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11 (1830) T bis V
Entstehung
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766
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Volksfrcihciten

lern, sind: Andre, Demme, Engel, Feßler, Hermes, Jacob«, Knigge, Krllmmacher, 'Lafontaine, Moriz, I. G. Müller, Pischon, Jacobs, Rochlitz, Sintenis, Starke,Thicme, Wünsch, Zöllner u. v. A. Zu denen der zweiten Classe gehören, außerGeliert, dessen Fabeln für die Gebildeten ebenso interessant sind als für die wem»ger Gebildeten, Becker, Feddersen, Fröbing, Götze, Hellmuth, Lossius, Namann,Salzmann, Steinbcck, Streithorst, Struve, Wagner, Wagnitz u. A., der Vers.der Predigten und Andachtsdücher sowie der Schul-und Jugendschciften nichtzu gedenken. 11.

Volksfreiheiten. Wenn man die Geschichte darüber befragt, in wel- §cher Form und auf welchem Wege die Völker zu 'gewissen Rechten gelangt sind,wodurch sich die Einzelnen theils einen größer» Raum für ihr beliebiges Wirken,theils Mittel gegen Willkür der Beamten sichern können, so findet man, daß sienicht selten als Begnadigung, als Privilegien einzelner Classen, gleichsam als frei»williges Geschenk von dem Souverain ertheilt worden sind. Dadurch sind manch,neuere Publicisten veranlaßt worden, diese einzelnen und zufälligen Rechte (übe»,rate,), welche nicht von einem allgemeinen Begriffe politischer Freiheit ausgegan-gen sind, für das Einzige zu erklären, was den Völkern gegeben und von ihnenverlangt werden kann. Es gehört mit zu dem Begriffe eines historischen Staates,wonach nicht allgemein« aus der Vernunft geschöpfte Grundsätze, sondern nur di»zufällige faktische Entwickelung über den Umfang menschlicher Rechte und über di»Ansprüche an den Staat soll belehren können. Der Enkel, in welchen man sichhierbei verwickelt, indem auch jene zufälligen Volksfrciheiten geschichtlich niemals ^aus eignem Antriebe der Machthabenden ertheilt, sondern durch bürgerliche Kriegeund Jnsurrectionen erlangt worden sind, wird dabei nicht sowol übersehen als be-nutzt, indem man den Satz, daß ein Rech! des Widerstandes gegen die Obrigkeitkaum (und nur in äußerst seltenen Fallen) denkbar ist, sich mit seiner natürlichenFolgerung, daß sonach die Gewinnung neuer Volksfreiheiten unmöglich ist, gefallenläkt. Solche historische Volksfreiheiten sind bei einigen Völkern sehr weit und überdas richtige Maß hinausgegangen, z. B. in der alten Verfassung Aragoniens, woder Oberlichter über den König selbst Gericht halten konnte, in Polen durch dasVeto, womit jeder Landbote die Beschlüsse des Reichstags aufhalten konnte, unddurch das Recht, Conföderationcn gegen den König zu stiften, welche den Unter»gang deS Staats herbeigeführt haben. Da diese historischen und speciellen Volks-freiheiten meistens das Werk innerer Parleiungcn gewesen sind, so sind sie gewöhn- ,sich auch nur einzelnen Classen zu Gute gekommen, und dadurch oft wieder Anlaßzu erneuerten Spaltungen und größern Mißbräuchen geworden. Nur da, wo die-selben sich Demjenigen nähern, was die Vernunft zur allgemeinen menschlichen undbürgerlichen Freiheit rechnet und als natürliches Postulat an den Staat überhauptausstellt» leisten sie wahren Nutzen. Dies ist nirgends so sehr der Fall als in Eng-land, und Blackstone setzt im 1. Cap. seiner berühmtenCommentarien" die Freihei-ten eines Engländers mit einem Gefühl von wohlbegründetem Nationalstolz auseinander. Dort sieht man auch, wie gut sich Macht und Glanz der Krone mitdiesen allgemeinen Volksfreiheiten, woran der Geringste so viel Theil hat als derReichste, vereinbaren läßt. Man wird über die den Völkern unentbehrlichen Frei-heiten einen richtigcrnBcgriffaufstellen können, wenn man nicht sowol ihren recht-lichen als ihren moralischen Charakter ins Auge faßt; nicht was der Mensch darf,sondern was er als vernünftiges Wesen soll, gibt das Merkmal und den Maßstabseiner unveräußerlichen Rechte. Gerechtigkeit und Wahrheit sind die Grundlagenaller Pflichten des Einzelnen und des Ganzen; in ihnen liegt die persönliche Wür-de, sowie die Würde des Staats. Es kann eine Verbindlichkeit geben, Etwas ge-heim zu halten; aber niemals kann die Unwahrheit unter dem Schutze des Rechtsstehen. Die Wahrheit, insoweit sie ohn« Verletzung specieller Pflichten gesagt