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Väterliche Rechte
dacht". Mitten unter diesen literarischen Arbeiten starb er an einer Abzehrungam 16. März 1826.
Väterliche Rechte, Väterliche Gewalt. Schon die Natur legt denÄltern und unter diesen vorzüglich dem Vater die Pflicht, wenn man will, dieNoth-wendigkeit auf, das Kind zu beschützen, zu ernähren und zu erziehen. Denn ohne Er-ziehung hebt sich dcr Mensch nicht über das Thier empor. Aus dieser Pflicht ent-springen Rechte das Kind zu leiten, es zu züchtigen, für das Kind die Pflicht desGehorsams, der Unterwerfung. Im Staate werden diese Rechte scharfer be-stimmt und, je lockerer noch dieBande der bürgerlichen Gesellschaft sind, desto stren-ger sind die hausvaterlichcn Rechte über Frau und Kinder und über Sklaven. Manbetrachtet die Kinder nicht bloß als Untergebene, sondern als Eigenthum, als Sachedes Hausherrn (pater tamilis«), welche er beliebig brauchen, selbst todten undverkaufen kann. Daraus entwickelt sich dcr positiv rechtliche Begriff der väterlichenGewalt (patri» potestas), welche eben in dieser Strenge nur dem Vater, nie dcrMutter zustehen kann. Nach und nach werden die Sitten milder, und der Staaterweitert zu gleicher Zeit seine Ansprüche. Er sieht im Sklaven den Menschen, dener bei seinen menschlichen Rechten schützen muß, im Kinde den freien, den künftigenBürger, für dessen Ausbildung zum künftigen Bürger er sorgen muß; er mäßigtdie Rechte des Hausherrn, indem er die Mißbräuche seiner Gewalt unterdrückt, undfür die Beendigung derselben in dem Falle sorgt, wo ihre Fortdauer unnatürlichwird. Diesen Gang der Dinge sehen wir im römischen Rechte und den Gesetzendes neuern Europa. Sehr streng und ausgedehnt ist die väterliche Gewalt im älternRom. Der Vater kann das Kind todten, gleich bei dcr Geburt, aber auch später, alSsein höchster Richter über Leben und Tod. Das Kind ist ihm unbedingten Gehor-sam schuldig, selbst wenn es erwachsen ist. Die Kinder haben nichts Eignes; wassie erwerben, erwerben sie dem Vater; wird ihnen Etwas zur besondern Verwaltungüberlassen (peoulium), so gehört auch dies dem Vater. Er kann die Kinder verkau-fen, und selbst, wenn sie aus der Sklaverei frei werden, fallen sie wieder in dieväterliche Gewalt zurück. Diese väterliche Gewalt erstreckt sich auch über die Kinderdes verheiratheten Sohnes. Nach und nach mildert sich dies Alles. Ein zum drittenMal verkauftes Kind fällt nicht wieder in die väterliche Gewalt zurück; das Rechtüber Leben und Tod nimmt dcr Staat an sich; selbst das Aussetzen oder Tödtenncugeborner Kinder wird bei strengen Strafen untersagt. Was der Sohn im Dienstedes Staats erwirbt (peoulium öftren«« und gussi eastrenso), bleibt ihm allein !zum Eigenthum und zur Verwaltung; was er von Andern als dem Vater erhält(peouliuin ackvsntitium), wird zwar vom Vater genutzt, aber dem Sohne bleibt dasEigenthum. Die Pflichten der erwachsenen Kinder zu Gehorsam und Ehrerbietungbleiben freilich weit ausgedehnt. Der Sohn darf nur mit Erlaubniß der Obrigkeitgegen den Vater klagend auftreten, auch wegen eines bloß pecuniaircn Interesse;ehrenrührige Klagen darf er gar nicht gegen den Vater anstellen. Der Vater kanndie Kinder aus dcr väterlichen Gewalt entlassen (oiuanvipatio), aber er behält zum ,Lohn dafür den Nießbrauch von der Hälfte ihres Vermögens. Hohe Würde in der !Kirche ( die bischöfliche) und im Staate heben die väterliche Gewalt von selbst auf.
Das neuere europäische Recht hat auch daran noch Mehrcs geändert. Die väterlicheGewalt hört auch schon durch die Anstellung einer eignen Haushaltung auf, wo-durch die Kinder ganz aus dem väterlichen Hause scheiden. Den Kindern, welche ^ein getrenntes Interesse mit den Ältern haben, werden vom Staate Vormünder be- sstellt, welche gegen den Vater klagend auftreten können, und den selbständig gewor- !denen Kindern ist auf keine Weise mehr untersagt, ihre Neckte und Ansprüche gegen jdie Ältern auch vor Gericht durch Klagen zu verfolgen. Der Mutter sind Rechte i
eingeräumt, welche der väterlichen Gewalt nahekommen. Die Ältern müssen um I
ihre Einwilligung zu Heicathen der Kinder ersucht werden, aber wenn sie solche ohne