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Union (staatsr.) Unirle Griechen
in Weimar nur die Hofgemeinde 1818; in Rhcinheffen und Oberhcsscn 1822; imWürtembcrgischen wenige gemischte Orte 1824, und die Stadt Hildburghausen1824. In Bremen mißlang der Unionsversuch durch den Widerstand der Luthera-ner; in andern protest. Staaten, wo wenige Reformirte sind, wurde die Union nichterst angeregt; in Ungarn und Östreich weder begehrt noch erlaubt. In Ländern, woeine lebendige Verbindung der Geistlichen und Gemeinden durch Synoden nicht ge-fordert, und die Einheit der kirchlichen Form nur durch die Regierungsgewalt auf-rechterhalten wird, können ungemischte Gemeinden das Bedürfniß der Unionnicht fühle». Im Anhalt - Bernburgischen erfolgte die kirchliche Vereinigung derReformirten und der Lutheraner d.. 15. Oct. 1819. Sie wurde in einer Gene-ralsynode von 46 Geistlichen beider Confessionen des Herzogthums d. 28. Sept.1820 durch eine gemeinschaftliche Abendmahlsfeier begangen. Dagegen wird imHcrzogthum Anhalt-Köthen, nach Vorschrift eines Circulars des herzog!. Const-storiums vom 2. Jan. 1826, auf Befehl des Herzogs (der im Herbst 1825 zuParis zur kalh. Kirche getreten war), das Austheilen des h. Abendmahls von ref.Geistlichen an Lutheraner und von luth. Geistlichen an Reformirte ferner nicht mehrgestattet; und „an sämmtliche Prediger und ordinirtc Eandidatcn wurde, vonwegen Höchstihrer herzogl. Durch!., verfügt, sich für die Zukunft der Austheilungdes h. Abendmahls vor andern als ihren eignen Eonfesflonsverwandten zu ent-! halten". In dem Herz. Köthen wohnen nämlich in den meisten Dörfern Refor-^ mitte und Lutheraner neben einander. Die Mehrzahl hat Prediger ihrer Con-fession, und die Kinder beider Confessionen erhalten in Einer Schule denselbenReligionsunterricht. Daher war es in mehren köthsnschcn Dörfern üblich, unddas Consistorium hatte seit 10 I. und länger den einzelnen Gemeinden auf beson-deres Nachsuchen bewilligt, daß das Abendmahl von einem und demselben Predigerabwechselnd nach reformictem und lutherischem Ritus ausgetheilt wurde. Es hättealso nur noch des letzten Schrittes bedurft, um das Unionswerk, wozu die Gemein-den unverkennbare Hinneigung zeigten, zu vollenden. —Unter den Schriften überReligionsvcreinigungen ist durch Styl, Inhalt und Geist das Beste seit Bossuet'sbewunderter ,,Ui«toiro «lo» Variation«", die Schrift eines ehemal. Priesters desOratoriums, Tabaraud: „Ilistoire vritiguo ilo« proftts forme« äepui« ZOO an«,ponr la reunion <le« eommunion« eiiretionnes" (2. A. Paris 1824). Schude-rcff warnt in s. Schrift: „Über allgemeine Union der christl. Bekenntnisse" (Neust,a. d. 0.1829) gegen „anlockende Gastmäler" und empfiehlt eine allgemeine deul-> sche christliche Kirche. L.
Union (staatsr.), eine Verbindung mehrer Staaten zu einem Haupt-staate, einem Bundesstaate, sodaß die gemeinschaftliche Staatsgewalt sich überAlles erstreckt, was nicht besonders ausgenommen und der beliebigen Anordnung§ der einzelnen Staaten überlassen ist. Ihr steht entgegen die Conföderativ»,
H eine Staatenvrrbindung, in welcher die eigentliche Souverainetät bei den einzelnenStaaten ist (in der Union ist die Gesammtheit der Souverain, wie ehemals im^ deutschen Reiche), und der Centrairegierung nur gewisse Angelegenheiten überlra-, ^ gensind. Nordamerika ist cineUnion, der deutsche Bund eine Conföderation. 37.N Unirte Griechen sind griech. Christen, welche die römische Kirche unter. gewissen Bedingungen mit sich vereinigt (unirt) hat. Sie unterscheiden sich von' der griech. Mutterkirche dadurch, daß sie den Ausgang des h. Geistes auch von Gottdem Sohne, die geistliche Obergewalt des Papstes, das Fegefeuer und die Kraftder Seelenmessen nach den Satzungen der röm. Kirche anerkennen; übrigens habensie ihrs innere Kirchenvcrfassung, die Namen der geistlichen Würden, die Verstak-tung der Ehe, der Bärte und Mützen für ihre Priester, die alte Kirchenordnuugmit Beibehaltung der griech. Sprache beim Gottesdienste, die strengern Fasten unddie Austheilung des Abendmahls in beiden Gestalten noch mit der altgläubigen
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