung, selbst unter drückenden Verhältnissen. Nur bei solche»Völkern, deren Stämme ihre Sitze oft verändert, und deren Schicksale in dem Ge-dränge politischer Erschütterungen sich unter einander verwirrt haben, verlieren sichdie tonreichen Überlieferungen aus dem frühesten Volksleben; so die Lieder der al-ten Deutschen, der alten italienischen Völker u. a. m. Wie aber einst die Griechendie Stimmen aus ihrer Kindheit sammelten und veredelten, so achtet jetzt fast jedesder Bildung entgegenreifende Volk auf die ersten Blüthen seines hohem Lebens.Wir verweisen auf die Sammlungen neugriechischer, serbischer, esthischer, schwe-discher u a. Volkslieder, deren wir bei den einzelnen Artikeln gedacht haben. DieSammlung von 27illyrischcn Volksliedern:l-a Kurla" (so heißt beidenMorlackenund überhaupt in der illyrischen Sprache ein der Guitarre ähnliches Instrument,womit die Sänger ihren Gesang begleiten)ou vlrolx «ie poö«ie» Ulz-rigue«, ro-ouoillie» äsn» In Oalmstie, In Loonie, I» Lrvstie et iUerLOAcrvine" (Paris1827), ist eine literar. Mystification.

Volksschulen, s. Schulen und Landschulen.

Volksthum, volksthumlich, sind neugebildete Ausdrücke, wo-mit man die Eigenthümlichkeit eines Volks in Ansehung seiner Art zu denken,zu fühlen und zu handeln bezeichnet. Wie nämlich jeder einzelne Mensch in dieserdreifachen Hinsicht etwas mehr oder weniger Eigenthümliches an sich hat, so auchjedes einzelne Volk. Das Volksthum ist also eigentlich nichts Andres als das Men-schentum, bestimmt durch Das, was einer durch Abstammung, Sprache, Sitteund gemeinschaftlichen Wohnplatz verbundenen Menschenmenge eigenthümlich istSonst nannte man es die Nationalität. Was nun einem Volke oder einer NationI in Hinsicht auf jene Eigenthümlichkeit angemessen ist, entspricht oder zusagt, heißteben daher volksthümlich oder national. Das Ausländische oder Fremde, als sol-ches, ist nie eigenthümlich, wiewol es möglich ist, daß ein Volk sich nach und nachan jenes gewöhnt, es gleichsam in sich aufnimmt und sich aneignet, wobei aber im-mer ein Theil seiner Selbständigkeit verloren geht. Denn zur Selbständigkeit einesVolks gehört nicht bloß, daß es seine eigne Verfassung und Regierung habe, son-