Unterwerfungsverkrag 535
! fahre die abgeschiedenen Seelen zu den schönen Wiesen, ihrem Wohnsitz. Auch ver^
, breiteten die Mysterien ägyptische Vorstellungen von der Unterwelt. Die späternPhilosophen und Dichter brachten noch mancherlei Verschiedenheiten in der Vorstel-i lung der Unterwelt hervor; so wirkte die Vorstellung der Reinigung und Entsüh-„ung, verbunden mit der Idee der Seelcnwanderung, daß man eine Wiederkehrder Verstorbenen in die Oberwelt nach gewisser Zeit (wie Platon) annahm.
Unterwerfungsverkrag (pavtum kumlameutale subjeotionis vi-, vilis), einer der 3 Hauptmomente, welche in dem Grundvertrage des Staals ent-halten sind, und zwar derjenige Theil desselben, wodurch eine Herrschaft, ein Sou-vcrain, im Staate anerkannt wird. (Vgl. Staatsvertrag.) Da der Zweck desStaats nicht erreicht werden kann, ohne eine fest bestimmte, jeden Widerstandder Unterthanen überwiegende, nie unterbrochene oder zweifelhafte Herrschaft, undda die Rechte und Pflichten des Souverains durch die Vernunft (die GesetzgebungGottes), nicht aber durch den zufälligen Willen der einzelnen Menschen gegeben sind:so folgt, daß auch der Unterwerfungsvertrag zwischen dem Volke und dem Souverainnicht beliebig, wie eine Vollmacht oder ein andrer privatrechtlicher Vertrag, eingerich-tet, zurückgenommen oder abgeändert werden kann, und auch in dieser Beziehung^ hat die Lehre von einem Staatsgrundvertrage nichts Gefährliches Sie allein gibt! vielmehr diesem Verhältnisse eine rechtliche Festigkeit, welche weder durch die Theo-rie von einem göttlichen Rechte (einem durch den Willen Gottes ertheilten Austra-> ge), noch durch die Ansicht, daß das bloß factisch Bestehende auch das rechtlichNothwendige und Gültige sein müsse, erreicht werden kann. Denn da Niemandsagen kann, wie viel Zeit dazu gehöre, um eine mit ungesetzlicher Gewalt begin-nende Herrschaft zu einer legitimen zu erheben, auch der göttliche Wille sich in die-ser Hinsicht nur durch das factische Gelingen kundthut: so wird gerade durch einesolche Ansicht jede gewaltsame Umstürzung, jede Usurpation, so lange sie ge-lingt und sich behauptet, mit der Sanction der Legitimität umgeben, was ebenso-wol dem gesunden Rechtsgefühl der Völker als der philosophisch ausgebildeten Theo-rie widerspricht. Ausdrückliche und förmliche Unterwerfungsverträge kommenzwar in der ältern und neuern Geschichte häufig vor, z. B. die Anerkennung Wil-helms k. als König von England, die ^et ok »ettlement, wodurch das HausHanover auf den engl. Thron berufen wurde, die Wahl des Prinzen Christian Au-gust von Holstein, und nach seinem Tode des Marschalls Bemadotte zum Kron-prinzen von Schweden u. s. w. Allein meistens erhebt sich die Souverainetät nachund nach, und ohne ausdrückliche für sich bestehende Verträge, durch eine Reihestillschweigender Anerkennungen. Dies hindert aber nicht, daß man nicht imRechtsbegriff den Unterwerfungsvertrag von den beiden übrigen, dem Vereinigungs-und Verfassungsvertrage, trennen könnte, und diese Absonderung ist sogar prak-tisch zweckmäßig und nothwendig, weil ein jeder derselben die wichtigsten Abände-rungen leiden kann, ohne daß auch die beiden andern dadurch verändert werdenmüßten. Der Staat bleibt derselbe, wenn auch seine Grenzen erweitert oder ver-engert werden; die Verfassung steht weder mit der Dynastie noch mit dem Umfan-ge des Gebiets in einer wesentlichen Verknüpfung. Die Form des Unterwersungs-! Vertrags ist sehr mannigfaltig; am sorgfältigsten war auf sie Rücksicht genommenworden, als Bonaparte zum lebenslänglichen Consul, und nachher als er zum Kai-ser erwählt wurde; aber das Wesen, das eigentlich Bleibende desselben, liegt ei-nerseits in der Übernahme der Regierungspflichten und andrerseits in der Aner-kennung des Volks, welches Beides durch die Einrichtung und Fortführung regel-mäßiger Regierungsanstalten und durch ruhigen Gehorsam der großen Masse desVolkes zu Stande gebracht wird. Das Dasein einer wahren Regierung, d. h. einerfesten innern Ordnung und Leitung des Volkes, nach den Ideen der Gerechtigkeitund Sittlichkeit, ist auch sonst im praktischen Völkerrechte stets für die Bedingung